Wohnungseigentümer sollten wissen, dass seit dem 01.12.2020 nicht mehr über

Wohnungseigentümer sollten wissen, dass seit dem 01.12.2020 nicht mehr über

…. über die Vorschüsse zur Kostentragung und die Rücklagen, die auf Grundlage des Wirtschaftsplans festzusetzen sind (§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG).

Darauf hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hingewiesen und 

entschieden, dass von Wohnungseigentümern 

  • nach dem 30.11.2020 

gefasste Mehrheitsbeschlüsse, durch die etwa

  • „der Wirtschaftsplan“ oder
  • „die Gesamtabrechnung und die daraus resultierenden Einzelabrechnungen des Hausgeldes“

genehmigt wurden, 

  • nicht wegen mangelnder Beschlusskompetenz der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) nichtig, sondern vielmehr

dahingehend auszulegen sind, dass die Wohnungseigentümer damit lediglich 

  • die Höhe der in den Einzelabrechnungen ausgewiesenen Nachschüsse oder 
  • die (Anpassung der) Vorschüsse 

festlegen wollten.

Der Senat begründete dies damit, dass,

  • nach der seit dem 01.12.2020 geltenden Fassung des § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG, 

die Wohnungseigentümer nach Ablauf des Kalenderjahres über 

  • die Einforderung von Nachschüssen oder 
  • die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse

beschließen, dass allerdings nunmehr, 

  • im Gegensatz zu der vorherigen Rechtslage,

nur noch Zahlungspflichten, die 

  • zum Ausgleich einer Unter- oder Überdeckung aus dem Wirtschaftsplan 

erforderlich sind, Gegenstand des Beschlusses 

  • nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG 

sind (sog. Abrechnungsspitzen) und dass das zugrundeliegende Zahlenwerk, 

  • aus dem diese Zahlungspflichten abgeleitet werden, 

nicht mehr – wie zuvor nach § 28 Abs. 5 WEG aF – 

  • Gegenstand der Beschlussfassung ist, sondern nach § 28 Abs. 2 Satz 2 WEG lediglich deren Vorbereitung dient, 

dass Beschlüsse jedoch 

  • objektiv und „aus sich heraus“ 

auszulegen sind, wobei es maßgebend darauf ankommt, 

  • wie der Beschluss nach seinem Wortlaut und Sinn für einen unbefangenen Betrachter am nächstliegenden zu verstehen sowie 
  • zu berücksichtigen ist, dass die Wohnungseigentümer im Zweifel keinen rechtswidrigen Beschluss fassen wollen,

was dafür spricht, dass sie nach Inkrafttreten des § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG entsprechend dieser Vorschrift nur über die 

  • Höhe der Vorschüsse 

beschließen möchten, auch wenn

  • nach dem Wortlaut (zugleich) 

der Wirtschaftsplan genehmigt werden soll.