Tag Halter

Hundehalter, die ihr Tier bei großer Hitze allein in ihrem Kraftfahrzeug zurücklassen, sollten wissen, dass

…. die Feuerwehr unter Umständen das Fahrzeug aufbrechen darf.

Mit Urteil vom 15.07.2019 – 4 U 1604/19 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg in einem Fall, in dem ein Tierhalter seinen Hund bei sehr großer Hitze alleine in seinem in der prallen Sonne stehenden Kraftfahrzeug zurückgelassen und die

  • daraufhin von einem Passanten verständigten

Rettungskräfte,

  • weil nicht absehbar war, wann der Tierhalter zu seinem Fahrzeug zurückkehren würde und
  • sie, um das hechelnde sowie winselnde und aus ihrer Sicht gefährdete Tier zu retten,

das Fahrzeug gewaltsam geöffnet hatten, darauf hingewiesen, dass

  • der Tierhalter keinen Anspruch auf Ersatz der Schäden hat, die durch die gewaltsame Öffnung des Fahrzeugs entstanden waren.

Begründet hat das OLG dies damit, dass der Tierhalter

  • durch das Zurücklassen des Hundes in dem Fahrzeug bei sehr großer Hitze

aus Sicht der Rettungskräfte zumindest eine Anscheinsgefahr im Hinblick auf das Wohl des Hundes geschaffen und die Maßnahme der Rettungskräfte deswegen,

  • unabhängig davon, ob eine tatsächliche Gefährdung des Tieres bestanden habe,

rechtmäßig gewesen sei (Quelle: Pressemitteilung des OLG Nürnberg).

VGH entscheidet: Fahrtenbuchauflage gilt auch nach Verkauf des Tatfahrzeugs weiter

Mit Beschluss vom 12.03.2019 – 11 CS 18.2476 – hat der 11. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) darauf hingewiesen, dass, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich ist,

  • es für die Frage, wem als Halter die Führung eines Fahrtenbuchs nach § 31a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) auferlegt werden kann,
    • auf die (Fahrzeug)Haltereigenschaft im Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes ankommt,
  • eine Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches gegenüber diesem Fahrzeughalter auch dann weiter gilt, wenn das Tatfahrzeug verkauft wird

und

  • das Fahrtenbuch dann für das Ersatzfahrzeug zu führen ist.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • die Fahrtenbuchauflage an den Umstand anknüpft, dass der Fahrzeughalter im Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes die Verfügungsbefugnis und die Kontrollmöglichkeit über das Fahrzeug hatte, aber nicht aufgeklärt werden konnte, wer mit dem von ihm gehaltenen Fahrzeug den Verkehrsverstoß begangen hat,
  • zur Vermeidung, dass sich dies in Zukunft mit dem Tat- oder einem anderen Fahrzeug wiederholt, der verantwortliche Fahrzeughalter durch das Führen eines Fahrtenbuchs während eines überschaubaren Zeitraums durch das Führen eines Fahrtenbuchs zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung angehalten werden kann,
  • es daher unerheblich ist, ob der Fahrzeughalter nach dem Verkehrsverstoß sein Fahrzeug veräußert hat und ein anderes Fahrzeug hält

und

  • eine Fahrtenbuchauflage, die sich auf das Tatfahrzeug und jedes Ersatzfahrzeug bezieht, nicht zu unbestimmt im Sinne von Art. 37 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) ist.

Wenn ein in Brand geratenes geparktes Auto ein anderes, daneben geparktes Auto in Brand setzt, haften

…. der Halter des in Brand geratenen Fahrzeugs und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung für den dadurch an dem anderen Fahrzeug entstanden Schaden jedenfalls dann,

  • wenn keine Anhaltspunkte für eine Fremdverursachung des Brandes (Brandstiftung) vorliegen,
  • sondern von einer Selbstentzündung des zunächst in Brand geratenen Fahrzeugs ausgegangen werden muss.

Der Brand des Kraftfahrzeugs, welches seinerseits das neben diesem parkende Fahrzeug in Brand gesetzt hat, ist dann nämlich „bei dem Betrieb“ dieses Kraftfahrzeuges i.S. § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) entstanden.

