Tag Kraftfahrzeug

Was Kraftfahrzeughalter über die Haftungsverteilung bei einem durch mehrere Kraftfahrzeuge verursachten

…. Verkehrsunfallschaden wissen sollten.

Nach § 17 Abs. 2, Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) hängt die Haftungsverteilung davon ab, inwieweit die Schäden vorwiegend von 

  • dem einen oder 
  • dem anderen Teil 

verursacht worden sind, wobei die Abwägung 

  • aufgrund aller festgestellten Umstände des Einzelfalles 

vorzunehmen und dabei in erster Linie das Maß 

  • der Verursachung 

von Belang ist, in dem die 

  • Beteiligten zur Schadensentstehung 

beigetragen haben.

  • Das beiderseitige Verschulden ist dabei nur ein Faktor der Abwägung. 

Übrigens:
Auch wenn der Unfall für den Fahrer 

  • des einen beteiligten Fahrzeugs selbst 

nicht unabwendbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG war, kann, sofern die schwere Schuld der Gegenseite 

  • die eigene geringe Schuld oder 
  • die allein zu berücksichtigende Betriebsgefahr 

ganz zurücktreten lässt, der Halter des anderen am Unfall beteiligten Fahrzeugs 

  • allein für die Unfallschäden haften.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 15.06.2021 – VI ZR 1029/20 – hingewiesen.

Wichtig zu wissen, wenn Schäden von Kindern oder Jugendlichen (mit)verursacht worden sind

Für Schäden, die sie anderen zufügen sind 

  • nach § 828 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

nicht verantwortlich,

  • Kinder, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • Kinder, die das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben dann, wenn 
    • die Schäden einem anderen bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn zugefügt worden sind und
    • die Verletzung nicht vorsätzlich herbeigeführt worden ist  

ferner

  • Kinder sowie Jugendliche, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn 
    • sie bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatten.

Gleichwohl können aber auch Kinder und Jugendliche, die 

  • nach § 828 BGB 

nicht verantwortlich sind, 

  • in den in §§ 823 bis 826 BGB bezeichneten Fällen, 

für von ihnen verursachte Schäden,

  • sofern der Geschädigte Ersatz des Schadens nicht von einem aufsichtspflichtigen Dritten (§ 832 BGB) erlangen kann,

nach § 829 BGB 

  • verschuldensunabhängig aus Billigkeitsgründen 

ersatzpflichtig sein, sofern

  • die gesamten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Beteiligten, 

eine Haftung des schuldlosen Kindes oder Jugendlichen aus Billigkeitsgründen geradezu erfordern,

Das bedeutet:
Verantwortlich sein für Schäden und (mit)haften 

  • – beispielsweise nach § 823 BGB –  

können nicht nur Jugendliche, sondern auch schon Kinder 

  • ab ihrem zehnten Geburtstag, wenn 
    • die Schäden einem anderen bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn fahrlässig zugefügt worden sind und
    • die Verletzung fahrlässig herbeigeführt worden ist  

sowie ansonsten bereits

  • ab ihrem siebten Geburtstag, 

sofern die Kinder bzw. Jugendlichen bei der Begehung der schädigenden Handlung 

  • die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht besaßen,
  • wozu die Fähigkeit genügt, zu erkennen, dass sie in irgendeiner Weise für ihr Verhalten zur Verantwortung gezogen werden können.

Übrigens:
Zur (Mit)Haftung von Kindern für Schäden im Straßenverkehr bzw. zur Haftungsverteilung in solchen Fällen vgl. 

Autofahrer können die Rechtmäßigkeit einer von der Staatsanwaltschaft angeordneten automatischen Kennzeichenerfassung

…. gerichtlich überprüfen lassen.

Das Verfassungsgericht (VerfG) des Landes Brandenburg hat in einem Fall, in dem von der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) der Betrieb des Fahndungsmodusses des 

  • an der Bundesautobahn 11 (BAB 11) 

installierten

  • automatischen Kraftfahrzeug-Kennzeichenerfassungssystems „KESY“ 

angeordnet worden war, das, ohne dass die Fahrzeughalter hierüber informiert wurden,

