Tag Kosten

Können Wohnungsvermieter die Kosten einer Dachbegrünung auf die Mieter umlegen, wenn der Mietvertrag vorsieht, dass

…. die Betriebskosten gemäß der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten (Betriebskostenverordnung – BetrKV) vom Mieter zu tragen sind?

Mit Urteil vom 01.03.2016 – 206 C 232/15 – hat das Amtsgericht (AG) Köln darauf hingewiesen, dass Dachbegrünungskosten

  • dann nicht unter die in § 2 Nr. 10 BetrKV genannte Position „Kosten der Gartenpflege“ fallen und
  • demzufolge auch keine umlagefähigen Betriebskosten sind,

wenn nicht von einer Verschönerung des Wohnanwesens durch das begrünte Dach ausgegangen werden kann.

Ausschlaggebend dafür, ob Dachbegrünungskosten umlagefähige „Kosten der Gartenpflege“ im Sinne von § 2 Nr. 10 BetrKV darstellen, ist danach,

  • ob die gepflegte gemeinschaftliche Gartenfläche das Wohnanwesen insgesamt verschönert und
  • deshalb geeignet ist, die Wohn- und Lebensqualität zu verbessern,

was bei einer Dachbegrünung nicht im Grundsatz angenommen werden kann, sondern abhängt von

  • der Begrünung und
  • der Einsichtbarkeit des Daches.

Darauf, ob die Mieter die Gartenfläche selbst nutzen können, zu deren Pflege sie anteilig herangezogen werden, kommt es, so das AG, nicht an (vgl. hierzu auch Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 26.05.2004 – VIII ZR 135/03 –).

Wird ein PKW zur Reparatur gebracht kann der Werkstattbetreiber verpflichtet sein, den Fahrzeugbesitzer

…. vor der Erteilung eines Reparaturauftrages auf das Risiko hinzuweisen, dass zur Beseitigung des Defektes neben der zunächst vorgesehenen Reparaturmaßnahme weitere Folgereparaturen notwendig werden können.

Mit Urteil vom 14.09.2017 – VII ZR 307/16 – hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass, wenn der Besteller eines Kfz-Reparaturauftrags

  • für den Unternehmer erkennbar zum Ausdruck bringt,
  • dass Voraussetzung für den Abschluss dieses Vertrages möglichst verlässliche Informationen über die zur Behebung des Schadens notwendigen Kosten sind,

ihm vom Unternehmer die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände mitgeteilt werden müssen.

Das bedeutet, einem Fahrzeugbesitzer, der seinen bereits älteren PKW

  • beispielsweise wegen atypischer Motorgeräusche

in eine Werkstatt bringt und zu erkennen gibt,

  • nur noch an wirtschaftlich sinnvollen Reparaturen interessiert zu sein,

dem muss,

  • wenn für das atypische Motorgeräusch neben einem sofort in der Werkstatt festgestellten Defekt an den Einspritzdüsen,
  • auch als weitere Ursache ein Defekt am Pleuellager verantwortlich sein könnte, dessen Beseitigung den Wiederbeschaffungswert des PKW übersteigende Kosten verursachen würde,

vor Erteilung des Auftrags zum Austausch der Einspritzdüsen mitgeteilt werden,

  • dass mit dem Austausch der Einspritzdüsen nicht zwangsläufig das atypische Motorengeräusch beseitigt werden kann,
  • sondern gegebenenfalls weitere, den Wiederbeschaffungswert übersteigende Reparaturen notwendig sein können, insbesondere zur Beseitigung eines Pleuellagerschadens.

Versäumt ein Werkstattbetreiber in einem solchen Fall diesen Hinweis, kann er,

  • wenn sich nach dem, im Auftrag des Fahrzeugbesitzers vorgenommenen Austausch der Einspritzdüsen herausstellt,
  • dass zum Zeitpunkt der Auftragserteilung auch noch ein Pleuellagerschaden vorhanden war,

dem Fahrzeugbesitzer gegenüber aus § 280 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) schadensersatzpflichtig sein,

  • d.h., der Fahrzeugbesitzer kann die Erstattung der von ihm gezahlten Reparaturkosten verlangen,

wenn er,

  • bei Erhalt eines entsprechenden Hinweises,

von der Erteilung eines Reparaturauftrages abgesehen hätte.