Darauf hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Rostock mit Urteil vom 06.07.2018 – 1 S 198/17 – hingewiesen.

Begründet hat die Kammer das damit, dass die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG

  • alle durch den KFZ-Verkehr beeinflussten Schadensabläufe umfasst,

wobei es für die Zurechnung der Betriebsgefahr genügt, dass

  • sich im zeitlichen Zusammenhang mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs eine von diesem ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und
  • das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist.

OLG Frankfurt entscheidet, dass ein Autofahrer bei einem berührungslosem Unfall mit einem Radfahrer für dessen Sturz

…. auch dann (mit)haften kann, wenn der Radfahrer

  • nicht beim Ausweichmanöver selbst stürzt,
  • sondern erst beim Wiederauffahren auf den ursprünglichen Weg.

Mit Urteil vom 19.03.2019 – 16 U 57/18 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall,

  • in dem ein Radfahrer auf einem ca. 2 m breiten befestigten Feldweg einem entgegenkommenden Pkw auf den unbefestigten Seitenstreifen nach rechts ausgewichen und
  • nachdem beide Verkehrsteilnehmer berührungslos aneinander vorbeigefahren waren, beim Versuch, unmittelbar nach dem Passieren wieder auf den befestigten Weg aufzufahren, gestürzt war,

entschieden, dass

  • der Radfahrer 50% des ihm bei dem Sturz entstandenen Schadens von dem Halter des Pkws und dessen Haftpflichtversicherung ersetzt verlangen kann.

Begründet hat das OLG dies damit, dass,

  • auch wenn der Unfall nicht beim Ausweichen auf den unbefestigten Seitenstreifen, sondern erst beim Wiederauffahren auf den befestigten Weg nach dem erfolgreichen Passieren des Fahrzeugs geschehen und
  • zu diesem Zeitpunkt die eigentliche Gefahr – eine Kollision mit dem Pkw – vorüber gewesen ist,

ein insgesamt missglücktes Ausweichmanöver des Radfahrers vorgelegen habe, das nach § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) der Betriebsgefahr des entgegenkommenden Pkws deswegen zuzurechnen sei, weil

  • der Ausweichvorgang durch die Fahrweise des Führers des Pkws, also durch die von einem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr, veranlasst worden und
  • der Sturz im nahen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Ausweichmanöver erfolgt sei,
    • nämlich dem Versuch des Radfahrers das Ausweichmanöver durch Wiederauffahren auf den befestigten Weg zu Ende zu führen.

Ein hälftiges Mitverschulden des gestürzten Radfahrer sah das OLG darin, dass er die Möglichkeit gehabt hätte, sein Fahrrad anzuhalten und den Pkw passieren zu lassen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt vom 28.03.2019).

Wichtig für Hundehalter zu wissen, wenn es zwischen ihrem Hund und dem Hund eines anderen zu einem Gerangel kommt

…. bei dem beide Hunde, ihrer tierischen Natur entsprechend, aufeinander einwirken.

Mit Urteil vom 12.12.2018 – 20 U 1474/18 – hat das Oberlandesgericht (OLG) München in einem Fall, in dem

  • es zwischen den nicht angeleinten Hunden des Klägers und des Beklagten zu einer Rangelei gekommen und
  • der Kläger beim Eingriff in das Gerangel der Hunde gebissen worden war,

entschieden, dass der Beklagte als Tierhalter

  • aus Gefährdungshaftung nach § 833 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

für den dem Kläger durch den Biss entstandenen materiellen und immateriellen Schadens einzustehen hat, unabhängig davon,

  • welcher der Hunde mit der Rauferei begonnen hat

und ob

  • der Kläger von seinem oder
  • dem Hund des Beklagten

gebissen wurde.

