…. zulasten einzelner Eigentümer durch Mehrheitsbeschluss zu ändern, wissen müssen.
§ 16 Abs. 2 Satz 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sieht
- – in der seit 01.12.2020 geltenden Fassung –
vor, dass die Wohnungseigentümer für
- einzelne Kosten oder
- bestimmte Arten von Kosten
der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine von
Read More