Tag Flug

Wichtig für Fluggäste zu wissen: Gegen welche Fluggesellschaft sind Ausgleichsansprüche geltend zu machen im Fall

…. der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung des Fluges nach Art. 5 und Art. 7 der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – FluggastrechteVO), wenn

  • der bei einem bestimmten Flugunternehmen gebuchte Flug
  • aufgrund einer sogenannten „Wet-Lease-Vereinbarung“ von einem anderen Flugunternehmen durchgeführt worden ist.

Mit Urteil vom 04.07.2018 hat die Dritte Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-532/17 entschieden, dass in einem solchen Fall zur Zahlung der den Fluggästen zustehenden Ausgleichsleistung verpflichtet ist,

  • nicht diejenige Fluggesellschaft, die das verwendete Flugzeug samt Besatzung vermietet hat,
  • sondern diejenige Fluggesellschaft, bei der der Fluggast den Flug gebucht hat (so auch Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 12.09.2017 – X ZR 102/16 sowie X ZR 106/16 –).

Danach ist als „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ im Sinne der FluggastrechteVO und insbesondere ihres Art. 2 Buchst. b nicht die Fluggesellschaft anzusehen,

  • die einer anderen Fluggesellschaft im Rahmen eines Vertrags über die Vermietung eines Flugzeugs mit Besatzung („wet lease“) das Flugzeug samt Besatzung vermietet,
  • für die Flüge aber nicht die operationelle Verantwortung trägt,
    • auch wenn es in der den Fluggästen ausgestellten Buchungsbestätigung über einen Platz auf einem Flug heißt, dass dieser Flug von dem erstgenannten Unternehmen ausgeführt wird,

sondern die Fluggesellschaft,

  • die die Entscheidung trifft, einen bestimmten Flug durchzuführen – die Festlegung seiner Flugroute eingeschlossen – und dadurch ein an Interessierte gerichtetes Angebot für den Luftverkehr zu schaffen,
  • weil eine solche Entscheidung zu treffen bedeutet, die Verantwortung für die Durchführung des Fluges, einschließlich insbesondere seiner etwaigen Annullierung oder einer etwaigen großen Verspätung bei seiner Ankunft, zu übernehmen Quelle: Pressemitteilung des EuGH vom 04.07.2018).

Fluggäste sollten wissen, dass sie auch bei Verspätungen von Anschlussflügen außerhalb der EU Anspruch auf eine Abschlagszahlung haben können

Darauf hat die Achte Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) mit Urteil vom 31.05.2018 in der Rechtssache C-537/17 hingewiesen.

Danach haben Fluggäste nach Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) auch dann Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn

  • sich bei einem gebuchten Flug mit Abflugort im Gebiet eines Mitgliedstaats der EU und Zielort außerhalb der EU,
  • die Flugbuchung eine Zwischenlandung im Gebiet eines Drittstaates mit Anschlussflug von dort sowie einen Wechsel des Flugzeugs beinhaltet und
  • dieser Anschlussflug das Endziel (das istder Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein bzw. bei direkten Anschlussflügen der Zielort des letzten Fluges des betreffenden Fluggasts) erst mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr erreicht.

Begründet hat der EuGH dies damit, dass

  • zwei (oder mehr) Flüge, die Gegenstand einer einzigen Buchung sind, in Bezug auf den Ausgleichsanspruch von Fluggästen eine Gesamtheit darstellen,
  • diese Flüge somit als ein und derselbe Flug mit Anschlussflügen anzusehen sind und
  • es für diese Einstufung auch unerheblich ist, wenn bei einem Flug mit Anschlussflügen das Flugzeug gewechselt wird.

Wichtig zu wissen für Reisende, die eine Reise gebucht haben und das dazu angebotene kostenlose Zugticket

…. (Rail & Fly) für die Fahrt zum Flughafen nutzen.

Mit Urteil vom 20.02.2018 hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main, darauf hingewiesen, dass Reiseveranstalter,

  • die als eigene Leistung, gemeinsam mit der Buchung einer Reise ein kostenloses Zugticket (Rail & Fly) für die Fahrt zum Flughafen anbieten,

auch dann haften können, wenn Reisende, die dieses Angebot nutzen,

  • infolge einer Zugverspätung zu spät zum Check-In ihres Fluges kommen und aufgrund dessen den Flug verpassen,

dass in einem solchen Fall Ansprüche von Reisenden auf Aufwendungs- und Schadensersatz aus einem Reisevertrag,

  • beispielsweise wegen entstandener zusätzlicher Kosten für einen Ersatzflug und/oder einer Hotelübernachtung sowie entgangener Urlaubsfreude,

allerdings dann gemäß bzw. entsprechend § 254 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausgeschlossen sind, wenn

  • die Empfehlung des Reiseveranstalters missachtet wird, für die Bahnanreise zum Flughafen eine Zugverbindung zu wählen, die laut Fahrplan mindestens drei Stundenvor Abflug eine Ankunft am Abfertigungsschalter des Abflughafens gewährleistet

und

  • die Missachtung dieser Empfehlung in entscheidender Weise mitursächlich für das Verpassen des (ursprünglich) gebuchten Fluges ist.

