EuGH entscheidet: Widerrufsrechts bei Kauf von nach Kundenspezifikation angefertigten Waren ist ausgeschlossen auch bei

… noch nicht begonnener Produktion.

Mit Urteil vom 21.10.2020 hat die Sechste Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-529/19 entschieden, dass 

das Recht der Verbraucher 

  • im Fernabsatz oder 
  • außerhalb von Geschäftsräumen 

geschlossene Kaufverträge grundsätzlich ohne Angabe von Gründen innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu widerrufen, bei Waren, die 

  • nach seinen Kundenspezifikation anzufertigen oder 
  • eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind,

unabhängig davon 

  • ausgeschlossen ist, 

ob der Unternehmer mit deren Herstellung 

  • begonnen hat oder 
  • noch nicht.

Dies ergebe sich, so die Sechste Kammer des EuGH, 

  • nicht nur aus dem Wortlaut, 

sondern entspreche auch 

  • dem Ziel der Richtlinie, 

wonach 

  • das Bestehen oder 
  • der Ausschluss 

des Widerrufsrechts nicht vom Fortschritt der Vertragserfüllung abhängen soll, 

  • über den der Verbraucher üblicherweise nicht informiert wird und 
  • auf den er daher erst recht keinen Einfluss hat.

AG Coburg entscheidet: Entpuppt sich eine gekaufte Zwergseidenhenne als Hahn, kann der Käufer

…. vom Kaufvertrag zurücktreten.

Dass dies selbstverständlich ist sollte man meinen. Dennoch musste es ausdrücklich vom Amtsgericht (AG) Coburg mit Urteil vom 03.06.2019 – 11 C 265/19 – entschieden werden, nachdem in einem Fall, in dem ein Käufer von einem Verkäufer,

  • von dem über eine Internetplattform junge Zwergseidenhennen zum Verkauf für 45 Euro das Stück angeboten worden waren,

drei Tiere erworben hatte und als sich etwa zwei Wochen später herausstellte, dass

  • es sich bei einem dieser Hühner tatsächlich um einen Hahn handelte

der Verkäufer vorgerichtlich

  • weder bereit war dem Käufer statt des Hahns eine Henne liefern,
  • noch den Kaufpreis zurückzuzahlen.

Die vom AG dafür mitgelieferte juristische Begründung lautete, dass die Parteien sich

  • über die Beschreibung der zum Verkauf angebotenen Tiere im Internet als „junge Zwergseidenhennen“ sowie
  • dem anschließenden Kaufvertrag

verbindlich über die Beschaffenheit der Tiere geeinigt hatten und der verkaufte Zwergseidenhahn,

  • weil es sich um keine Henne handelte,

dieser vereinbarten Beschaffenheit nicht entsprochen hat,

Was Verkäufer und Käufer eines gebrauchten PKW, der als Mietwagen eingesetzt war, wissen sollten

Mit Urteil vom 15.03.2019 – 6 U 170/18 – hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg entschieden, dass, wer ein Fahrzeug als Gebrauchtwagen zum Kauf anbietet,

  • bei dem es sich um einen ehemaligen Mietwagen handelt,

auf die Mietwageneigenschaft hinweisen muss.

Begründet hat der Senat dies damit, dass die Verwendung als Mietwagen im Allgemeinen von durchschnittlichen Kaufinteressenten als abträglich angesehen werde, weil

  • ihrer Ansicht nach,

die Nutzung von zahlreichen Fahrern mit

  • wechselnden Temperamenten,
  • wechselnder Fahrfähigkeit und
  • unterschiedlichen Sorgfaltseinstellungen

Einfluss auf die Verschleißteile und den Pflegezustand eines Fahrzeuges haben kann, sie aufgrund dessen,

  • unabhängig davon, ob ihre Bedenken gegen einen Mietwagen tatsächlich berechtigt sind,

der Mietwageneigenschaft eine wesentliche Bedeutung für ihre Kaufentscheidung beimessen

  • und es sich somit bei der Mietwageneigenschaft um eine für Kaufinteressenten wesentliche Information handelt (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 04.06.2019).

