Tag Kraftfahrzeug

Was darf die Fahrerlaubnisbehörde, wenn Jemand außerhalb des Straßenverkehrs (von der Polizei) mit Drogen angetroffen worden ist

…. und was darf die Fahrerlaubnisbehörde in einem solchen Fall nicht?

Wird Jemand mit Drogen

  • außerhalb eines Kraftfahrzeugs oder des Straßenverkehrs

angetroffen,

  • beispielsweise frühmorgens vor einer Diskothek mit einem Kokaingemisch,

darf die Fahrerlaubnisbehörde nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG und §§ 46 Abs. 3, 14 Abs. 1 Satz 2 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV),

  • wegen bestehender Bedenken hinsichtlich der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen,

zur Feststellung der Fahreignung die Vorlage ein ärztliches Gutachten

  • einer anerkannten Begutachtungsstelle

verlangen.

Eine Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV

  • wegen Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen

kommt dann in Betracht, wenn der Betroffene

  • sich weigert ein solches Gutachten beizubringen oder
  • das angeforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt.

Nicht entzogen werden darf einem Betroffenen die Fahrerlaubnis dagegen, wenn

  • das verlangte Gutachten fristgerecht beigebracht worden und
  • dieses für den Betroffenen positiv ausgefallen ist,
    • beispielsweise weil es zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der Betroffene weder Kokain, noch andere Betäubungsmittel eingenommen hatte oder einnimmt.

In einem solchen Fall darf die Fahrerlaubnisbehörde,

  • da sie hierfür nicht die ärztliche Fachkenntnis besitzt,

auch das Gutachten nicht einfach für nicht nachvollziehbar erachten und unter Anstellung eigener Überlegungen dem Betroffenen die Fahrerlaubnis entziehen.

Bei Zweifeln an der Richtigkeit eines für den Betroffenen positiven Gutachtens,

  • etwa wegen nicht ordnungsgemäßer bzw. nicht wahrheitsgemäßer Mitwirkung des Betroffenen bei der Gutachtenserstellung,

muss die Fahrerlaubnisbehörde vielmehr beim Gutachter nachfragen oder eine Nachbesserung verlangen.

Denn hier gilt der Grundsatz, dass, wenn

  • aus welchen Gründen auch immer

nicht feststeht, ob der Betreffende

  • geeignet oder
  • ungeeignet

ist, die Fahrerlaubnis nicht entzogen werden kann.

Darauf hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit Beschluss vom 26.07.2019 – 11 CS 19.1093 – hingewiesen.

BGH entscheidet, wann ein Kfz-Halter, dessen Fahrzeug auf einem Privatparkplatz unter Verstoß gegen die Parkbedingungen

…. (von einem anderen) abgestellt wurde, von dem Parkplatzbetreiber auf Zahlung des „erhöhten Parkentgelts“ in Anspruch genommen werden kann.

Mit Urteil vom 18.12.2019 – XII ZR 13/19 – hat der unter anderem für die Leihe und das gewerbliche Mietrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem ein Kraftfahrzeug auf einem privaten Parkplatz,

  • auf dem durch Schilder darauf hingewiesen worden war, dass
    • die Benutzung für eine Höchstparkdauer mit Parkscheibe kostenlos ist und
    • bei widerrechtlich abgestellten Fahrzeugen ein „erhöhtes Parkentgelt“ von mindestens 30 € erhoben wird,

unter Überschreitung der Höchstparkdauer abgestellt worden war, entschieden, dass der Betreiber des Parkplatzes das „erhöhte Parkentgelt“ von dem Kraftfahrzeughalter verlangen kann, wenn dieser

  • lediglich (pauschal) bestreitet Fahrer des Fahrzeugs gewesen zu sein und
  • nicht (auch) die Personen benennt, die das Fahrzeug zur fraglichen Zeit genutzt haben könnten.

Danach trifft

  • in Fällen, in denen ein privater Parkplatz der Allgemeinheit zur – regelmäßig kurzzeitigen – unentgeltlichen Nutzung angeboten und
  • dort ein Fahrzeug abgestellt wird,

den Fahrzeughalter eine sekundäre Darlegungslast,

  • im Rahmen derer er angeben muss, wer das Fahrzeug zur fraglichen Zeit genutzt hat,

mit der Folge, dass,

  • sollte der Fahrzeughalter dem nicht nachkommen und
  • sich auf ein einfaches Bestreiten seiner Fahrereigenschaft beschränken,

kein wirksames Bestreiten seiner Fahrereigenschaft vorliegt.