Begründet hat das OLG dies damit, dass

  • bereits die von einem Tier ausgehenden und auf ein anderes Tier einwirkenden Reize eine für einen Schaden mitursächliche typische Tiergefahr darstellen können und
  • bei einer Rangelei zwischen Hunden, die ihrer tierischen Natur entsprechend aufeinander einwirken, sich in der Bissverletzung die von beiden Hunden ausgehende Tiergefahr adäquat mitursächlich verwirklicht habe.

Allerdings, so das OLG weiter,

  • treffe denjenigen, der in eine Rangelei zwischen Hunden eingreife, in der Regel ein die Haftung beschränkendes Mitverschulden und

müsse der Kläger in einem Fall, wie dem obigen, sich die Tiergefahr des eigenen Hundes, die den Schaden ebenfalls mitverursacht habe, entsprechend § 254 BGB anrechnen lassen.

  • Somit bestimmt die Ersatzpflicht des Beklagten sich nach dem Gewicht, mit dem die Tiergefahr beider Tiere im Verhältnis zueinander wirksam geworden ist.

Versetzt der Fahrer eines LKWs ein abgestelltes Motorrad und fällt dieses kurz danach um, haften für den dabei am Kraftrad

…. entstandenen Schaden der Halter des LKWs und dessen Haftpflichtversicherer aus § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 115 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz – VVG),

  • wenn das Motorrad von dem LKW-Fahrer versetzt wurde,
  • um ihm das Abbiegen mit seinem LKW zu erleichtern bzw. zu ermöglichen.

Das hat das Amtsgericht (AG) Regensburg mit Urteil vom 14.03.2018 – 10 C 2535/17 – entschieden.

Danach liegt in einem solchen Fall ein Unfall vor, der sich bei Betrieb eines Kraftfahrzeugs i.S.v. § 7 Abs. 1 StVG ereignet hat, weil,

  • auch wenn das Kraftrad nicht durch einen direkten Anstoß des Lkw umgefallen ist,
  • wegen des Umsetzens des Kraftrades zur Erleichterung des Abbiegens,

ein unmittelbare Zusammenhang mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs bestanden hat und,

  • nachdem das Umfallen des Kraftrades kurz nach dem Versetzen erfolgte,

das Umfallen auf das Versetzen zurückzuführen ist und damit erklärt werden muss, dass das Kraftrad nicht sicher genug abgestellt wurde.

War das Kraftrad verkehrswidrig behindernd abgestellt, was der Schädiger beweisen müsste, könnte dieser Gesichtspunkt eine Mitberücksichtigung der Betriebsgefahr des abgestellten Kraftrades und damit eine Mithaftung des Eigentümers des Kraftrades begründen.

Auch wenn ein im öffentlichen Verkehrsraum abgestelltes Auto keine Zulassung mehr hat darf die Stadt es nicht stets sofort abschleppen lassen

Darauf hat der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf mit Beschluss vom 24.11.2017 – 5 A 1467/16 – hingewiesen.

Danach darf eine Stadt ein Fahrzeug, das

  • noch angemeldet und
  • nicht verkehrsbehindernd

auf einer öffentlichen Straße abgestellt ist, aber von Amts wegen still gelegt wurde

  • und bei dem deswegen von Polizeibeamten die Dienstsiegel von den noch vorhandenen Nummernschildern entfernt worden sind sowie
  • zugleich ein Aufkleber mit der Aufforderung angebracht worden ist, es binnen einer bestimmten Frist aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen,

erst dann abschleppen lassen,

  • wenn zunächst erfolglos versucht worden ist den vorrangig verantwortlichen Halter als Adressat einer möglichen Ordnungsverfügung zu ermitteln und ihn zum Entfernen des Fahrzeugs aufzufordern

oder

Nicht immer müssen Grundstücksbesitzer es dulden, dass des Nachbars Katze auf ihr Grundstück kommt

Darauf hat das Amtsgericht (AG) Bremen mit Urteil vom 08.11.2017 – 19 C 227/16 – hingewiesen.

Danach muss ein Grundstücksbesitzer zwar das reine Betreten seines Grundstücks durch fremde Katzen grundsätzlich dulden, insbesondere wenn Katzenhaltung in Wohngebieten üblich und verbreitet ist.