Verbraucher, die von einem Unternehmer im Versandhandel eine Sache erworben haben, die mangelhaft ist, sollten wissen, dass

…. sie die Sache zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands oder zur Rückgabe

  • nicht immer

an den Geschäftssitz des Unternehmers (zurück)senden bzw. dort bereitstellen müssen.

Darauf hat die Erste Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) mit Urteil vom 23.05.2019 in der Rechtssache C-52/18 hingewiesen.

Danach ist Art. 3 der Richtlinie 1999/44 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter so auszulegen, dass es,

  • sofern dazu keine vertragliche Abrede getroffen worden ist,

von den Umständen des Einzelfalls abhängt, an welchem Ort ein Verbraucher,

  • der von einem Unternehmer ein Verbrauchsgut i.S.v. Art. 1 Abs. 2b der Richtlinie (im Folgenden: Kaufgegenstand) erworben hat und
  • wegen Mangelhaftigkeit des gelieferten Kaufgegenstandes von dem Unternehmer nach §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung eines mangelfreien Kaufgegenstandes verlangt,

den Kaufgegenstand für die Untersuchung sowie

  • die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands durch den Unternehmer oder
  • die Rückgabe an den Unternehmer

bereitzustellen hat.

Sind mit der Beförderung bzw. den (Rück)Transport des mangelhaften Kaufgegenstandes an den Geschäftssitz des Verkäufers

  • für den Verbraucher erhebliche Unannehmlichkeiten verbunden,

beispielsweise weil

  • der Kaufgegenstand etwa besonders schwer, sperrig oder zerbrechlich ist,
  • im Zusammenhang mit dem Versand besonders komplexe Anforderungen zu beachten sind oder
  • der Kaufgegenstand, wegen des Zwecks, für den ein Durchschnittsverbraucher ihn benötigt, möglicherweise vorab aufgebaut werden musste,

wird es nach der Information über den Mangel durch den Verbraucher

  • Aufgabe des Verkäufers sein, sich darum zu kümmern und
  • nicht Aufgabe des Verbrauchers,

mit der Folge, dass, wenn der über den Mangel informierte Verkäufer

  • dazu nicht bereit ist bzw.
  • den Kaufgegenstand (innerhalb der ihm zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung gesetzten angemessenen Frist) nicht abgeholt hat oder nicht aktiv geworden ist,

der Verbraucher sofort seine Rechte nach § 437 Nr. 2 und Nr. 3 BGB geltend machen kann.

Dagegen ist bei kompakten Kaufgegenständen,

  • die weder einer speziellen Handhabung
  • noch einer besonderen Transportweise bedürfen,

es Sache des Verbrauchers dafür zu sorgen, dass

  • der Verkäufer den Kaufgegenstand für den Nachbesserungsversuch erhält bzw.
  • dieser an den Geschäftssitz des Verkäufers befördert wird.

Übrigens:
Ist ein Nachbesserungsverlangen berechtigt dürfen dem Verbraucher zusätzliche Kosten für den Transport zur Nachbesserung auch dann nicht entstehen, wenn er für die Beförderung an den Geschäftssitz des Verkäufers sorgen muss. Die Transportkosten hat bei einem berechtigten Nachbesserungsverlangen nämlich immer der Verkäufer zu tragen. Einen abrechenbaren Vorschuss auf solche Transportkosten können Verbraucher vom Verkäufer,

  • zwar nicht nach der Richtlinie, aber wohl

nach § 475 Abs. 6 BGB verlangen.