Übrigens:
Zwischen dem Betreiber eines privaten Parkplatzes und dem Fahrzeugführer kommt

  • dadurch, dass der Fahrzeugführer das in der Bereitstellung des Parkplatzes liegende Angebot durch das Abstellen des Fahrzeugs annimmt,

ein Nutzungsvertrag zustande,

  • bei dem es sich, falls der Parkplatz unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, nicht um einen Miet-, sondern um einen Leihvertrag handelt

und durch entsprechende Hinweisschilder wird das „erhöhte Parkentgelt“,

  • wenn, wie in dem der Entscheidung des Senats zugrunde liegendem Fall, die Festlegung mit mindestens 30 € hinreichend bestimmt und der Höhe nach nicht unangemessen ist,

als Vertragsstrafe in Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen wirksam in den Vertrag einbezogen (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

OLG Koblenz entscheidet: Bei einem Unfall, der sich in einer automatischen Autowaschanlage, während

…. des Wasch- und Transportvorganges auf dem Förderband der Waschstraße ereignet, haftet der Fahrzeughalter nicht aus Betriebsgefahr.

Mit Beschluss vom 05.08.2019 – 12 U 57/19 – hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz entschieden, dass ein Auto, das in einer automatischen Waschanlage

  • bei ausgeschaltetem Motor
  • mit Hilfe von Rollen

auf dem Förderband durch die Waschstraße gezogen wird, sich

  • während dieses Wasch- und Transportvorganges auf dem Förderband

nicht „in Betrieb“ im Sinne von § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) befindet und der Fahrzeughalter somit auch nicht verschuldensunabhängig für

  • während dieses Wasch- und Transportvorganges auf dem Förderband verursachte

Unfallfremdschäden aufkommen muss.

Begründet hat das OLG dies damit, dass während dieses Vorgangs

  • weder die Fortbewegungs- noch die Transportfunktion des Fahrzeuges zum Tragen kommen,
  • das Fahrzeug vollständig von den automatisierten Transportvorgängen innerhalb der Waschstraße abhängig ist und
  • die besonderen, mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges verbunden Gefahren (z.B. Geschwindigkeit und Gewicht), ohne Relevanz sind (Quelle: Pressemitteilung des OLG Koblenz).

Dazu, ab wann sich ein Kraftfahrzeug nach Beendigung des Waschvorganges

  • wieder in Betrieb befindet

und ob dies bereits wieder der Fall ist, sobald das Fahrzeug

  • das Förderband verlassen hat und
  • der Fahrer (meist von einer Ampel) aufgefordert worden ist, den Verkehrsraum durch eigene Motorkraft zu verlassen,
    • unabhängig davon, ob der Motor anspringt oder nicht,

vgl. Landgericht (LG) Klewe, Urteil vom 23.12.2016 – 5 S 146/15 – einerseits sowie Amtsgericht (AG) Köln, Urteil vom 26.06.2012 – 272 C 33/12 – andererseits.

Hinweis:
Befindet sich ein Kraftfahrzeug bei einem Unfall nicht in Betrieb, kommt lediglich eine (Mit)Haftung des Fahrzeugführers nach § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dann in Betracht, wenn

  • der Geschädigte beweisen kann, dass

der Schaden von dem Fahrzeugführer (mit)verschuldet worden ist.

Hundehalter, die ihr Tier bei großer Hitze allein in ihrem Kraftfahrzeug zurücklassen, sollten wissen, dass

…. die Feuerwehr unter Umständen das Fahrzeug aufbrechen darf.

Mit Urteil vom 15.07.2019 – 4 U 1604/19 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg in einem Fall, in dem ein Tierhalter seinen Hund bei sehr großer Hitze alleine in seinem in der prallen Sonne stehenden Kraftfahrzeug zurückgelassen und die

  • daraufhin von einem Passanten verständigten

Rettungskräfte,

  • weil nicht absehbar war, wann der Tierhalter zu seinem Fahrzeug zurückkehren würde und
  • sie, um das hechelnde sowie winselnde und aus ihrer Sicht gefährdete Tier zu retten,

das Fahrzeug gewaltsam geöffnet hatten, darauf hingewiesen, dass

  • der Tierhalter keinen Anspruch auf Ersatz der Schäden hat, die durch die gewaltsame Öffnung des Fahrzeugs entstanden waren.