Pflichtteilsberechtigte, die nicht Erben sind, können vom Erben ein notarielles Nachlassverzeichnis auch dann (noch) verlangen

…. wenn ihnen von dem Erben bereits ein privates Nachlassverzeichnis vorgelegt worden ist.

Zur Berechnung ihres Pflichtteilsanspruches können Pflichtteilsberechtigte,

  • die nicht Erben sind,

u.a. vom Erben,

  • auf Kosten des Nachlasses (vgl. § 2314 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)),

Auskunft verlangen über den Bestand des Nachlasses, d.h. über die zum Zeitpunkt des Erbfalls

  • vorhandenen Nachlassgegenstände,
  • Forderungen (Aktiva) und
  • Nachlassverbindlichkeiten (Erblasser- und Erbfallschulden),

gemäß § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB

  • durch Vorlage eines geordneten Bestandsverzeichnisses nach § 260 BGB,

gemäß § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB,

  • dass das Bestandsverzeichnis durch einen Notar aufgenommen wird

sowie gemäß § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB,

  • dass er oder sein Rechtsbeistand bei der Bestandsaufnahme (durch den Erben bzw. den Notar) anwesend ist.

Dabei wird dadurch,

  • dass der Erbe bereits ein privates Verzeichnis vorgelegt hat,

der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten nach § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB auf Vorlage eines notariellen Verzeichnisses nicht berührt.

  • Vielmehr kann der Pflichtteilsberechtigte die Ansprüche auf Erteilung eines privaten und eines notariellen Verzeichnisses neben- oder hintereinander geltend machen.

Das Verlangen nach einem notariell aufgenommenen Verzeichnis ist nämlich auch nicht rechtsmissbräuchlich, wenn zuvor bereits ein privates Verzeichnis vorgelegt wurde.
Denn dem notariell aufgenommenen Verzeichnis kommt eine größere Richtigkeitsgarantie zu.
Der Notar ist für dessen Inhalt verantwortlich, hat den Verpflichteten zu belehren und ist in gewissem Umfang zur Vornahme eigener Ermittlungen und Überprüfung der Richtigkeit der Angaben des Erben verpflichtet.
Je nach Einzelfall hat der Notar beispielsweise das Grundbuch einzusehen und ggf. Bankunterlagen anzufordern.

  • Nur in besonderen Einzelfällen kann dem Anspruch aus § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Nachlassverzeichnisses, wie jedem anderen Anspruch auch, der Einwand des Rechtsmissbrauchs oder der Schikane entgegenstehen, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist.

Grundsätzlich verweigern kann der Erbe die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses entsprechend § 1990 Abs. 1 S. 1 BGB dann,

  • wenn ein Aktivnachlass, aus dem die Kosten für den Notar entnommen werden können, nicht vorhanden ist.

Den Nachweis der Dürftigkeit hat dabei der Erbe zu führen

Dem Pflichtteilsberechtigten verbleibt in diesem Fall die Möglichkeit, eine private Auskunft nach § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB und ggf. eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Auskunft vom Erben zu verlangen

Verwehrt, sich im Hinblick auf die Vorlage des notariellen Nachlassverzeichnisses auf die Dürftigkeitseinrede zu berufen, ist es dem Erben allerdings, wenn der Pflichtteilsberechtigte

  • bereit ist, die Kosten für das Verzeichnis zu tragen und
  • im Voraus direkt an den Notar zu entrichten.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit Urteil vom 01.06.2017 – 23 U 3956/16 – hingewiesen.