Online-Händler, die gebrauchte Smartphones zum Kauf anbieten, müssen diese eindeutig als nicht neu bzw. gebraucht kennzeichnen

Mit Urteil vom 30.07.2018 – 33 O 12885/17 – hat das Landgericht (LG) München I entschieden, dass Händler,

  • die in ihrem Online-Shop gebrauchte Smartphones zum Kauf anbieten,

ihren Kunden eine für die Kaufentscheidung wichtige Produkteigenschaft vorenthalten, wenn sie

  • nicht eindeutig darauf hinweisen, dass die Geräte nicht neu sind

und dass es sich bei dem Zusatz

  • „Refurbished Certificate“ in der Produktinformation

um keinen ausreichenden Hinweis darauf handelt, dass die Geräte gebraucht sind, weil

Grundsicherung beziehende schwer Lungenkranke können gegen das Sozialamt Anspruch auf Zuschuss für den Kauf eines

…. Gebrauchtwagens haben, wenn

  • sie wegen ständig benötigter Flüssigsauerstoff ein mehrere Kilogramm schweres Sauerstoffgerät mit einem Sauerstofftank bei sich führen müssen,
  • sie bisher mit ihrem Pkw in größerem Umfang ihre zahlreichen weit entfernt lebenden Verwandten und Freunde besucht haben und
  • sie dazu nun deshalb nicht mehr in der Lage sind, weil
    • ihr Fahrzeug verschrottet werden musste,
    • ihnen, wegen der notwendigen Mitnahme des Sauerstoffgerätes sowie angesichts der Dauer ihrer Abwesenheit von zu Hause, auch eines Zusatztanks, die Benutzung des ÖPNV nicht zugemutet werden kann und
    • Behindertenfahrdienste nicht zur Verfügung stehen.

Das hat das Sozialgericht (SG) Mannheim mit Bescheid vom 09.04.2018 – S 2 SO 2030/16 – entschieden.

Danach gehört die Möglichkeit seine Verwandte und Freunde auch weiterhin besuchen zu können zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall ist das Sozialamt vom SG zur Zahlung eines Zuschusses von 7.500 Euro für den Erwerb eines Gebrauchtwagens verurteilt worden (Quelle: Pressemitteilung des SG Mannheim vom 07.08.2018).

AG München entscheidet, was darunter zu verstehen ist, wenn Autofelgen mit der Zusage „passend für“

…. zum Kauf angeboten werden.

Mit Urteil vom 18.10.2017 – 242 C 5795/17 – hat das Amtsgericht (AG) München entschieden, dass, wenn Autofelgen zum Kauf angeboten werden und

  • in dem Verkaufsangebot angegeben wird,
  • dass diese für eine bestimmte Fahrzeugklasse „passen“,

der Verkäufer einem potentiellen Käufer damit

  • nicht nur zusagt, dass die Felgen für die Fahrzeuge der angegebenen Klasse ohne Weiteres geeignet sind,
  • sondern auch, dass die Felgen
    • bei Fahrzeugen dieser Klasse ohne weitere zulassungsrechtliche Prüfung verwendet werden dürfen und
    • kein besonderes Zulassungsverfahren mehr durchlaufen werden müssen.

Sollten in einem solchen Fall die Felgen bei bestimmten Modellen der angegebenen Fahrzeugklasse erst nach einer weiteren zulassungsrechtlichen Prüfung gefahren werden dürfen, können Käufer danach somit,

  • wegen Fehlens der vereinbarten Beschaffenheit,
  • auch dann, wenn der Verkauf unter Ausschluss der Gewährleistung erfolgt ist,

vom Kaufvertrag zurücktreten und die Rückzahlung des Kaufpreises vom Verkäufer, Zug um Zug gegen Rückgabe der von ihm erworbenen Felgen, verlangen, weil

  • bei einer zugleich vereinbarten bestimmten Beschaffenheit der Kaufsache und
  • einem pauschalen Ausschluss der Sachmängelgewährleistung,

der Haftungsausschluss regelmäßig nicht für die fehlende vereinbarte Beschaffenheit gilt (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 06.04.2018).

