Tag Maßnahme

LG Köln spricht Friseurkundin wegen Hautverätzungen nach Friseurbesuch 4.000 Euro Schmerzensgeld zu

Mit Urteil vom 11.10.2019 – 7 O 216/17 – hat das Landgericht (LG) Köln in einem Fall, in dem es bei einer Friseurkundin,

  • die sich in einem Friseursalon hatte blonde Haarsträhnen färben lassen wollen,

nach der von einer Mitarbeiterin des Salons

  • – mittels einer auf das Haar aufgetragenen Blondiercreme –

durchgeführten Blondierungsmaßnahme,

  • aufgrund zu langer Einwirkzeit der Blondiercreme,

im Bereich des Hinterkopfes zu handtellergroßen Verbrennungen bzw. Verätzungen 1. bis 2. Grades gekommen war,

  • die monatelang Schmerzen verursachten und mit verschiedenen Medikamenten behandelt werden mussten,

entschieden, dass die Inhaberin des Friseursalons

  • der Kundin ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 Euro zahlen und
  • ihr, im Falle weiterer durch die Verletzung eintretender Schäden, diese ersetzen muss.

Begründet hat das LG dies damit, dass für die Verletzungen der Kundin die Mitarbeiterin der Inhaberin des Friseursalons verantwortlich sei, da diese,

  • obwohl von der Kundin auf ein Brennen auf ihrer Haut hingewiesen worden war,

ohne dem nachzugehen, den Blondierungsvorgang fortgesetzt und die Creme weitere ca. 30 Minuten hatte einwirken lassen,

Vergleiche dazu,

  • wann Friseurkunden welche Ansprüche haben können, wenn ein Friseurbesuch nicht zur Zufriedenheit verlaufen ist,

auch die Urteile

Krankenkasse muss gesetzlich versicherten Demenzerkranken stationäre Reha-Maßnahme zahlen, wenn

…. hinsichtlich der konkret-individuellen Rehabilitationsziele (wie beispielsweise: Verlangsamung des Krankheitsprogresses, körperliche und geistige Aktivierung)

  • Behandlungsbedürftigkeit,
  • Rehabilitationsfähigkeit (aufgrund ausreichender physischer und psychischer Belastbarkeit; erforderlicher Mobilität, ausreichender Motivation, Motivierbarkeit) und
  • eine positive Rehabilitationsprognose besteht (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V).

Mit dieser Begründunghat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg mit Urteil vom 17.07.2018 – L 11 KR 1154/18 – in einem Fall

  • in dem die behandelnden Fachärzte für Neurologie bei einer 78-jährigen an Alzheimer leidenden Versicherten eine stationäre Reha-Maßnahme in einem speziell auf Alzheimer-Patienten ausgerichteten Therapiezentrum zur voraussichtlich günstigen Beeinflussung des Krankheitsverlaufs befürwortet sowie beantragt hatten und
  • die Versicherte, nachdem die Gewährung der Reha-Maßnahme von der Krankenkasse abgelehnt worden war, sich die Reha-Maßnahme selbst beschafft und in Begleitung ihres Ehemannes einen vierwöchigen Aufenthalt im Alzheimer-Therapiezentrum durchgeführt hatte,

die Krankenkasse verurteilt,

Landessozialgericht Baden-Württemberg entscheidet, wann man während einer Reha unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht

…. und wann nicht.

Danach steht, wer auf Kosten eines Rehabilitations-Trägers Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhält, bei Tätigkeiten/Aktivitäten während einer Kur dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn

  • ein spezifischer sachlicher Zusammenhang gerade zu den durchgeführten Reha-Maßnahmen besteht,
  • also insbesondere bei Tätigkeiten/Aktivitäten die
    • speziell der stationären Behandlung dienen,
    • auf den Rehabilitationszweck ausgerichtet,
    • ärztlich angeordnet oder
    • therapeutisch überwacht und begleitet worden sind.

In der Freizeit des Rehabilitanden, ohne Unterstützungsmaßnahmen seitens der Reha-Klinik unternommene Aktivitäten, bei denen das „ob“, das „wann“, das „wie“ und das „wohin“ der Aktivität allein Sache der Eigeninitiative des Rehabilitanden ist, sind vom Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht erfasst.

Darauf hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg mit Urteil vom 23.03.2018 – L 8 U 3286/17 – hingewiesen und in einem Fall, in dem eine 53-jährige Frau, die wegen einer psychischen Erkrankung (Anpassungsstörung) für drei Wochen zur Kur war,

  • in dieser Zeit an einem Samstagabend mit einigen Mitrehabilitanden zum Zweck der Entspannung sowie
  • um dort gemeinsam zu Essen und zu Trinken eine Gaststätte

außerhalb der Reha-Klinik aufgesucht und sich auf dem Rückweg zur Klinik bei einem Sturz verletzt hatte, entschieden, dass

Auch bei einem Unfall während eines Spaziergangs kann ein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallkasse bestehen

Mit Urteil vom 20.06.2017 – S 6 U 545/14 – hat die 6. Kammer des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf entschieden,

  • dass ein Arbeitsunfall vorliegt,

wenn ein zum Kreis der gesetzlich Unfallversicherten gehörender

  • während einer u.a. auch der Gewichtsreduzierung dienenden stationären Rehabilitation (Reha),
  • um seiner Verpflichtung zur aktiven Mitarbeit bei der Gewichtsreduzierung nachzukommen,

an einem therapiefreien Sonntag einen Spaziergang unternimmt und dabei,

  • beispielsweise beim Überqueren eines Fußgängerüberwegs auf dem Weg zum Kurplatz,

einen Verkehrsunfall erleidet.

Der Unfall eines gesetzlich Versicherten während einer Rehabilitation ist danach als Arbeitsunfall anzuerkennen, wenn

  • er von seinem Standpunkt aus der Auffassung sein durfte, die Tätigkeit sei geeignet, der stationären Behandlung zu dienen und
  • die Tätigkeit zudem auch objektiv kurgerecht ist,

weil dann innerer Zusammenhang mit der Rehabilitationsmaßnahme besteht (Quelle: Pressemitteilung des SG Düsseldorf vom 10.10.2017).