Wohnungseigentümer sollten wissen, dass seit dem 01.12.2020 nicht mehr über

…. über die Vorschüsse zur Kostentragung und die Rücklagen, die auf Grundlage des Wirtschaftsplans festzusetzen sind (§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG).

Darauf hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hingewiesen und 

entschieden, dass von Wohnungseigentümern 

  • nach dem 30.11.2020 

gefasste Mehrheitsbeschlüsse, durch die etwa

  • „der Wirtschaftsplan“ oder
  • „die Gesamtabrechnung und die daraus resultierenden Einzelabrechnungen des Hausgeldes“

genehmigt wurden, 

  • nicht wegen mangelnder Beschlusskompetenz der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) nichtig, sondern vielmehr

dahingehend auszulegen sind, dass die Wohnungseigentümer damit lediglich 

  • die Höhe der in den Einzelabrechnungen ausgewiesenen Nachschüsse oder 
  • die (Anpassung der) Vorschüsse 

festlegen wollten.

Der Senat begründete dies damit, dass,

  • nach der seit dem 01.12.2020 geltenden Fassung des § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG, 

die Wohnungseigentümer nach Ablauf des Kalenderjahres über 

  • die Einforderung von Nachschüssen oder 
  • die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse

beschließen, dass allerdings nunmehr, 

  • im Gegensatz zu der vorherigen Rechtslage,

nur noch Zahlungspflichten, die 

  • zum Ausgleich einer Unter- oder Überdeckung aus dem Wirtschaftsplan 

erforderlich sind, Gegenstand des Beschlusses 

  • nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG 

sind (sog. Abrechnungsspitzen) und dass das zugrundeliegende Zahlenwerk, 

  • aus dem diese Zahlungspflichten abgeleitet werden, 

nicht mehr – wie zuvor nach § 28 Abs. 5 WEG aF – 

  • Gegenstand der Beschlussfassung ist, sondern nach § 28 Abs. 2 Satz 2 WEG lediglich deren Vorbereitung dient, 

dass Beschlüsse jedoch 

  • objektiv und „aus sich heraus“ 

auszulegen sind, wobei es maßgebend darauf ankommt, 

  • wie der Beschluss nach seinem Wortlaut und Sinn für einen unbefangenen Betrachter am nächstliegenden zu verstehen sowie 
  • zu berücksichtigen ist, dass die Wohnungseigentümer im Zweifel keinen rechtswidrigen Beschluss fassen wollen,

was dafür spricht, dass sie nach Inkrafttreten des § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG entsprechend dieser Vorschrift nur über die 

  • Höhe der Vorschüsse 

beschließen möchten, auch wenn

  • nach dem Wortlaut (zugleich) 

der Wirtschaftsplan genehmigt werden soll.