Tag Finanzierung

Wohnungseigentümer sollten wissen: Kauf von Rauchwarnmeldern und Einbau in den Wohnungen kann beschlossen werden

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 08.02.2013 – V ZR 238/11 – entschieden, dass Wohnungseigentümer in einer Eigentümerversammlung mehrheitlich

  • den Kauf von Rauchwarnmeldern zur Installation in den Wohnungen,
  • deren Finanzierung aus der Instandhaltungsrücklage sowie
  • den Abschluss eines Wartungsvertrages und die Verteilung der jährlichen Wartungskosten auf die Eigentumseinheiten

jedenfalls dann beschließen können,

  • wenn das Landesrecht – wie beispielsweise Art. 46 Abs. 4 Bayerische Bauordnung (BayBO) – eine entsprechende eigentumsbezogene Pflicht vorsieht,
  • wobei dies unabhängig davon gilt, ob sich diese öffentlich-rechtliche Pflicht
    • an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Verband,
    • an die Mitglieder der Gemeinschaft als Mitberechtigte an dem bebauten Grundstück oder
    • an den einzelnen Wohnungseigentümer richtet.

Hingewiesen hat der Senat auch,

  • dass Rauchwarnmelder, die aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses der Wohnungseigentümer in Wohnungen angebracht werden, nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) nicht im Sondereigentum stehen können und
  • dass der Einbau von Rauchwarnmelder auch mit keinem unzulässigen Eingriff in das Sondereigentum verbunden ist, weil
    • sie an den nach § 5 Abs. 2 WEG zwingend im Gemeinschaftseigentum stehenden Zimmerdecken befestigt werden und
    • der Wohnungseigentümer hinzunehmen hat, dass Zutritt zur Wohnung gewährt werden muss und dass durch den Einbau Sondereigentum (z.B. eine Tapete) berührt sein kann, wobei ihm ein hierdurch entstehender Schaden zu ersetzen ist (vgl. § 14 Nr. 4 WEG).

Sind von einem Wohnungseigentümer in seinen Räumen

  • auf eigene Kosten Rauchwarnmelder bereits selbst angebracht worden,

sind die Wohnungseigentümer hierdurch zwar grundsätzlich nicht gehindert, den Einbau von (neuen) Rauchwarnmeldern zu beschließen.

Allerdings kann ein solcher Mehrheitsbeschluss dann nicht ordnungsmäßiger Verwaltung i.S.v. § 21 Abs. 3 WEG entsprechen und somit anfechtbar sein, wenn

  • es sich bei den Rauchmeldern, mit denen der Wohnungseigentümer seine Wohnung ausgestattet hat, um hochwertigen Rauchmelder handelt und
  • er durch den Mehrheitsbeschluss (mit-)verpflichtet wird, den Einbau kostengünstigerer (aber auch minderwertiger) Rauchwarnmelder zu dulden (Amtsgericht (AG) Rendsburg, Urteil vom 30.10.2008 – 18 C 545/08 –).

Für die Höhe einer Betriebsrente ist allein die Pensionszusage maßgeblich

Bei einer Betriebsrente mit Rückdeckungsversicherung kommt es für die Höhe der Betriebsrente alleine auf die Pensionszusage an.
Eine Gesellschaft, die zugunsten ihres Geschäftsführers eine Pensionszusage über einen bestimmten Betrag pro Monat und zu deren Finanzierung eine Rückdeckungsversicherung über einen niedrigeren Betrag pro Monat abgeschlossen hat, kann deshalb auch die Betriebsrente nicht auf den durch die Rückdeckungsversicherung finanzierten Betrag kürzen.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg mit Beschluss vom 20.07.2016 – 6 U 2628/15 – hingewiesen und in einem Fall, in dem die beklagte Gesellschaft zugunsten des klagenden Geschäftsführers

  • 1992 eine Pensionszusage über 3.000,- DM pro Monat sowie
  • gleichzeitig zu deren Finanzierung eine Rückdeckungsversicherung über 1.000 DM pro Monat abgeschlossen,
  • die Betriebsrente dann aber, nachdem sie sie zunächst rund zwei Jahre in voller Höhe gezahlt worden war, mit der Begründung auf den durch die Rückdeckungsversicherung finanzierten Betrag gekürzt hatte, die Pensionszusage sei, was jetzt erst aufgefallen wäre, dahingehend konzipiert gewesen, dass die Gesellschaft nur in Höhe des rückfinanzierten Teils zur Rentenzahlung verpflichtet sein solle,

entschieden, dass die Betriebsrente nicht gekürzt werden kann, sondern weiter in voller Höhe gezahlt werden muss.

Begründet hat das OLG dies damit, dass

  • der Kläger keinen Einfluss darauf habe, ob überhaupt eine Rückdeckungsversicherung im Verhältnis Gesellschaft/Versicherung abgeschlossen wird und
  • die Rückdeckungsversicherung ein reines Finanzierungsinstrument für die Gesellschaft sei.