Wichtig zu wissen für Käufer und Verkäufer einer Ware, wenn der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft ist

Ist der Kauf einer Ware für

  • Käufer und Verkäufer ein Handelsgeschäft nach § 343 Handelsgesetzbuch (HGB)

muss der Käufer nach § 377 Abs. 1 HGB die Ware

  • unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer,

soweit dies einem ordentlichen Kaufmann

  • im Rahmen der eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs fallenden Maßnahmen im konkreten Eizelfall und
  • auch unter Berücksichtigung auch der schutzwürdigen Interessen des Verkäufers

zur Erhaltung seiner Gewährleistungsrechte zumutbar ist, zu untersuchen und,

  • wenn sich ein Mangel zeigt,

dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.

  • Verstößt der Käufer gegen diese Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gilt die Ware hinsichtlich der Mängel, die bei einer Untersuchung erkennbar waren bzw. erkennbar gewesen wären gemäß § 377 Abs. 2 HGB als genehmigt, mit der Folge, dass insoweit keine Gewährleistungsansprüche mehr geltend gemacht werden können.

Anhaltspunkte für die Grenzen dessen, was einem Käufer zur Erfüllung seiner Untersuchungsobliegenheit zuzumuten ist, bilden vor allem

  • der für eine Überprüfung erforderliche Kosten- und Zeitaufwand,
  • die dem Käufer zur Verfügung stehenden technischen Prüfungsmöglichkeiten,
  • das Erfordernis eigener technischer Kenntnisse für die Durchführung der Untersuchung beziehungsweise die Notwendigkeit, die Prüfung von Dritten vornehmen zu lassen.

Ist für bestimmte Bereiche des Handelsverkehrs eine besondere Art der Untersuchung des Kaufgegenstands auf etwa vorhandene Mängel

  • üblich und
  • besteht damit insoweit ein Handelsbrauch (§ 346 HGB),

kann dies die Art und den Umfang der Untersuchungsobliegenheit beeinflussen, wobei, wer einen Handelsbrauch schlüssig darlegen will,

  • sich nicht mit der bloßen Behauptung begnügen darf,
    • dass in einem bestimmten Geschäftsbereich üblicherweise etwas in einer bestimmten Weise gehandhabt wird,
  • sondern konkrete Anknüpfungstatsachen vortragen muss,
    • die den Schluss auf eine in räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht ausreichende einheitliche, auf Konsens der beteiligten Kreise hindeutende Verkehrsübung in Bezug auf einen bestimmten Vorgang zulassen.

Durch von ihm verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) kann ein Verkäufer

  • Art und Umfang einer gebotenen Untersuchung zwar in bestimmter Weise, etwa hinsichtlich der zu untersuchenden Eigenschaften und der dabei vorzugsweise anzuwendenden Methoden, konkretisieren und gegebenenfalls auch generalisieren, sofern
    • dies durch die Umstände veranlasst oder durch eine in dieser Richtung verlaufende Verkehrsübung vorgezeichnet ist und
    • die Konkretisierung oder Generalisierung eine hinreichende Rücksichtnahme auf die beiderseitigen Interessen erkennen lässt.

Unangemessen benachteiligend ist bzw. wäre es aber, wenn eine solche Klausel ohne nähere Differenzierung nach Anlass und Zumutbarkeit

  • stets eine vollständige Untersuchung der Ware auf ein Vorhandensein aller nicht sofort feststellbarer Mängel fordert und
  • keinen Raum für Abweichungen lässt, in denen eine Untersuchung vernünftigerweise unangemessen ist oder dem Käufer sonst billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann.

Auch kann,

  • mangels Vereinbarkeit mit dem Zweck der Untersuchungsobliegenheit,

der Verkäufer in seinen AGBs dem Käufer nicht die Untersuchung der Ware durch einen neutralen Sachverständigen vorschreiben.

Darauf hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 06.12.2017 – VIII ZR 246/16 – hingewiesen.

Was Autokäufer wissen sollten, wenn sie den Kauf über die Hausbank des Fahrzeugherstellers finanziert

…. also einen mit dem Darlehensvertrag verbundenen Kaufvertrag abgeschlossen haben.