  • das rückwärtige Kennzeichen eines jeden passierenden Kraftfahrzeugs erfasste, 
  • mit den in einer Fahndungsdatei gespeicherten Kennzeichen abglich, 
  • bei keinem Treffer die Daten aus dem Speicher löschte, 
  • bei einem Treffer u.a. das rückwärtige Kennzeichen verbunden mit Ort, Datum, Uhrzeit und Fahrtrichtung speicherte und 
  • dessen Datenbestände unter verschiedenen Parametern durchsucht sowie ausgewertet werden konnten,

ein Kraftfahrzeughalter 

  • mit der Begründung, regelmäßig die BAB 11 zu befahren,

beim Amtsgericht (AG) Frankfurt (Oder) die gerichtliche Entscheidung 

  • über die Rechtmäßigkeit der durch die Staatsanwaltschaft veranlassten automatischen Kennzeichenerfassungen 

beantragt hatte und sein Antrag vom AG sowie auch vom Landgericht (LG)

  • wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis

als unzulässig abgelehnt worden war, 

  • auf die von dem Kraftfahrzeughalter dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde, 

mit Beschluss vom 19.03.2021 – VfGBbg 62/19 – 

  • die Entscheidungen des AG und des LG aufgehoben und unter Zurückverweisung der Sache 

entschieden, dass der Beschwerdeführer Anspruch 

  • auf eine Rechtmäßigkeitsüberprüfung 

hat und die Fachgerichte die Rechtmäßigkeitsüberprüfung vornehmen müssen. 

Begründet hat das VerfG dies damit, dass 

  • durch die Erfassung und Speicherung der Daten mittels KESY in das Grundrecht auf Datenschutz auch des Beschwerdeführers eingegriffen wird und 

aufgrund des erheblichen Eingriffs ein Anspruch auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahmen besteht (Quelle: Pressemitteilung des VerfG Potsdam).

Nicht immer haften (Kraft)Fahrzeugführer oder -halter (mit), wenn es zur Kollision mit einem Fußgänger kommt

§ 25 Abs. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) stellt an Fußgänger, 

  • die beabsichtigen die Fahrbahn zu überqueren, 

erhöhte Sorgfaltsanforderungen. 

Sie müssen beim Überqueren der Fahrbahn, 

  • auf der der Fahrzeugverkehr grundsätzlich den Vorrang hat, 

besondere Vorsicht walten lassen, an nicht besonders vorgesehenen Überquerungsstellen (z. B. Fußgängerüberwegen i. S. v. § 26 StVO) 

  • auf den bevorrechtigten Verkehr Rücksicht nehmen, 
  • bei Annäherung eines Fahrzeugs warten 

und Fußgänger dürfen insbesondere nicht versuchen, 

  • noch kurz vor einem herannahendem Fahrzeug 

die Fahrbahn zu überqueren. 

Wird ein Fußgänger den Sorgfaltsanforderungen des § 25 Abs. 3 StVO nicht gerecht, d.h. betritt er beispielsweise, 

  • ohne sich zuvor in irgendeiner Art und Weise zu vergewissern, ob sich ein Fahrzeug nähert, 

unter groben Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO, die Fahrbahn, spricht, 

  • wenn er dort von einem Fahrzeug angefahren wird, 

gegen den Fußgänger regelmäßig 

  • der Anscheinsbeweis 

der schuldhaften alleinigen Unfallverursachung.

Der Fußgänger muss dann, 

  • um nicht allein für die Unfallfolgen zu haften, 

das Vorliegen eines sog. atypischen Unfallverlaufs darlegen und beweisen, d.h. er muss beweisen, dass der Führer des Fahrzeugs, von dem er angefahren worden ist, 

  • ebenfalls schuldhaft zu dem Zustandekommen des Verkehrsunfalls beigetragen hat, 
  • also beispielweise unter Verstoß gegen § 3 Abs. 1 S. 4 StVO nicht auf Sicht gefahren ist oder nach § 1 Abs. 2 StVO gegen das allgemeines Rücksichtnahmegebot verstoßen hat.

Gelingt es dem Fußgänger nicht, dem Fahrzeugführer ein Mitverschulden an dem Unfall nachzuweisen, kommt, wenn es sich 

  • bei dem Fahrzeug, von dem der Fußgänger angefahren wurde, 

um ein Kraftfahrzeug gehandelt hat,

  • wegen der von einem Kraftfahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr, 

nur eine Mithaftung des Kraftfahrzeughalters für die Unfallfolgen aus § 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG) in Betracht, diese Betriebsgefahr kann aber,

  • worauf der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz mit Urteil vom 21.12.2020 – 12 U 401/20 – hingewiesen hat,

hinter dem massiven Verschulden (Eigenverschulden) des Fußgängers vollständig zurücktreten.

Kann man sich bei (zu) schnellem Fahren mit nur einem Kraftfahrzeug allein wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens

…. strafbar machen?   