BGH entscheidet: Fluggäste haben Anspruch auf Ausgleichszahlung auch

…. bei einer Verspätung des für einen annullierten Flug angebotenen Ersatzfluges von mehr als zwei Stunden.

Mit Urteil vom 10.10.2017 – X ZR 73/16 – hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass ein

Flugunternehmen,

  • das einen gebuchten Flug annulliert und den betroffenen Fluggästen am vorgesehenen Abflugtag als Ersatz einen Flug eines anderen Luftverkehrsunternehmens anbietet,

verpflichtet bleibt, den Fluggästen

  • wegen der Annullierung des Fluges

eine Ausgleichszahlung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nr. iii i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung – FluggastrechteVO) zu zahlen, wenn

  • die Fluggäste das Endziel mit dem Ersatzflug
  • nicht tatsächlich höchstens zwei Stunden nach der ursprünglich vorgesehenen planmäßigen Ankunftszeit erreichen.

Zur Befreiung des den Flug annullierenden Flugunternehmens von der Ausgleichzahlungspflicht reicht es demzufolge nicht aus, dass der angebotene Ersatzflug,

  • wenn er planmäßig durchgeführt worden wäre,

den Vorgaben des Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nr. iii FluggastrechteVO entsprochen hätte.

  • Vielmehr ist ein Ausgleichsanspruch nur dann ausgeschlossen, wenn der Fluggast das Endziel mit dem Ersatzflug auch tatsächlich höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erreicht hat (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 10.10.2017 – Nr. 158/2017 –).

Übrigens:
Unterfällt das den Ersatzflug ausführende Luftverkehrsunternehmen dem Geltungsbereich der Fluggastrechteverordnung und

  • beträgt dessen Verspätung am Endziel
  • drei Stunden oder mehr,

kann wegen dieser Verspätung auch gegen das ausführende Luftverkehrsunternehmen ein Ausgleichszahlungsanspruch geltend gemacht werden (BGH, Urteil vom 07.05.2013 – X ZR 127/11 –).

Was Fluggäste wissen sollten, wenn sie einen Anspruch auf Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung geltend machen wollen

…. und der von ihnen bei einem bestimmten Flugunternehmen gebuchte Flug aufgrund einer sogenannten „Wet-Lease-Vereinbarung“ von einem anderen Flugunternehmen durchgeführt wurde.

Mit Urteilen vom 12.09.2017 – X ZR 102/16 sowie X ZR 106/16 – hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass, wenn

  • ein bei einem bestimmten Flugunternehmen gebuchter Flug nicht von diesem durchgeführt wird,

sondern aufgrund einer sogenannten „Wet-Lease-Vereinbarung“, d.h. einer Vereinbarung zwischen zwei Luftfahrtunternehmen über das Vermieten eines Flugzeugs, nach der der „Vermieter“ auch die Flugzeugbesatzung stellt,

  • ein Flugzeug und eine Besatzung eines anderen Flugunternehmens eingesetzt wird,

der Anspruch auf Ausgleichszahlung

  • im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung des Fluges nach Art. 5 und Art. 7 der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – FluggastrechteVO)

geltend zu machen ist,

  • nicht gegenüber dem Luftfahrtunternehmen, dessen Flugzeug und Besatzung aufgrund der „Wet-Lease-Vereinbarung“ eingesetzt wurden,
  • sondern gegenüber dem Luftfahrtunternehmen, bei dem der Flug gebucht worden ist (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 13.09.2017 – Nr. 141/2017 –).

Was Fluggäste wissen sollten, wenn ihr gebuchter Flug annulliert wird oder am Zielflughafen erst mit großer Verspätung ankommt

Nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – FluggastrechteVO) haben Anspruch auf eine Ausgleichszahlung

  • nicht nur, wie in Art. 5 der FluggastrechteVO bestimmt, die Fluggäste annullierter Flüge,
  • sondern auch die Fluggäste verspäteter Flüge, bei einer Verspätung von drei Stunden oder mehr am Endziel,
    • wobei Endziel ist,
      • der Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein,
      • bei direkten Anschlussflügen der Zielort des letzten Fluges und
    • zur Bestimmung des Ausmaßes der Verspätung abzustellen ist auf den Zeitpunkt,
      • zu dem mindestens eine der Flugzeugtüren geöffnet wird,
      • sofern den Fluggästen in diesem Moment das Verlassen des Flugzeugs gestattet ist.