Mit Urteil vom 05.12.2017 – 4 O 150/16 – hat die Zivilkammer 4 des Landgerichts (LG) Berlin entschieden, dass Verbraucher, die ein Auto kaufen und den Kaufpreis oder einen Teil davon

  • über einen mit einer Bank des Autoherstellers und auf Vermittlung des verkaufenden Autohauses abgeschlossenen Darlehensvertrag

finanziert haben, auch dann,

  • wenn den Unterlagen für den Darlehensvertrag die Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite und eine Widerrufsbelehrung über ihr Widerrufsrecht nach § 495 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beigefügt waren,

in dem Vertrag aber beispielsweise

  • nicht hinreichend erläutert ist, wie eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung, die die Bank im Falle einer vorzeitigen Kündigung als Ausgleich für dadurch entgehende Zinsen erhält, berechnet wird und/oder
  • die Darlehensnehmer nicht in der gebotenen Weise über das gesetzliche Kündigungsrecht aufgeklärt worden sind,

ihre Willenserklärung auf Abschluss des Darlehensvertrages auch noch eineinhalb Jahre später widerrufen können, mit der Folge, dass

  • ab Zugang der Widerrufserklärung weder Zins- noch Tilgungsleistungen gem. § 488 Abs.1 S.2 BGB geschuldet werden und
  • die geleisteten Zahlungen, abzüglich der nach dem Darlehensvertrag geschuldeten Zinsen, zurückverlangt werden können,
  • allerdings gegen Rückgabe des Fahrzeugs und Leistung einer Entschädigung für die Zeit der Fahrzeugnutzung.

Denn, so die Kammer, in einem solchen Fall

  • ist zwar die Widerrufsbelehrung wirksam,

beginnt aber die zweiwöchige Frist für den Widerruf nicht zu laufen, wenn

  • dem Verbraucher mit der Vertragsurkunde nicht gem. § 492 Abs.2 BGB die in Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB vorgeschriebenen Angaben zur Verfügung gestellt werden, also
    • der Verbraucher nicht klar und verständlich über alle Möglichkeiten aufgeklärt worden ist, wie er den Vertrag (auch aus wichtigem Grund nach § 314 BGB) durch Kündigung beenden kann,

oder

  • die Angaben darüber nicht ausreichend sind, wie die sog. Vorfälligkeitsentschädigung, die die Bank im Falle einer vorzeitigen Kündigung als Ausgleich für dadurch entgehende Zinsen erhält, berechnet wird,

Wohnungseigentümergemeinschaft kann einheitliche Anschaffung und Wartung von Rauchwarnmeldern beschließen

Mit Urteil vom 08.02.2017 – 482 C 13922/16 WEG – hat das Amtsgericht (AG) München entschieden, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft in der Regel mehrheitlich

  • die einheitliche Anschaffung und Wartung von Rauchwarnmeldern auch dann beschließen kann,

wenn einzelne Wohnungseigentümer in ihren Wohnungen bereits Rauchwarnmelder fachgerecht installiert haben und diese ausreichend warten.

Dass ein solcher Beschluss, mit dem der Wohnungseigentümerverband den Einbau und die Wartung der Rauchwarnmelder an sich zieht, in der Regel ermessensfehlerfrei und nicht zu beanstanden ist, hat das AG damit begründet, dass

  • die Verpflichtung zur Ausrüstung des Wohnungen mit Rauchwarnmeldern und deren Wartung primär die Verkehrssicherungspflicht des gesamten Objekts betrifft,
  • die einheitliche Ausstattung mit Rauchwarnmeldern sowie deren einheitliche Wartung zu einem hohen Maß an Sicherheit führt und
  • mit dem Einbau der Rauchmelder kein Eingriff in das Sondereigentum verbunden ist (Quelle: Pressemitteilung des AG vom 15.09.2017).