Man kann, sofern 

  • bei dem zu schnellen Fahren bestimmte Verhaltensweisen feststellbar sind und 
  • mit dem zu schnellen Fahren bestimmte Absichten verfolgt werden. 

Wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens nach § 315d Strafgesetzbuch (StGB) macht sich nämlich nicht nur strafbar, wer im Straßenverkehr 

  • ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt (§ 315d Abs. 1 Nr. 1 StGB) und
  • als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt (§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB)

sondern nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB auch, wer im Straßenverkehr sich als Kraftfahrzeugführer

  • mit nicht angepasster Geschwindigkeit und 
  • grob verkehrswidrig und 
  • rücksichtslos 

fortbewegt, 

  • um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.

Die Tatbestandsalternative des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB soll

  • neben den Rennen mit mehreren Kraftfahrzeugen 

auch Fälle des schnellen Fahrens mit nur einem einzigen Kraftfahrzeug strafrechtlich erfassen, die über den 

  • Kreis alltäglich vorkommender, wenn auch erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitungen 

hinausragen, weil der Fahrer mit einem Kraftfahrzeug 

  • in objektiver und subjektiver Hinsicht 

ein Kraftfahrzeugrennen nachstellt.

Voraussetzung für die Verwirklichung dieser Tatbestandsalternative ist, 

  • ein schnelleres Fahren als dies nach § 3 Abs. 1 Straßen-Verkehrsordnung (StVO) geboten ist oder 
  • ein Überschreiten der in § 3 Abs. 3 StVO geregelten allgemeinen Höchstgeschwindigkeit,

dass sich das Fahren mit einer solchen nicht angepassten Geschwindigkeit darstellt sowohl als grob verkehrswidrig, 

  • was sich ergeben kann, 
    • schon aus der besonderen Massivität des Geschwindigkeitsverstoßes oder 
    • aus begleitenden anderweitigen Verkehrsverstößen, die in einem inneren Zusammenhang mit der nicht angepassten Geschwindigkeit stehen

als auch als rücksichtslos,

  • beispielsweise durch das aus eigensüchtigen Motiven bewusste Hinwegsetzen über die berechtigten Belange anderer Verkehrsteilnehmer  

und dass die 

  • grob verkehrswidrige und rücksichtslose, mit nicht angepasster Geschwindigkeit, unternommene 

Fahrt von der Absicht getragen wird, nach den Vorstellungen des Fahrers, 

  • über eine unter Verkehrssicherheitsgesichtspunkten nicht ganz unerhebliche Wegstrecke, 
  • die unter den konkreten situativen Gegebenheiten – wie Motorisierung, Verkehrslage, Streckenverlauf, Witterungs- und Sichtverhältnisse etc. – maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen, durch Beschleunigung des Fahrzeugs bis zur relativen Grenzgeschwindigkeit. 

Für die Absicht des Fahrers, 

  • nach seinen Vorstellungen auf einer nicht ganz unerheblichen Wegstrecke die nach den situativen Gegebenheiten maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen, 

reicht es aus, dass er 

  • das Erreichen der situativen Grenzgeschwindigkeit 

als aus seiner Sicht 

  • notwendiges Zwischenziel 

anstrebt, um ein 

  • weiteres Handlungsziel,

zu erreichen.

Somit werden von der Strafvorschrift des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB auch 

  • sogenannte Polizeifluchtfälle 

erfasst, wenn festgestellt werden kann, dass es dem Fahrzeugführer darauf ankam,    

  • als notwendiges Zwischenziel für eine erfolgreiche Flucht 

über 

  • eine nicht ganz unerhebliche Wegstrecke 

die gefahrene Geschwindigkeit 

  • bis zur Grenze der situativ möglichen Höchstgeschwindigkeit 

zu steigern (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 17.02.2021– 4 StR 225/20 –). 

E-Scooter-Fahrer sollten wissen, dass für sie dieselben strafrechtlichen Promillegrenzen gelten wie für Führer von Kraftfahrzeugen

Das haben u.a. entschieden,

Für Benutzer von 

bedeutet das, dass sie 

  • ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille als unwiderlegbar absolut sowie
  • bei alkoholtypischen Ausfallerscheinungen auch schon unterhalb dieser BAK, ab einer BAK von 0,3 Promille, als relativ 

fahruntüchtig im Sinne von § 316 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) anzusehen sind und dass, wenn 

  • alkoholtypische Ausfallerscheinungen fehlen und 
  • die BAK mindestens 0,5 Promille und maximal 1,09 Promille beträgt, 

eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 Straßenverkehrs-Gesetz (StVG),

  • – Führen eines Kraftfahrzeugs mit mindestens 0,25 Milligramm/Liter Alkohol in der Atemluft oder mindestens 0,5 Promille Alkohol im Blut -. 

vorliegt.

