Was Gebrauchtwagenkäufer wissen sollten, wenn das gekaufte Fahrzeug im Schengener Informationssystem ausgeschrieben ist

Beim Schengener Informationssystem (SIS) handelt es sich um eine umfangreiche Datenbank, die unter anderem Informationen über gestohlene oder vermisste Fahrzeuge enthält.
Der Hauptzweck der Datenbank ist – vor dem Hintergrund grundsätzlich weggefallener Grenzkontrollen an den Binnengrenzen – die Sicherstellung eines hohen Maßes an Sicherheit innerhalb der Schengen-Staaten, indem den zuständigen nationalen Behörden, wie Polizei und Grenzschutz, gestattet wird, Ausschreibungen zu Personen und Gegenständen einzugeben und abzufragen.

  • Ist ein gekaufter Gebrauchtwagen im SIS zur Fahndung ausgeschrieben, kann dies einen Rechtsmangel (§ 435 BGB) darstellen, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

Das hat der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 18.01.2017 – VIII ZR 234/15 – entschieden.

Begründet worden ist das vom Senat damit,

  • dass ein Verkäufer zur Erfüllung seiner Leistungspflicht dem Käufer nicht nur Eigentum an der Kaufsache verschaffen (§ 433 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)), sondern weiterhin dafür sorgen muss, dass sie frei von Rechtsmängeln ist, der Käufer sie also unangefochten sowie frei von Rechten Dritter wie ein Eigentümer nutzen kann (§ 433 Abs. 1 Satz 2, § 435 Satz 1, § 903 Satz 1 BGB),
  • was ein Käufer aber, wenn das gekaufte Fahrzeug im SIS eingetragen ist, deshalb nicht kann, weil eine solche Eintragung für ihn mit der konkreten, im gesamten Schengen-Raum bestehenden Gefahr verbunden ist, dass bei der Zulassung des Fahrzeugs oder einer Halteränderung oder einer polizeilichen Kontrolle die Eintragung festgestellt und ihm das Fahrzeug daraufhin auf unbestimmte Zeit entzogen wird (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 18.01.2017 – Nr. 6/2017 –).

Was Reisende wissen sollten, wenn ihr Reiseveranstalter im Rahmen einer Pauschalreise die Gelegenheit zum Einkauf in einer Manufaktur schuldet

Ein Reiseveranstalter, der im Rahmen einer gebuchten Pauschalreise (auch) die Organisation und Durchführung des Besuches einer Schmuck-, Leder-, Teppich- oder einer sonstigen Manufaktur schuldet, in der für die Reisenden Gelegenheit zum Einkauf besteht, haftet,

  • wenn Reisende in der besuchten Manufakturen etwas kaufen,

den Reisenden gegenüber

  • nicht für ein Fehlverhalten der Manufaktur bzw. deren Verkäufer.

Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 10.06.2016 – 271 C 8375/16 – entschieden.

In solchen Fällen, so das AG,

  • komme es durch den Kauf eines Reisenden in einer Manufaktur zu keiner vertraglichen Beziehung zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter,
  • sei der Verkäufer nicht Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters und
  • würden auch freundliche Unterstützungsleistungen (organisatorisch, sprachlich) des Reiseleiters vor Ort nicht zu einer Haftung des Reiseveranstalters führen (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 20.12.2016 – 100/16 –).

Ist bei einem gekauften Gebrauchtwagen nach der Übergabe festgestellter Rost (k)ein Sachmangel?

Ein Sachmangel im Sinne des § 434 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

  • der nach § 437 BGB unter den dort genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Nacherfüllung begründen, zum Rücktritt vom Kaufvertrag, zur Minderung des Kaufpreises oder zum Schadensersatz berechtigen kann,

liegt vor, wenn eine gekaufte Sache bei Gefahrübergang

  • nicht die vereinbarte,
  • soweit eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht getroffen worden ist, nicht die nach dem Vertrag vorausgesetzte,
  • im übrigen nicht die bei Sachen der gleichen Art übliche Beschaffenheit

aufweist.

Das bedeutet, werden vom Käufer bei einem gebraucht gekauften PKW nach der Übergabe

  • zum Beispiel An- und Durchrostungen feststellt,

ist,

  • wenn insoweit keine ausdrückliche Vereinbarung beim Kauf getroffen worden ist,

das Fahrzeug dann nicht mangelhaft,

  • wenn die An- und Durchrostungen angesichts von Alter und Laufleistung des Fahrzeugs
  • der üblichen Beschaffenheit eines derartigen Fahrzeugs entsprechen,

weil Korrosion eine typische Abnutzungs- und Alterserscheinung ist.

In einem solchen Fall geht das Rostrisiko somit zu Lasten des Käufers.

Sind dagegen die Rostschäden

  • für den konkreten Fahrzeugtyp ungewöhnlich stark

liegt gemessen an den Kriterien des § 434 Abs. 1 S. 2 BGB ein Sachmangel vor (Amtsgericht (AG) Pankow-Weißensee, Urteil vom 11.07.2016 – 4 C 101/16 –).

Was Käufer eines Neufahrzeugs wissen sollten

Ein Fahrzeug ist nach der Rechtsprechung fabrikneu,

  • wenn es aus neuen Materialien zusammengesetzt und unbenutzt ist,
  • wenn und solange das Modell unverändert weitergebaut wird,
  • wenn das verkaufte Fahrzeug keine durch längere Standzeiten bedingten Mängel aufweist und nach der Herstellung keine Beschädigungen eingetreten sind sowie
  • wenn zwischen Herstellung und Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als zwölf Monate liegen.