Hinweis:
Bereits mit Urteil vom 08.02.2013 – V ZR 238/11 – hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass Wohnungseigentümer in einer Eigentümerversammlung mehrheitlich

  • den Kauf von Rauchwarnmeldern zur Installation in den Wohnungen,
  • deren Finanzierung aus der Instandhaltungsrücklage sowie
  • den Abschluss eines Wartungsvertrages und die Verteilung der jährlichen Wartungskosten auf die Eigentumseinheiten

jedenfalls dann beschließen können,

  • wenn das Landesrecht – wie beispielsweise Art. 46 Abs. 4 Bayerische Bauordnung (BayBO) – eine entsprechende eigentumsbezogene Pflicht vorsieht,
  • wobei dies unabhängig davon gilt, ob sich diese öffentlich-rechtliche Pflicht
    • an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Verband,
    • an die Mitglieder der Gemeinschaft als Mitberechtigte an dem bebauten Grundstück oder
    • an den einzelnen Wohnungseigentümer richtet.

Wie der Senat ausgeführt hat,

  • können Rauchwarnmelder, die aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses der Wohnungseigentümer in Wohnungen angebracht werden, nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) nicht im Sondereigentum stehen und
  • ist der Einbau von Rauchwarnmelder auch mit keinem unzulässigen Eingriff in das Sondereigentum verbunden ist, weil
    • sie an den nach § 5 Abs. 2 WEG zwingend im Gemeinschaftseigentum stehenden Zimmerdecken befestigt werden und
    • es die Wohnungseigentümer hinzunehmen haben, dass Zutritt zur Wohnung gewährt werden muss und dass durch den Einbau Sondereigentum (z.B. eine Tapete) berührt sein kann, wobei ihnen ein hierdurch entstehender Schaden zu ersetzen ist (vgl. § 14 Nr. 4 WEG).

Nicht entschieden worden ist vom Senat, ob ein solcher Beschluss auch dann ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, wenn

  • von einem Wohnungseigentümer in seinen Räumen auf eigene Kosten Rauchwarnmelder bereits selbst angebracht worden sind,
  • es sich hierbei um hochwertigen Rauchmelder handelt und
  • der Wohnungseigentümer durch den Mehrheitsbeschluss (mit-)verpflichtet wird, den Einbau kostengünstigerer (aber auch minderwertiger) Rauchwarnmelder zu dulden (vgl. hierzu AG Rendsburg, Urteil vom 30.10.2008 – 18 C 545/08 –, das den Beschluss in einem solchen Fall für anfechtbar erachtet).

Wer einen Gebrauchtwagen kauft oder verkauft sollte wissen

…. dass altersüblicher Verschleiß bei gebrauchten Autos kein Sachmangel ist, technische Defekte, die bei vergleichbaren gebrauchten Pkws nicht üblich sind, dagegen sehr wohl Sachmängel sind.

Weist ein gekaufter Gebrauchtwagen bei der Übergabe technische Defekte auf,

  • die bei vergleichbaren Gebrauchtfahrzeugen nicht üblich sind,

kann deshalb ein zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigender Fahrzeugmangel vorliegen.

Nicht als Sachmangel zu bewerten ist dagegen ein

  • lediglich auf einem üblichen Verschleiß des Fahrzeugs

beruhender Defekt.

Darauf hat der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 11.05.2017 – 28 U 89/16 – hingewiesen und in einem Fall

  • den Rücktritt eines Käufers vom Kaufvertrag für berechtigt erachtet,

weil die Beweisaufnahme ergeben hatte, dass

  • der gekaufte gebrauchte Pkw mit einen Kilometerstand von ca. 181.000 km zwei technische Defekte aufwies,
  • aufgrund derer er negativ hinter der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Gebrauchtfahrzeuge zurückblieb,

nämlich

  • einen nicht funktionsfähigen Drucksensor des Partikelfilters der eine Überfüllung des Partikelfilters nicht anzeigte und
  • einen für die Modellreihe typischen werkseitigen Bauteilfehler an den Pumpen-Düsen-Elementen, der zu einer Überfettung des Brennstoffgemischs und damit zu einer Verkokung führte, die wiederum eine übermäßige Füllung des Partikelfilters mit Ruß zur Folge hatte (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 09.06.2017).