Übrigens:
Zur zivilrechtlichen Haftung bei einer Kollision von Elektrokleinstfahrzeugen, wie E-Scootern oder Segways, 

Was, wer ein (älteres) gebrauchtes Kraftfahrzeug kauft oder verkauft, wissen sollte

Mit Urteil vom 09.09.2020 – VIII ZR 150/18 – hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem 

  • von dem Käufer eines gebrauchten, neun Jahre alten PKWs, nach der Übergabe des Fahrzeugs gegenüber dem Verkäufer Mängel des Fahrzeugs – u.a in Form von erheblichen Korrosionsspuren am Auspuff – geltend gemacht worden waren,

darauf hingewiesen, dass 

  • soweit nicht gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine diesbezügliche Beschaffenheit ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart worden ist (die vom Verkäufer dann auch geschuldet wird),  

ein bei Gefahrübergang vorliegender, 

entsprechender, gewöhnlicher, 

  • die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigender

Verschleiß von Teilen eines für den Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeugs,

  • also ein nicht atypischer oder ungewöhnlicher, 
  • sondern ein „normaler“ (üblicher) durch kontinuierliche Abnutzung eingetretener Verschleiß von Kraftfahrzeugteilen, beispielsweise in Form von Rosterscheinungen,
    • sofern dieser nicht sicherheitsrelevante Teile – wie etwa die Bremsanlage – betrifft,

einen Sachmangel

  • wegen Nichteignung bzw. nur eingeschränkter Eignung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung bzw. für die gewöhnliche Verwendung (d.h. für die Verwendung als Fahrzeug im Straßenverkehr) nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 BGB 

nicht begründet und zwar auch dann nicht, wenn 

Übrigens:
Die Vermutung des § 477 Halbs. 1 BGB (früher bis zum 31.12.2017 § 476 Halbs. 1 BGB), 

  • dass das gekaufte Fahrzeug bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt bzw.
  • dass der binnen sechs Monaten nach Übergabe zu Tage getretene mangelhafte Zustand zumindest im Ansatz (latent) schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat, 

entbindet den Fahrzeugkäufer nicht davon 

  • darzulegen und 
  • erforderlichenfalls zu beweisen, 

dass sich an der Kaufsache 

Nutzer von E-Scootern sollten wissen, dass Trunkenheit auf dem E-Scooter der am Steuer eines Kraftfahrzeugs gleichzusetzen ist

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 09.01.2020 – 941 Cs 414 Js 196533/19 – hingewiesen und einem, 

  • bis auf ein Bußgeld wegen unerlaubter Handynutzung im Verkehr unvorbelasteten,

30-Jährigen,

  • der mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,35‰ im Mittelwert 
  • mit einem E-Scooter auf öffentlichen Straßen gefahren war,    

nach § 316 Abs. 1, Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr

  • zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 55 Euro verurteilt, 
  • ihm die Fahrerlaubnis entzogen,
  • die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von sieben Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen und
  • ihm für die Dauer von drei Monaten verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art (also auch solche für die eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist) zu führen.

Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne von § 1 Abs. 1 Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV), 

  • wie E-Scooter,

sind danach Kraftfahrzeuge (so auch Hanseatisches Oberlandesgericht (OLG) Hamburg mit Beschluss vom 19.12.2016 – 1 Rev 76/16 –, für Segways). 

Für Nutzer von E-Scootern und Segways bedeutet das:

Sie sind ab einer BAK von 1,1 Promille 

  • unwiderlegbar absolut und

können auch schon unterhalb dieser BAK, 

  • ab einer BAK von 0,3 Promille bei alkoholtypischen Ausfallerscheinungen, relativ 

fahruntüchtig im Sinne von § 316 Abs. 1 StGB sein.

Fehlen alkoholtypische Ausfallerscheinungen und beträgt die BAK mindestens 0,5 Promille und maximal 1,09 Promille liegt eine

  • Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 Straßenverkehrs-Gesetz (StVG),
  • – Führen eines Kraftfahrzeugs mit mindestens 0,25 Milligramm/Liter Alkohol in der Atemluft oder mindestens 0,5 Promille Alkohol im Blut – 

vor.