Die Ausgleichszahlung beträgt,

  • 250 Euro bei Flügen über eine Entfernung von 1.500 km oder weniger,
  • 400 Euro bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km sowie
  • bei allen nicht hierunter fallenden Flügen 600 Euro.

Hat es sich

  • um einen Flug mit Anschlussflügen gehandelt,

ist maßgebend für die Entfernungsberechnung

  • die Luftlinienentfernung (Großkreisentfernung) zwischen dem Startflughafen und dem Zielflughafen,
  • also die Luftlinienentfernung, die ein Direktflug zwischen dem Start- und dem Zielflughafen zurücklegen würde.

Das heißt, bei einem gebuchten Flug

  • beispielsweise von Rom über Brüssel nach Hamburg,
  • der in Hamburg mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der ursprünglich vorgesehenen Ankunftszeit ankommt,

richtet sich die Höhe des Ausgleichs der dem Fluggast zusteht, nach

  • der Luftlinienentfernung zwischen dem Startflughafen Rom und dem Zielflughafen Hamburg
  • und nicht nach der Luftlinienentfernung zwischen Rom und Brüssel zuzüglich der Luftlinienentfernung zwischen Brüssel und Hamburg.

Das hat die Achte Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-559/16 mit Urteil vom 07.09.2017 entschieden.

Begründet hat die Kammer das damit, dass nach der FluggastrechteVO,

  • da diese im Rahmen des Ausgleichsanspruchs nicht unterscheidet, ob die betroffenen Fluggäste ihr Endziel mittels eines Direktflugs oder eines Flugs mit Anschlussflug erreichen,

die Fluggäste in beiden Fällen bei der Berechnung der Höhe des Ausgleichs gleichzubehandeln sind (Quelle: Pressemitteilung des EuGH vom 07.09.2017 – Nr. 92/17 –).

EuGH entscheidet: Kann Luftfahrtunternehmen nach Flugannullierung Unterrichtung des Fluggastes nicht beweisen muss es Ausgleichszahlung leisten

Macht ein Fluggast,

  • dessen gebuchter Flug annulliert worden ist,

nach Art. 5 Abs. 1 c) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (FluggastrechteVO) einen Anspruch auf Ausgleichsleistung gemäß Art 7 FluggastrechteVO gegen das Luftfahrtunternehmen geltend, trägt, wenn streitig ist,

  • ob der Fluggast über die Annullierung seines Fluges mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden und
  • ob deswegen gemäß Art 5 Abs. 1 c) i) FluggastrechteVO ein Anspruch auf Ausgleichszahlung ausgeschlossen ist,

die Beweislast hierfür das Luftfahrtunternehmen.

Demzufolge muss in einem solchen Fall ein Luftfahrtunternehmen,

  • wenn es nicht beweisen kann, dass der Fluggast über die Annullierung seines Fluges mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden ist,

die Ausgleichszahlung leisten.

Das und

  • dass dies nicht nur gilt, wenn der Beförderungsvertrag unmittelbar zwischen dem Fluggast und dem Luftfahrtunternehmen geschlossen wurde,
  • sondern auch dann, wenn er über einen Dritten wie einen Online-Reisevermittler geschlossen wurde,

hat die Achte Kammer des Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Urteil vom 11.05.2017 in der Rechtssache C-302/16 entschieden (Quelle: Pressemitteilung des EuGH vom 11.05.2017 – Nr. 51/17 –).

Warum man sich bei der Buchung eines Fluges vergewissern sollte, dass die Gepäckbeförderung kostenfrei erfolgt

Wer einen Flug bucht, kann nämlich nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die Gepäckbeförderung kostenfrei erfolgen wird.

Das hat jedenfalls das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 08.01.2016 – 159 C 12576/15 – entschieden und in einem Fall, in dem ein Reisender

  • bei einem Unternehmen, das ein Flugbuchungsportal anbietet, über dessen Internetportal zwei Flugtickets gekauft und
  • für ein mitgeführtes Aufgabegepäck am Hin- und Rückflug jeweils 40 US-Dollar zusätzlich hatte zahlen müssen,

dessen Klage auf Rückzahlung der zusätzlichen Kosten für die Gepäckstück abgewiesen, weil

  • sich aus den Flugunterlagen nicht ergab, dass die kostenfreie Gepäckbeförderung Vertragsinhalt geworden war,
  • nach den Flug- und Gepäckbestimmungen der gebuchte Tarif lediglich die kostenfreie Mitnahme von je einem Handgepäckstück pro Reisendem beinhaltete und
  • der Reisende nicht hatte nachweisen können dass das beklagte Reiseunternehmen trotzdem zur unentgeltlichen Gepäckbeförderung verpflichtet war.