  • Springt die Katze des Nachbarn allerdings beispielsweise regelmäßig auf den auf dem Grundstück abgestellten PKW des Grundstücksbesitzers und hinterlässt sie dort Haare, Pfotenabdrücke sowie Kratzer, muss der Grundstücksbesitzer das nicht dulden und
  • ist der Grundstücksbesitzer in solchen Fällen auch nicht verpflichtet, sein auf seinem Grundstück abgestelltes Fahrzeug durch Abdeckplanen o.ä. vor Katzenbesuchen selbst zu schützen.

Denn, so das AG, auch aus dem Gesichtspunkt des nachbarrechtlichen Rücksichtnahmegebotes, muss ein Grundstücksbesitzer die Störungen einer fremden Katze durch Hinterlassen von Schmutz und Kratzern nicht hinnehmen.

Vielmehr kann, nach Auffassung des AG, der Grundstücksbesitzer in einem derartigen Fall vom Halter der Katze

  • gemäß §§ 862 Abs. 1 S. 2, 858, 1004 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

verlangen,

  • die Katze so zu halten, dass sie sein Fahrzeug nicht mehr verschmutzt und nicht mehr beschädigt.

Allerdings hat im Falle der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs der Grundstücksbesitzer zu beweisen, dass sein Fahrzeug von der Katze des in Anspruch genommenen regelmäßig beschmutzt und beschädigt worden ist.

OLG Karlsruhe entscheidet: Kein Schadensersatz für Reiter, dessen Pferd nach Pfiff eines Hundehalters mit Hundepfeife scheute

…. und ihn abgeworfen hat.

Mit Urteil vom 03.08.2017 – 7 U 200/16 – hat der 7. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe die Klage eines Reiters abgewiesen,

  • der Schadensersatz sowie Schmerzensgeld von einem Hundehalter wollte,

weil

  • dessen freilaufender Hund seinem Pferd bei seinem Ausritt gefolgt war,
  • der Hundehalter, um den Hund zur Umkehr zu bewegen, zunächst einmal, dann noch mindestens ein weiteres Mal mit der Hundepfeife gepfiffen hatte und
  • sein Pferd darauf hin durchgegangen und er abgeworfen worden war.

Begründet hat der Senat die Abweisung der Klage damit,

  • dass das Durchgehen des Pferdes nicht von dem Hund verursacht worden, sondern Folge der Pfiffe mit der Hundepfeife war, somit also eine Tierhalterhaftung des Beklagten nach § 833 Satz 1 BGB ausscheide

und

  • der Beklagte aus § 823 Abs. 1 BGB deswegen nicht hafte, weil
    • die Pfiffe mit der Hundepfeife eine angemessene und naheliegende Reaktion auf das Verhalten des Hundes gewesen und
    • vom Beklagten eine Schreckreaktion des Pferdes auf die Pfiffe nicht wahrgenommen worden sei (Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 25.08.2017).

Verwaltungsgericht Koblenz entscheidet: Falsch geparkte Fahrzeuge darf die Stadt sofort abschleppen lassen

Mit Urteil vom 14.07.2017 – 5 K 520/17.KO – hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz entschieden, dass Städte Kraftfahrzeuge,

  • die auf einer Straße verbotswidrig so abgestellt sind, dass eine Engstelle von 2,40 m entsteht,

von einem Abschleppunternehmen umsetzten lassen darf,

  • ohne zunächst versuchen zu müssen, den Halter oder den Aufenthaltsort des Fahrers ausfindig zu machen und

die Halter der Fahrzeuge in diesem Fall verpflichtet sind die dadurch entstandenen Kosten zu tragen.

Begründet hat das VG dies damit, dass bei verbotswidrig abgestellten Fahrzeugen

  • ein dahingehendes Handlungsgebot der Stadt besteht, das Fahrzeug sofort wieder zu entfernen, um so für ordnungsgemäße Verkehrszustände und
  • insbesondere dafür zu sorgen, dass in einem Not- und Eilfall Fahrzeuge der Rettungsdienste und der Feuerwehr die Stelle zu passieren können.