AG München entscheidet: Reservierungsvereinbarung beim Immobilienkauf bedarf der notariellen Beurkundung

Mit Urteil vom 01.07.2016 – 191 C 28518/15 – hat das Amtsgericht (AG) München entschieden, dass

  • eine Reservierungsvereinbarung für den Kauf einer Immobilie jedenfalls dann der notariellen Beurkundung bedarf,
    • wenn das vom Kaufinteressenten zu zahlende Reservierungsentgelt 10 – 15% der Maklerprovision übersteigt,
  • andernfalls eine nicht notariell beurkundete Reservierungsvereinbarung wegen Formnichtigkeit unwirksam ist und

in einem solchen Fall bei Nichtzustandekommen des Kaufvertrages eine bezahlte Reservierungsgebühr zurückgefordert werden kann.

Danach gilt der Beurkundungszwang nach § 311b Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auch für einen Vertrag, mit dem über die Vereinbarung eines empfindlichen Nachteils ein mittelbarer Zwang ausgeübt werden soll, eine Immobilie zu erwerben oder zu veräußern (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 05.05.2017 – 33/17 –).

OLG Nürnberg entscheidet: Käufer kann Anspruch auf Ersatzlieferung trotz nachträglicher Mangelbehebung haben

Das OLG Nürnberg hat mit Urteil vom 20.02.2017 – 14 U 199/16 – in einem Fall, in dem

  • sich nach der Übergabe eines vom Kläger bei dem beklagten Händler gekauften Neuwagens gezeigt hatte, dass das Fahrzeug nicht frei von Sachmängeln ausgeliefert worden war und

der Kläger,

  • nachdem mehrere Versuche des Beklagten den Mangel zu beseitigen gescheitert waren,

Lieferung und Übereignung eines gleichwertigen, mangelfreien Fahrzeugs Zug um Zug gegen Rückgabe des ursprünglich gelieferten Pkws verlangt hatte, entschieden, dass

  • dem Kläger nach §§ 434 Abs. 1, 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der geltend gemachte Anspruch zusteht und
  • zwar auch dann, wenn der Mangel an dem dem Kläger übergebenen Fahrzeug, nach dem Ersatzlieferungsverlangen des Klägers ohne dessen Einverständnis von dem Beklagten behoben worden ist.

Begründet hat das OLG dies damit, dass ein Käufer nach 439 Abs. 1 BGB als Nacherfüllung

  • statt der Beseitigung des Mangels
  • die Lieferung einer mangelfreien Sache

verlangen kann, wenn

  • der Mangel zum Zeitpunkt der Ausübung des Wahlrechts nach § 439 Abs. 1 BGB (noch) vorhanden war,
  • die verlangte Nacherfüllung nicht unmöglich sowie
  • das Ersatzlieferungsverlangen nicht unverhältnismäßig i.S.v. § 439 Abs. 3 BGB ist

und dann diese vom Käufer getroffene Wahl vom Verkäufer nicht dadurch unterlaufen werden kann, dass er die Nacherfüllung auf die vom Käufer nicht gewählte Art und Weise (hier: Beseitigung des Mangels anstelle der Lieferung einer mangelfreien Sache) erbringt.

Da bislang jedoch noch nicht höchstrichterlich geklärt ist,

  • welche Auswirkungen eine nach Ausübung des Wahlrechts nach § 439 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ohne Zustimmung des Käufers erfolgte Mangelbeseitigung auf dessen Anspruch auf Lieferung einer mangelfreien Sache hat,

hat das OLG die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen.

