…. über die Vorschüsse zur Kostentragung und die Rücklagen, die auf Grundlage des Wirtschaftsplans festzusetzen sind (§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG).
Darauf hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hingewiesen und
entschieden, dass von Wohnungseigentümern
gefasste Mehrheitsbeschlüsse, durch die etwa
- „der Wirtschaftsplan“ oder
- „die Gesamtabrechnung und die daraus resultierenden Einzelabrechnungen des Hausgeldes“
genehmigt wurden,
- nicht wegen mangelnder Beschlusskompetenz der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) nichtig, sondern vielmehr
dahingehend auszulegen sind, dass die Wohnungseigentümer damit lediglich
- die Höhe der in den Einzelabrechnungen ausgewiesenen Nachschüsse oder
- die (Anpassung der) Vorschüsse
festlegen wollten.
Der Senat begründete dies damit, dass,
- nach der seit dem 01.12.2020 geltenden Fassung des § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG,
die Wohnungseigentümer nach Ablauf des Kalenderjahres über
- die Einforderung von Nachschüssen oder
- die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse
beschließen, dass allerdings nunmehr,
- im Gegensatz zu der vorherigen Rechtslage,
nur noch Zahlungspflichten, die
- zum Ausgleich einer Unter- oder Überdeckung aus dem Wirtschaftsplan
erforderlich sind, Gegenstand des Beschlusses
- nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG
sind (sog. Abrechnungsspitzen) und dass das zugrundeliegende Zahlenwerk,
- aus dem diese Zahlungspflichten abgeleitet werden,
nicht mehr – wie zuvor nach § 28 Abs. 5 WEG aF –
- Gegenstand der Beschlussfassung ist, sondern nach § 28 Abs. 2 Satz 2 WEG lediglich deren Vorbereitung dient,
dass Beschlüsse jedoch
- objektiv und „aus sich heraus“
auszulegen sind, wobei es maßgebend darauf ankommt,
- wie der Beschluss nach seinem Wortlaut und Sinn für einen unbefangenen Betrachter am nächstliegenden zu verstehen sowie
- zu berücksichtigen ist, dass die Wohnungseigentümer im Zweifel keinen rechtswidrigen Beschluss fassen wollen,
was dafür spricht, dass sie nach Inkrafttreten des § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG entsprechend dieser Vorschrift nur über die
beschließen möchten, auch wenn
- nach dem Wortlaut (zugleich)
der Wirtschaftsplan genehmigt werden soll.
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