Um Kosten zu senken, Reisenden aber weiterhin einen attraktiven Preis für die Beförderung anbieten zu können, würden Fluggesellschaften, so das AG, zunehmend dazu übergehen, Leistungen wie Sitzplatzreservierung, Gepäckbeförderung, Bordgastronomie oder die Zurverfügungstellung von Zeitungen nur noch fakultativ gegen Zahlung von Zusatzkosten anzubieten.
Deswegen könne ein Reisender, der einen Flug bucht, ohne entsprechende Zusicherung auch nicht davon ausgehen, dass die Leistung der Gepäckbeförderung kostenfrei erfolgen wird (Quelle: Pressemitteilung des AG München 53/16 vom 08.07.2016).

Auch bei Nichtantritt eines Fluges kann Anspruch auf Ausgleichsleistung wegen Flugverspätung bestehen

Anspruch auf die Ausgleichsleistung nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.02.2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen (im Folgenden: FluggastrechteVO) hat auch derjenige, der

  • einen Flug gebucht,
  • sich rechtzeitig zur Abfertigung über die bestätigte Flugbuchung am Flughafen eingefunden (Art. 3 Abs. 2 FluggastrechteVO),
  • aber wegen einer schon vor dem Abflug feststehenden, mehr als dreistündigen Verspätung den Flug nicht angetreten hat.

Das hat das Amtsgericht (AG) Hamburg mit Urteil vom 26.04.2016 – 12 C 238/15 – entschieden.

Nach Auffassung des AG ist Voraussetzung des Anspruchs gemäß Art. 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 FluggastrechteVO nicht, dass der Fluggast den (verspäteten) Flug antritt.
Der Anspruch dient, so das AG, dem Ausgleich verspätungsbedingter Unannehmlichkeiten. Die FluggastrechteVO definiert nicht die Art der ausgleichspflichtigen Unannehmlichkeiten, insbesondere differenziert sie nicht danach, ob die Unannehmlichkeiten Folge eines angetretenen (verspäteten) Fluges sind oder sich aufgrund einer schon vor dem Abflug eingetretenen Verspätung ergeben, die eine mehr als dreistündige Verspätung am Zielort bedingt. Sinn und Zweck des Ausgleichsanspruchs spricht für die Einbeziehung auch des letzteren Falls in den Anwendungsbereich des Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO.
Der irreversible Zeitverlust, der das Wesen der Unannehmlichkeiten ausmacht, ist bei einer sich schon vor Abflug ergebenden Verspätung (am Ankunftsort) von mehr als drei Stunden bei den am Flughafen wartenden Fluggästen bereits am Abflugort eingetreten. Angesichts des mit der FluggastrechteVO bezweckten hohen Schutzniveaus wäre eine Auslegung, die Fluggäste zwingt, einen derart verspäteten Flug anzutreten, um einen Ausgleich für die erlittenen Unannehmlichkeiten zu erhalten, mit dem Regelwerk der FluggastrechteVO nicht vereinbar, zumal eine erhebliche (mindestens dreistündige), schon vor dem Abflug feststehende Verspätung eine Reise widersinnig machen (Wochenendreise) oder den mit ihr verfolgten Zweck gänzlich vereiteln kann (Geschäftstermin).

Nicht entschieden hat das AG, ob etwas anderes zu gelten hat, wenn der Fluggast sich nicht auf den Weg zum Flughafen macht, etwa weil er rechtzeitig von der erheblichen Verspätung erfahren hat.

Hinweis:
Nach der Rechtsprechung besteht der Anspruch auf den in Art. 7 der FluggastrechteVO vorgesehenen Ausgleichsanspruch – sofern nicht der Ausschlusstatbestand nach Art. 5 Abs. 3 der FluggastrechteVO vorliegt – nicht nur wie in Art. 5 der FluggastrechteVO bestimmt, bei annullierten Flügen, sondern auch bei verspäteten Flügen, wenn sie infolge der Verspätung ihr Endziel erst drei Stunden nach der vorgesehenen Ankunftszeit oder noch später erreichen (Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 07.05.2013 – X ZR 127/11 – und vom 12.06.2014 – X ZR 121/13 –).