Tag Liegeflächen

VG Münster entscheidet, dass, wer (Jung-) Rinder in einem Liegeboxenstall hält, für jedes Rind

…. einen Liegeplatz vorhalten muss.

Mit Beschluss vom 09.08.2019 – 11 L 469/19 – hat das Verwaltungsgericht (VG) Münster entschieden, dass bei

  • der Haltung von (Jung-) Rindern im Liegeboxenstall

grundsätzlich

  • ein Tier-Liegeplatz-Verhältnis von mindestens 1:1

gewährleistet sein muss und die in einem Fall von einer Kreisverwaltung gegenüber einem Landwirt getroffene Anordnung,

  • die Zahl der in seinem Boxenstall gehaltenen Rinder der Anzahl der im Stall vorhandenen und nutzbaren Liegeboxen so anzupassen, dass eine Liegebox pro Tier vorhanden ist,

für rechtmäßig erklärt.

Begründet hat das VG dies mit den sich aus

  • 2 Tierschutzgesetz sowie
  • der Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung – TierSchNutztV)

ergebenden allgemeinen Anforderungen an die Unterbringung von Tieren.

Da danach, so das VG, derjenige, der Tiere

  • hält, betreut oder zu betreuen hat,

das Leben und Wohlbefinden der Tiere dadurch schützen müsse, dass er die Tiere

  • ihrer Art und
  • ihren Bedürfnissen

entsprechend

  • angemessen ernährt,
  • pflegt und
  • verhaltensgerecht unterbringt,

sei bei jedem Rind jederzeit mindestens eine Liegebox zur Verfügung zu stellen.

Denn Rinder verbrächten – je nach Alter – mindestens 50% der Tageszeit im Liegen und

  • nachdem sie regelmäßig zu unterschiedlichen Zeiten ruhten und
  • um Verletzungen durch das Liegen auf einer harten Fläche zu vermeiden,

dazu eine weiche, verformbare und wärmegedämmte Unterlage benötigen, drohten Rindern, wenn sie keinen Liegeplatz fänden,

  • entweder gesundheitliche Beeinträchtigungen durch verkürzte Liegezeiten
  • oder Verletzungen durch Ruhen auf harten Liegeflächen

und eine solche Verletzung oder sonstige Gefährdung der Gesundheit der Tiere sei nur auszuschließen bei Einhaltung eines

  • nach dem Stand der Technik möglichen

Tier-Liegeplatz-Verhältnisses von mindestens 1:1 (Quelle: Pressemitteilung des VG Münster).

LG Düsseldorf entscheidet: Bei Boxspringbett ist Bildung einer Besucherritze zwischen den Matratzen bei mittigem Liegen kein Mangel

Mit Urteil vom 09.05.2019 – 19 S 105/17 – hat das Landgericht (LG) Düsseldorf entschieden, dass bei Boxspringbetten

  • mit zwei getrennten Liegeflächen

kein Sachmangel i.S.v. § 434 Abs. 1 BGB vorliegt, wenn

  • die beiden Matratzen und die darauf befindlichen Topper

lediglich beim Liegen in der

  • Bettmitte

auseinanderdriften und sich zwischen den zwei Matratzen eine Ritze bildet.

Begründet hat das LG dies damit, dass bei einem Boxspringbett mit getrennten Matratzen die Matratzen und Topper

  • durch das Kopfteil sowie einen Aufnahmebügel am Fußende und
  • nicht wie bei herkömmlichen Betten durch Seitenwände

gegen Verrutschen gesichert sind, dies

  • jedoch nicht auf Mängeln der Konstruktion beruhe,
  • sondern sich als notwendiger Nachteil darstelle, der dem Vorteil einer fehlenden und den Einstieg behindernden Seitenwand als Kehrseite der Medaille gegenüberstehe (Quelle: Pressemitteilung des LG Düsseldorf vom 09.05.2019).

Übrigens:
Das LG Koblenz hat mit Beschluss vom 17.08.2018 – 6 S 92/18 – entschieden, dass mittiges Schlafen eines Alleinschläfers auf einem Doppel(Boxspring)bett eine nicht sach- und fachgerechte Nutzung darstellt und

  • wenn sich aufgrund dessen eine Kuhle in der Mitte des Bettes bildet,

dies deshalb nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.