Begründet hat das OLG dies damit, dass der Tierhalter

  • durch das Zurücklassen des Hundes in dem Fahrzeug bei sehr großer Hitze

aus Sicht der Rettungskräfte zumindest eine Anscheinsgefahr im Hinblick auf das Wohl des Hundes geschaffen und die Maßnahme der Rettungskräfte deswegen,

  • unabhängig davon, ob eine tatsächliche Gefährdung des Tieres bestanden habe,

rechtmäßig gewesen sei (Quelle: Pressemitteilung des OLG Nürnberg).

Wenn ein in Brand geratenes geparktes Auto ein anderes, daneben geparktes Auto in Brand setzt, haften

…. der Halter des in Brand geratenen Fahrzeugs und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung für den dadurch an dem anderen Fahrzeug entstanden Schaden jedenfalls dann,

  • wenn keine Anhaltspunkte für eine Fremdverursachung des Brandes (Brandstiftung) vorliegen,
  • sondern von einer Selbstentzündung des zunächst in Brand geratenen Fahrzeugs ausgegangen werden muss.

Der Brand des Kraftfahrzeugs, welches seinerseits das neben diesem parkende Fahrzeug in Brand gesetzt hat, ist dann nämlich „bei dem Betrieb“ dieses Kraftfahrzeuges i.S. § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) entstanden.

Darauf hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Rostock mit Urteil vom 06.07.2018 – 1 S 198/17 – hingewiesen.

Begründet hat die Kammer das damit, dass die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG

  • alle durch den KFZ-Verkehr beeinflussten Schadensabläufe umfasst,

wobei es für die Zurechnung der Betriebsgefahr genügt, dass

  • sich im zeitlichen Zusammenhang mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs eine von diesem ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und
  • das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist.

OLG Frankfurt entscheidet, dass ein Autofahrer bei einem berührungslosem Unfall mit einem Radfahrer für dessen Sturz

…. auch dann (mit)haften kann, wenn der Radfahrer

  • nicht beim Ausweichmanöver selbst stürzt,
  • sondern erst beim Wiederauffahren auf den ursprünglichen Weg.

Mit Urteil vom 19.03.2019 – 16 U 57/18 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall,

  • in dem ein Radfahrer auf einem ca. 2 m breiten befestigten Feldweg einem entgegenkommenden Pkw auf den unbefestigten Seitenstreifen nach rechts ausgewichen und
  • nachdem beide Verkehrsteilnehmer berührungslos aneinander vorbeigefahren waren, beim Versuch, unmittelbar nach dem Passieren wieder auf den befestigten Weg aufzufahren, gestürzt war,

entschieden, dass

  • der Radfahrer 50% des ihm bei dem Sturz entstandenen Schadens von dem Halter des Pkws und dessen Haftpflichtversicherung ersetzt verlangen kann.

Begründet hat das OLG dies damit, dass,

  • auch wenn der Unfall nicht beim Ausweichen auf den unbefestigten Seitenstreifen, sondern erst beim Wiederauffahren auf den befestigten Weg nach dem erfolgreichen Passieren des Fahrzeugs geschehen und
  • zu diesem Zeitpunkt die eigentliche Gefahr – eine Kollision mit dem Pkw – vorüber gewesen ist,

ein insgesamt missglücktes Ausweichmanöver des Radfahrers vorgelegen habe, das nach § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) der Betriebsgefahr des entgegenkommenden Pkws deswegen zuzurechnen sei, weil

  • der Ausweichvorgang durch die Fahrweise des Führers des Pkws, also durch die von einem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr, veranlasst worden und
  • der Sturz im nahen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Ausweichmanöver erfolgt sei,
    • nämlich dem Versuch des Radfahrers das Ausweichmanöver durch Wiederauffahren auf den befestigten Weg zu Ende zu führen.

Ein hälftiges Mitverschulden des gestürzten Radfahrer sah das OLG darin, dass er die Möglichkeit gehabt hätte, sein Fahrrad anzuhalten und den Pkw passieren zu lassen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt vom 28.03.2019).