Hinweis:
Zur zivilrechtlichen Haftung bei einer Kollision von Elektrokleinstfahrzeugen, wie E-Scootern oder Segways, 

Was, wer ein Auto mit Seitenairbags fährt, beim Erwerb von Autositzbezügen wissen und ggf. beachten sollte

Bei einem Auto mit Seitenairbags können Autositzbezüge, 

  • die über den Originalbezug des Fahrzeugherstellers gezogen werden, 

die Funktionsfähigkeit der Seitenairbags beeinträchtigen, 

  • wenn sie zur Verwendung in Fahrzeugen mit einem Seitenairbag nicht geeignet sind.

Darauf hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln mit Urteil vom 08.05.2020 – 6 U 241/19 – hingewiesen und entschieden, dass Verkäufer von Autositzbezügen, 

  • jedenfalls bei konkreten Produktangeboten (qualifizierte Angebote i.S.v. § 5 a Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)),

darauf,

  • ob sich das Produkt für die Verwendung in einem Kraftfahrzeug mit Seitenairbags eignet,

deutlich hinweisen müssen.

Begründet hat der Senat dies damit, dass es sich bei einer solchen Eignungsangabe 

  • um eine wesentliche Information für die Kaufentscheidung handle, 

da ohne diese Eignungsangabe Verbraucher 

  • sich in der Regel keine Gedanken darüber machen würden, ob eine Nutzung in ihrem Fahrzeug gefahrlos möglich sei oder nicht und
  • das Angebot auch nicht mit anderen Produkten vergleichen können.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hatte eine Firma, 

  • die TÜV-geprüfte Bezüge mit einer speziellen, kraftfahrzeugtypabhängigen Seitennaht, die gewährleistet, dass sich der Seitenairbag problemlos durch den Autositzbezug hindurch entfalten kann, verkauft,

eine andere Firma,

  • weil sich bei deren Angeboten auf Online-Plattformen, kein oder nur ein versteckter Hinweis fand, ob der Sitzbezug zur Verwendung mit einem Seitenairbag geeignet ist,

auf Unterlassung verklagt (Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln). 

Was bei einem Unfall zwischen Auto und Elektrokleinstfahrzeug (E-Scooter) Führer und Halter der Fahrzeuge wissen sollten

Bei einem E-Scooter,

  • der über eine Zulassung nach der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) verfügt,

handelt es sich um ein Elektrokleinstfahrzeug im Sinne von § 1 eKFV,

  • d.h. um ein Kraftfahrzeug mit elektrischem Antrieb und 
  • einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h, 

so dass gemäß § 8 Nr. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) die Vorschrift des § 7 Abs. 1 StVG, 

  • nach der, wenn bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird, 
  • der Kraftfahrzeughalter, unabhängig von einem Verschulden, dem Verletzten den entstandenen Schaden zu ersetzen hat,

nicht gilt.

Darauf hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Münster vom 09.03.2020 – 8 O 272/19 – hingewiesen.

Das bedeutet, will nach einem streitigen Unfallhergang 

  • zwischen einem Auto und einem E-Scooter, 

der Eigentümer des Autos den ihm entstandenen Schaden ganz oder zumindest teilweise ersetzt haben, muss er,

  • nachdem für einen bei dem Betrieb eines E-Scooters entstandenen Unfallschaden 
    • weder der Halter des E-Scooters verschuldensunabhängig aus § 7 Abs. 1 StVG,
    • noch der E-Scooter-Fahrer aus § 18 StVG haftet,

gem. § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nachweisen, dass das Unfallereignis 

  • (zumindest teilweise) auf ein mindestens für den Unfall (mit)ursächliches fahrlässiges Verhalten des E-Scooter-Fahrers 

zurückzuführen ist,

Anders ist dies, wenn der E-Scooter-Fahrer seinen Schaden ersetzt haben möchte. 

Für den 

  • dem E-Scooter-Fahrer

entstandenen Schaden haften

  • der Halter des Autos verschuldensunabhängig aus § 7 Abs. 1 StVG sowie
  • der Fahrer des Autos aus vermutetem Verschulden gemäß § 18 StVG.  

Hinweis:

Dazu, wer wann haftet, wenn es 

  • auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg 

zu einer Kollision zwischen 

  • einem Fußgänger und einem Elektrokleinstfahrzeug (Segway) 

kommt, vgl. Oberlandesgericht (OLG) Koblenz, Beschluss vom 16.04.2019 – 12 U 692/18 –.