Verwaltungsgericht Koblenz entscheidet: Falsch geparkte Fahrzeuge darf die Stadt sofort abschleppen lassen

Mit Urteil vom 14.07.2017 – 5 K 520/17.KO – hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz entschieden, dass Städte Kraftfahrzeuge,

  • die auf einer Straße verbotswidrig so abgestellt sind, dass eine Engstelle von 2,40 m entsteht,

von einem Abschleppunternehmen umsetzten lassen darf,

  • ohne zunächst versuchen zu müssen, den Halter oder den Aufenthaltsort des Fahrers ausfindig zu machen und

die Halter der Fahrzeuge in diesem Fall verpflichtet sind die dadurch entstandenen Kosten zu tragen.

Begründet hat das VG dies damit, dass bei verbotswidrig abgestellten Fahrzeugen

  • ein dahingehendes Handlungsgebot der Stadt besteht, das Fahrzeug sofort wieder zu entfernen, um so für ordnungsgemäße Verkehrszustände und
  • insbesondere dafür zu sorgen, dass in einem Not- und Eilfall Fahrzeuge der Rettungsdienste und der Feuerwehr die Stelle zu passieren können.

BGH entscheidet: Die Verbringung der Kaufsache zum Verkäufer zum Zweck der Mängelbeseitigung

…. darf der Käufer von der vorherigen Zahlung eines Transportkostenvorschusses abhängig machen.

Mit Urteil vom 19.07.2017 – VIII ZR 278/16 – hat der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass der Käufer eines gebrauchten PKW’s,

  • der wegen von ihm behaupteter vorhandener Fahrzeugmängel vom Verkäufer unter Fristsetzung Mängelbeseitigung verlangt,

bereit sein muss, dem Verkäufer das Fahrzeug zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen am rechten Ort, nämlich dem Erfüllungsort,

  • der sich, solange die Parteien nicht Abweichendes vereinbaren oder besondere Umstände vorliegen, am Wohn- oder Geschäftssitz des Schuldners befindet (§ 269 Abs. 1 BGB),

zur Verfügung zu stellen,

  • seine diesbezügliche Bereitschaft aber abhängig machen darf von der vorherigen Zahlung eines Transportkostenvorschusses,

sofern er

  • zeitnah einen solchen nicht ersichtlich unangemessenen Transportkostenvorschuss von dem Verkäufer anfordert und
  • alternativ auch bereit ist, dem Verkäufer selbst die Durchführung des Transports zu überlassen oder eine vorgängige Untersuchung des Fahrzeugs an dessen Belegenheitsort zu ermögli

Dass in einem solchen Fall vom Käufer ein den Anforderungen des § 439 Abs. 1 BGB genügendes Nacherfüllungsverlangen erhoben ist, hat der Senat damit begründet, dass

  • nach § 439 Abs. 2 BGB der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen hat,
  • es sich hierbei um eine Kostentragungsregelung mit Anspruchscharakter handelt, welche die Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung gewährleisten sowie den Verbraucher vor drohenden finanziellen Belastungen schützen soll, die ihn in Ermangelung eines solchen Schutzes davon abhalten könnten, solche Ansprüche geltend zu machen und
  • ein solcher Hinderungsgrund sich auch daraus ergeben kann, dass der Verbraucher mit entstehenden Transportkosten in Vorlage treten muss (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 19.07.2017 – Nr. 117/2017 –).

Wichtig für Wohnungseigentümer zu wissen, wenn einzelnen in der Gemeinschaftsordnung Instandsetzungspflichten

…. hinsichtlich eines Teils des gemeinschaftlichen Eigentums auferlegt ist.