Was Kraftfahrzeugführer über ihre Verhaltenspflichten gegenüber Kindern wissen müssen

Nach § 3 Abs. 2 a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) muss derjenige, der ein Fahrzeug führt, sich

  • gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen,
  • insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft,

so verhalten, dass

  • eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

Durch diese Vorschrift ist eine gegenüber dem Regelfall erhöhte Sorgfaltspflicht begründet worden, die den Vertrauensgrundsatz, dass sich auch die anderen Verkehrsteilnehmer regel- und interessensgerecht verhalten, weiter einschränkt.

Das Ausmaß der erhöhten Sorgfaltspflicht hängt dabei ab von der für den Fahrzeugführer

  • erkennbaren Altersstufe eines Kindes,

aus der

  • auf den Grad der Verkehrsreife und
  • den Umfang der bereits erfolgten Verkehrserziehung

geschlossen werden kann.

Bei Kindern ab zehn Jahren,

  • deren Verantwortlichkeit für einen Schaden, den sie einem Anderen zufügen, nicht (mehr) gemäß § 828 Abs. 1 und Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausgeschlossen ist,

darf gem. § 828 Abs. 3 BGB widerleglich vermutet werden, dass

  • sie den geltenden Verkehrsregeln Beachtung schenken können

und muss sich demzufolge ein Fahrzeugführer

  • auf die Möglichkeit eines unbesonnenen und verkehrswidrigen Verhaltens

auch nur einstellen,

  • wenn besondere Umstände auf eine solche Möglichkeit hindeuten bzw.
  • wenn (zunächst) keine Anzeichen für ein unbesonnenes Verhalten des Kindes vorliegen,
    • sobald dieses dadurch (möglicherweise) erweckte Vertrauen auf ein verkehrsgerechte Verhalten erschüttert ist.

Das bedeutet:
Bei sich im Straßenverkehr bewegenden Kindern, die älter als 10 Jahren sind, müssen Kraftfahrer dann reagieren,

Versetzt der Fahrer eines LKWs ein abgestelltes Motorrad und fällt dieses kurz danach um, haften für den dabei am Kraftrad

…. entstandenen Schaden der Halter des LKWs und dessen Haftpflichtversicherer aus § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 115 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz – VVG),

  • wenn das Motorrad von dem LKW-Fahrer versetzt wurde,
  • um ihm das Abbiegen mit seinem LKW zu erleichtern bzw. zu ermöglichen.

Das hat das Amtsgericht (AG) Regensburg mit Urteil vom 14.03.2018 – 10 C 2535/17 – entschieden.

Danach liegt in einem solchen Fall ein Unfall vor, der sich bei Betrieb eines Kraftfahrzeugs i.S.v. § 7 Abs. 1 StVG ereignet hat, weil,

  • auch wenn das Kraftrad nicht durch einen direkten Anstoß des Lkw umgefallen ist,
  • wegen des Umsetzens des Kraftrades zur Erleichterung des Abbiegens,

ein unmittelbare Zusammenhang mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs bestanden hat und,

  • nachdem das Umfallen des Kraftrades kurz nach dem Versetzen erfolgte,

das Umfallen auf das Versetzen zurückzuführen ist und damit erklärt werden muss, dass das Kraftrad nicht sicher genug abgestellt wurde.

War das Kraftrad verkehrswidrig behindernd abgestellt, was der Schädiger beweisen müsste, könnte dieser Gesichtspunkt eine Mitberücksichtigung der Betriebsgefahr des abgestellten Kraftrades und damit eine Mithaftung des Eigentümers des Kraftrades begründen.

Wird durch einen von den Rädern eines vorausfahrenden Fahrzeugs aufgewirbelten Stein ein nachfolgendes Fahrzeug beschädigt

…. kommt, weil der Schaden beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden ist und

ein Fall höherer Gewalt nach § 7 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) nicht vorliegt, grundsätzlich eine Haftung

  • des Halters des Fahrzeugs, durch dessen Räder der Stein aufgewirbelt wurde, aus § 7 Abs. 1 StVG und
  • dessen Haftpflichtversicherung aus 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) i.V.m. § 7 Abs. 1 StVG

in Betracht.