Wichtig zu wissen wenn man einen My-Handy-Vertrag abschließen möchte

Ist das Angebot zum Kauf eines Handys über einen My-Handy-Ratenplan in einem Shop

  • nur unter gleichzeitiger Angebotsabgabe für einen Mobilfunkvertrag möglich,

dann handelt es sich um ein einheitliches Rechtsgeschäft, so dass,

  • wenn der My-Handy-Vertrag vom Mobilfunkanbieter nicht angenommen werden sollte,

auch der Mobilfunkvertrag nichtig ist (§ 139 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) und zwar ab dem Zeitpunkt,

  • ab dem dem Kunden mitgeteilt wird, dass er – beispielsweise aus Bonitätsgründen – kein Handy erhalten wird und
  • der Kunde darauf hin deutlich macht, dass er aufgrund dessen auch an dem Fortbestand des früher in Lauf gesetzten Mobilfunkvertrages kein Interesse hat.

Das hat das Amtsgericht (AG) Bremen mit Urteil vom 09.03.2017 – 5 C 267/16 – in einem Fall entschieden, in dem ein Kunde,

  • dem es erkennbar darauf ankam über einen My-Handy-Vertrag ein hochwertiges Handy auf Ratenzahlungsbasis zu erwerben,

sein Angebot auf Abschluss des My-Handy-Vertrages nur zusammen mit einem Angebot auf Abschluss eines Mobilfunkvertrages hatte abgeben können.

Wohnungseigentümer sollten wissen: Kauf von Rauchwarnmeldern und Einbau in den Wohnungen kann beschlossen werden

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 08.02.2013 – V ZR 238/11 – entschieden, dass Wohnungseigentümer in einer Eigentümerversammlung mehrheitlich

  • den Kauf von Rauchwarnmeldern zur Installation in den Wohnungen,
  • deren Finanzierung aus der Instandhaltungsrücklage sowie
  • den Abschluss eines Wartungsvertrages und die Verteilung der jährlichen Wartungskosten auf die Eigentumseinheiten

jedenfalls dann beschließen können,

  • wenn das Landesrecht – wie beispielsweise Art. 46 Abs. 4 Bayerische Bauordnung (BayBO) – eine entsprechende eigentumsbezogene Pflicht vorsieht,
  • wobei dies unabhängig davon gilt, ob sich diese öffentlich-rechtliche Pflicht
    • an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Verband,
    • an die Mitglieder der Gemeinschaft als Mitberechtigte an dem bebauten Grundstück oder
    • an den einzelnen Wohnungseigentümer richtet.

Hingewiesen hat der Senat auch,

  • dass Rauchwarnmelder, die aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses der Wohnungseigentümer in Wohnungen angebracht werden, nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) nicht im Sondereigentum stehen können und
  • dass der Einbau von Rauchwarnmelder auch mit keinem unzulässigen Eingriff in das Sondereigentum verbunden ist, weil
    • sie an den nach § 5 Abs. 2 WEG zwingend im Gemeinschaftseigentum stehenden Zimmerdecken befestigt werden und
    • der Wohnungseigentümer hinzunehmen hat, dass Zutritt zur Wohnung gewährt werden muss und dass durch den Einbau Sondereigentum (z.B. eine Tapete) berührt sein kann, wobei ihm ein hierdurch entstehender Schaden zu ersetzen ist (vgl. § 14 Nr. 4 WEG).

Sind von einem Wohnungseigentümer in seinen Räumen

  • auf eigene Kosten Rauchwarnmelder bereits selbst angebracht worden,

sind die Wohnungseigentümer hierdurch zwar grundsätzlich nicht gehindert, den Einbau von (neuen) Rauchwarnmeldern zu beschließen.

Allerdings kann ein solcher Mehrheitsbeschluss dann nicht ordnungsmäßiger Verwaltung i.S.v. § 21 Abs. 3 WEG entsprechen und somit anfechtbar sein, wenn

  • es sich bei den Rauchmeldern, mit denen der Wohnungseigentümer seine Wohnung ausgestattet hat, um hochwertigen Rauchmelder handelt und
  • er durch den Mehrheitsbeschluss (mit-)verpflichtet wird, den Einbau kostengünstigerer (aber auch minderwertiger) Rauchwarnmelder zu dulden (Amtsgericht (AG) Rendsburg, Urteil vom 30.10.2008 – 18 C 545/08 –).