Wird in der Gemeinschaftsordnung/Teilungserklärung die Instandsetzung- und Instandhaltungspflicht hinsichtlich eines Teils des gemeinschaftlichen Eigentums einem einzelnen oder einer Gruppe der Wohnungseigentümer auferlegt, umfasst diese

  • von § 16 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) abweichende

Verteilung der Instandhaltungslast bzw. der Instandhaltungskosten

  • nicht die Verpflichtung, erstmalig einen ordnungsmäßigen Zustand herzustellen,

weil

  • jeder einzelne Wohnungseigentümer einen Anspruch auf erstmalige Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes des gemeinschaftlichen Eigentums hat und
  • daher die erstmalige plangerechte Herstellung des Gemeinschaftseigentums (auch kostenrechtlich gemäß § 16 Abs. 2 WEG) als Aufgabe aller Wohnungseigentümer anzusehen ist.

Das hat die 29. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Köln mit Urteil vom 22.12.2016 – 29 S 145/16 – entschieden (so auch Oberlandesgericht (OLG) München, Beschluss vom 30.01.2007 – 34 Wx 116/06 – sowie Bayerisches Oberstes Landesgerichts (BayObLG), Beschluss vom 20.11.2002 – 2Z BR 45/02 –; anderer Auffassung LG Koblenz, Urteil vom 03.07.2014 – 2 S 36/14 – und LG München, Urteil vom 27.06.2011 – 1 S 1062/11 –).

Private Krankenversicherung muss für eine im europäischen Ausland vorgenommene künstliche Befruchtung mittels Eizellspende nicht zahlen

…. wenn nach den Versicherungsbedingungen der Versicherungsschutz sich zwar auf Heilbehandlungen in Europa erstreckt, die Versicherungsbedingungen aber auch vorsehen, dass der Umfang des Versicherungsschutzes sich u.a. aus den gesetzlichen Vorschriften ergibt und das Versicherungsverhältnis deutschem Recht unterliegt.

Das hat der u.a. für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 14.06.2017 – IV ZR 141/16 – in einem Fall entschieden, in dem eine kinderlose Frau,

  • nachdem sie in der Tschechischen Republik in einem Zentrum für In-vitro-Fertilisation (IVF) eine künstliche Befruchtung mittels Eizellspende hatte durchführen lassen und
  • diese zu ihrer Schwangerschaft sowie schließlich zur Entbindung geführt hatte,

ihren privaten Krankenversicherer auf Erstattung der Kosten für diese Behandlung verklagt hatte.

Begründet hat der Senat die Klageabweisung damit, dass die Versicherungsbedingungen so zu verstehen sind,

  • dass der Versicherer lediglich Aufwendungen für solche Heilbehandlungen im europäischen Ausland zu ersetzen hat,
  • die nach deutschem Recht in Deutschland erlaubt sind,

so dass,

  • da die künstliche Befruchtung mittels Eizellspende nach deutschem Recht verboten ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Embryonenschutzgesetz),

für diese Behandlung der Frau in der Tschechischen Republik,

  • obwohl die Eizellspende dort erlaubt ist,

kein Versicherungsschutz besteht (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 14.06.2017 – Nr. 91/2017 –).

Was Erwerber einer Eigentumswohnung bedenken sollten

…. wenn die Wohnanlage mit einem im Gemeinschaftseigentum stehenden Schwimmbad ausgestattet ist.

Ist in einer Wohnanlage ein Schwimmbad vorhanden, das im Gemeinschaftseigentum steht, haben die Wohnungseigentümer

  • nicht nur Anspruch auf die Nutzung des Schwimmbads,
  • sondern auch darauf, dass dort auf Kosten der Eigentümergemeinschaft die notwendigen Instandsetzungsmaßnahmen durchgeführt werden, die die Nutzung gewährleisten.

Deshalb kann, wenn beispielsweise das Schwimmbad wegen Sanierungsbedürftigkeit nicht mehr von den Wohnungseigentümern benutzbar ist, die Eigentümerversammlung auch durch Mehrheitsbeschluss nicht beschließen, das Schwimmbad aus Kostengründen stillzulegen.

Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 11.01.2017 – 485 C 12234/16 WEG – entschieden.

Denn bei einer Stilllegung anstelle der notwendigen Sanierungsmaßnahmen

  • könne, so das AG, das Schwimmbad nicht mehr zweckbestimmt genutzt werden und
  • dadurch würden sämtliche Wohnungseigentümer vom Gebrauch des Schwimmbades ausgeschlossen, was einem Entzug des Mitgebrauchs gleichkomme.