Ausgeschlossen ist deren Haftung nach § 17 Abs. 3 StVG allerdings dann,

  • wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde,
    • wofür beweisbelastet ist, derjenige, der sich auf die Unabwendbarkeit beruft und
  • als unabwendbar gilt ein Ereignis dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeugs, dessen Räder den Stein aufgewirbelt haben, jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat.

Das bedeutet, Anspruch auf Schadensersatz hat der Geschädigte in einem solchen Fall dann nicht, wenn den Fahrer des Fahrzeugs, das den Stein aufgewirbelt hat,

  • unstreitig oder
  • nachweisbar

kein Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht trifft.

Kein Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht wird einem Fahrzeugführer beispielsweise vorgeworfen werden können, wenn

  • auf einer Autobahn ein auf der Fahrbahn liegender Stein von den Rädern seines Fahrzeugs aufgewirbelt sowie gegen das nachfolgende Fahrzeug geschleudert worden ist und
  • er mit auf der Fahrbahn liegenden Steinen nicht rechnen musste, also

für ihn eine Gefährdung Dritter durch einen hochgeschleuderten Stein nicht voraussehbar war.

Dagegen kann eine Sorgfaltspflichtverletzung dann vorliegen, wenn

  • eine Straße erkennbar durch lose herumliegende Steine verschmutzt ist oder
  • wie in einem Baustellenbereich mit dem Vorhandensein lose herumliegender Steine gerechnet werden musste

und

  • ein Fahrzeugführer einer durch seine Fahrweise bedingten möglichen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht durch wesentliche Herabsetzung der Geschwindigkeit Rechnung getragen hat.

Darauf hat das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 30.03.2017 – 2 S 2191/16 – hingewiesen.

Kommt es in einer automatisierten Waschstraße mit Förderband zu einem Unfall, weil ein Fahrer

…. seinen PKW am Ende der Waschstraße nicht starten kann, sein PKW stehenbleibt und die Ausfahrt versperrt,

  • haftet der Halter dieses PKWs aufgrund der Betriebsgefahr seines Autos nach § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG)

auch dann für den Schaden, der an einem hinter ihm noch auf dem Förderband befindlichen Kraftfahrzeug dadurch entsteht, dass

  • dessen Fahrer, um ein Aufschieben auf das vor ihm stehengebliebene Fahrzeug zu verhindern, die Bremse seines Kraftfahrzeugs betätigt,
  • hierdurch das Kraftfahrzeug vom Förderband rutscht und
  • das dahinter am Förderband befindliche dritte Kraftfahrzeug auf das aus der Spur des Förderbandes gesprungene Kraftfahrzeugahrzeug geschoben wird.

Das hat das Landgericht (LG) Klewe mit Urteil vom 23.12.2016 – 5 S 146/15 – entschieden.

Danach soll,

  • solange ein Kraftfahrzeug mit ausgeschaltetem Motor auf einem Förderband durch die Waschstraße bewegt wird und
  • der Fahrer keinen Einfluss auf den Ablauf des Waschvorgangs hat,

das Kraftfahrzeug

  • bis zum endgültigen Abschluss des automatisierten Transportvorgangs zwar nicht in Betrieb im Sinne des § 7 StVG sein,

sich aber

  • sobald der eigentliche Waschvorgang vollständig beendet ist,
  • das Fahrzeug das Förderband, über das es zuvor automatisch gezogen worden war, verlassen hat sowie
  • der Fahrer (meist von einer Ampel) aufgefordert worden ist, den Verkehrsraum durch eigene Motorkraft zu verlassen,

wieder in Betrieb im Sinne des § 7 StVG befinden

Eine Mithaftung des Fahrzeugführers, der bei seinem Fahrzeug die Bremse betätigt hat, über § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG (Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge) komme in einem solchen Fall, so das LG weiter, nicht in Betracht, da das Fahrzeug sich im Kollisionszeitpunkt noch im automatisierten Waschvorgang befunden habe, also noch nicht wieder in Betrieb gewesen und ein Mitverschulden nach §§ 9 StVG, 254 BGB nicht gegeben sei, wenn das Abbremsen erfolgte um ein Aufschieben auf das stehengebliebene und die Ausfahrt versperrende Fahrzeug zu verhindern.