Keine Entscheidung des OLG Hamm über Klage eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugkäufers

Keine Entscheidung des OLG Hamm über Klage eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugkäufers

Am 21.02. 2017 wollte der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm über die Berufung eines Autokäufers und die Anschlussberufung eines Autohauses gegen das Urteil des Landgerichts (LG) Münster vom 14.03.2016 – 11 O 341/15 – entscheiden, mit dem,

  • weil in den von dem Autokäufer bei dem beklagten Autohaus erworbenen Pkw vom Hersteller eine Software eingebaut worden ist, die die Abgaswerte des Motors in unzulässiger Weise so beeinflusst,
  • dass der Motor die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte zwar am Prüfstand, nicht aber auf der Straße einhält,

das Autohaus verurteilt worden war,

  • das Abgassystem einschließlich der dazugehörigen Software an dem erworbenen Fahrzeug so nachzubessern,
  • dass es den gesetzlichen Abgasvorgaben zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses entspricht.

Ziel der Berufung des Autokäufers war, was er schon beim LG in erster Linie beantragt hatte,

  • die Rückgabe des Fahrzeugs zu erreichen,

während das Autohaus mit der Anschlussberufung

Weil beide Parteien dem Senat mitgeteilt haben, dass sie Vergleichsverhandlungen führen, hat der Vorsitzende des Senats den Verhandlungstermin vom 21.02.2017 aufgehoben.

Ob in dem Rechtsstreit (28 U 64/16) noch eine Entscheidung ergehen wird oder ob sich die Parteien außergerichtlich einigen ist derzeit offen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 20.02.2017).


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