Darauf, ob eine Mehrheit der Wohnungseigentümer das Schwimmbad für (weiterhin) notwendig erachte, komme es ebenso wenig an, wie auf die Höhe der aufzuwendenden Instandsetzungskosten, weil jeder Käufer einer Wohnung wissen müsse, dass mit dem in der Anlage vorhandenen Schwimmbad erhöhte Kosten verbunden sind und dies beim Kaufentschluss berücksichtigen könne (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 02.06.2017 – 41/17 –).

BGH entscheidet: Bausparkassen dürfen keine Gebühren für Darlehenskonten erheben

Mit Urteil vom 09.05.2017 – XI ZR 308/15 – hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass Formularklauseln in Bausparverträgen sowie damit korrespondierende Regelungen in Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) von Bausparkassen,

  • die in der Darlehensphase eine von Bausparern zu zahlende „Kontogebühr“ vorsehen,

wegen unangemessener Benachteiligung der Bausparer nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam sind.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • die bloße Verwaltung der Darlehensverträge nach Darlehensausreichung keine gesondert vergütungsfähige Leistung gegenüber dem Bausparer, sondern eine rein innerbetriebliche Leistung der Bausparkasse ist,

Regelungen, die hierfür eine Gebühr vorsehen, der gerichtlichen Kontrolle unterliegende sogenannte Preisnebenabreden darstellen, die mit dem auch für Bauspardarlehensverträge geltenden – gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB unvereinbar sind,

  • weil die Berechnung der Kontogebühr in der Darlehensphase der Abgeltung von Aufwand für im Zusammenhang mit Bauspardarlehen stehende Verwaltungstätigkeiten der Bausparkasse dient,
  • folglich Kosten auf Bausparkunden abgewälzt werden, die für Tätigkeiten anfallen, die von der Bausparkasse überwiegend in eigenem Interesse erbracht werden und

dadurch die Bausparkunden in sachlich nicht gerechtfertigter Weise unangemessen benachteiligen werden (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 09.05.2017 – Nr. 68/2017 –).

Wichtig zu wissen für privat Krankenversicherte: BGH entscheidet wann eine Krankheit vorliegt

…. und die private Krankenversicherung dem Versicherten die Heilbehandlungskosten erstatten muss, wenn es in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) heißt:

  • „Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen (…).“

Eine Krankheit im Sinne der AVB kann, so die Entscheidung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 29.03.2017 – IV ZR 533/15 –) auch dann vorliegen,

  • wenn der fragliche Gesundheitszustand eines Versicherten
  • in gleicher Weise bei 30-40 % der Menschen entsprechenden Alters auftritt.

Anzunehmen ist danach eine Krankheit, wenn bei einer Fehlsichtigkeit im Vergleich zum Normalzustand der Sehfähigkeit,

  • zu dem ein beschwerdefreies Lesen und eine gefahrenfreie Teilnahme am Straßenverkehr gehören,

bei einem Versicherungsnehmer

  • eine nicht nur ganz geringfügige Beeinträchtigung dieser körperlichen Normalfunktion vorliegt,
  • die ohne medizinisch indizierte Korrektur ein beschwerdefreies Sehen nicht ermöglicht.

Erfüllt die Fehlsichtigkeit eines Versicherten die Voraussetzungen einer bedingungsgemäßen Krankheit, so der Senat weiter (und von ihm in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall bejaht für Fehlsichtigkeit von -3 und -2,75 Dioptrien),

  • kann die medizinische Notwendigkeit einer Lasik-Operation an den Augen nicht allein wegen der Üblichkeit des Tragens einer Brille oder von Kontaktlinsen verneint werden,
  • sondern müssen dem Versicherten von dem Krankenversicherer die Kosten für die Femto-Lasik-Operation an den Augen erstattet werden.