Dass diese Voraussetzungen bei dem von ihm bei einem Händler als Neufahrzeug gekauften PKW nicht erfüllt gewesen sind,

  • muss der Käufer beweisen,
  • wenn er einen PKW-Kauf mit der Begründung rückabwickeln will, das ihm verkaufte Fahrzeug sei kein Neufahrzeug mehr gewesen.

Darauf und dass demzufolge ein im Jahre 2015 produzierter PKW vor Ablauf der Jahresfrist im Jahre 2016 noch als Neufahrzeug verkauft werden kann,

  • wenn auch die weiteren obigen Voraussetzungen erfüllt sind und
  • bei dem gekauften Fahrzeug nicht ausdrücklich als Produktionsjahr 2016 vereinbart war,

hat der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 16.08.2016 – 28 U 140/15 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 16.09.2016).

Was Verkäufer und Käufer eines mangelhaften Neufahrzeugs wissen sollten

Der Käufer eines fabrikneuen Pkws, der nach der Übergabe des Fahrzeugs erfährt, dass der PKW einen Mangel aufweist, der bei der Übergabe bereits vorhanden war (hier: nicht fachgerecht behobener Transportschaden), kann,

  • solange er vom Verkäufer noch nicht die Nachbesserung verlangt bzw.
  • sich mit dem Verkäufer über eine Nachbesserung verständigt hat,

vom Verkäufer,

  • auch wenn dieser die Nachbesserung angeboten hat,

anstelle der Nachbesserung,

  • regelmäßig noch unter Fristsetzung eine Ersatzlieferung und
  • wenn der Verkäufer dazu nicht bereit ist, vom Kaufvertrag zurücktreten und unter Anrechnung des Nutzungsvorteils, Rückzahlung des Kaufpreises nebst Erstattung der Zulassungskosten, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangen.

Das hat der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 21.07.2016 – 28 U 175/15 – entschieden.

Danach kann sich in einem solchen Fall der Verkäufer gegen die Forderung des Käufers auf Ersatzlieferung nur verteidigen,

  • wenn er darlegen kann, dass es ihm nicht möglich ist, ein mangelfreies anderes Neufahrzeug mit der geschuldeten Ausstattung zu beschaffen oder
  • wenn er,
    • solange der Nacherfüllungsanspruch noch besteht und der Käufer noch nicht zu Recht vom Kaufvertrag zurückgetreten ist, eingewendet hat (weil der Einwand danach erlischt), dass eine Nachlieferung unverhältnismäßig sei und
    • die Mangelbeseitigungskosten mit nicht mehr als 5 % des Kaufpreises zu veranschlagen sind (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 15.08.2016).

Kann bei langen Standzeiten zwischen Herstellung und Erstzulassung eines Pkws ein Fahrzeugmangel vorliegen?

Erwarten i. S. v. § 434 Abs. 1 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darf ein Autokäufer eine zwölf Monate nicht überschreitende Standzeit vor der Erstzulassung eines Pkws

  • nur beim Kauf eines Neu- oder Jahreswagen,
  • nicht aber bei älteren Gebrauchtwagen,

weil dem durch die Standzeit voranschreitenden Alterungsprozess nur bei neuen Fahrzeugen und noch „jungen Gebrauchtwagen“ besonderes wirtschaftliches Gewicht zukommt.

Welche Standzeiten bei älteren Fahrzeugen üblich sind und ein Käufer – ohne zusätzliche Verkäuferangaben – erwarten darf, hängt dagegen von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Dauer der Zulassung zum Verkehr und der Laufleistung des Fahrzeugs, der Anzahl der Vorbesitzer und der Art der Vorbenutzung.

War ein erworbenes Gebrauchtfahrzeug zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits längere Zeit zum Straßenverkehr zugelassen und ist durch eine relativ hohe Laufleistung eine nicht unerhebliche Abnutzung des Fahrzeugs eingetreten, verlieren eine vor der Erstzulassung eingetretene Standzeit und der hierauf entfallende Alterungsprozess nämlich zunehmend an Bedeutung.

Darauf hat der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 29.06.2016 – VIII ZR 191/15 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem ein Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von 38.616 km zwei Jahre und vier Monate nach seiner Erstzulassung zu einem Preis von 33.430 € verkauft worden und
  • vor der Erstzulassung 19 ½ Monate beim Händler gestanden war,

entschieden,

  • dass die Standzeit von 19 ½ Monaten zwischen Herstellung und Erstzulassung hier deshalb keinen Fahrzeugmangel begründete,
  • weil sie nicht dazu führte, dass sich der erworbene Gebrauchtwagen zum Zeitpunkt der Übergabe nicht für die gewöhnliche Verwendung eignete und nicht die übliche, vom Käufer berechtigterweise zu erwartende Beschaffenheit aufwies (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB).

Dadurch, dass in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall im Kaufvertragsformular das Baujahr nicht genannt, sondern unter der Rubrik „Datum der Erstzulassung lt. Fzg.-Brief“ nur der Tag der Erstzulassung eingetragen war, war, so der Senat, zwischen den Parteien auch keine stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarung über ein bestimmtes Herstellungsdatum oder Baujahr zwischen den Parteien getroffen worden (§ 433 Abs. 1 Satz 2, § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB), da der Verkäufer durch den einschränkenden Zusatz „lt. Fzg.-Brief“ lediglich mitgeteilt hat, aus welcher Quelle er die entsprechenden Angaben entnommen (Wissensmitteilung) und damit deutlich gemacht hat, dass er weder für die Richtigkeit des Erstzulassungsdatums noch – darüber hinausgehend – für ein bestimmtes Baujahr des Fahrzeugs einstehen will (Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 109/2016 vom 29.06.2016).