…. hinsichtlich der konkret-individuellen Rehabilitationsziele (wie beispielsweise: Verlangsamung des Krankheitsprogresses, körperliche und geistige Aktivierung)
- Behandlungsbedürftigkeit,
- Rehabilitationsfähigkeit (aufgrund ausreichender physischer und psychischer Belastbarkeit; erforderlicher Mobilität, ausreichender Motivation, Motivierbarkeit) und
- eine positive Rehabilitationsprognose besteht (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V).
Mit dieser Begründunghat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg mit Urteil vom 17.07.2018 – L 11 KR 1154/18 – in einem Fall
- in dem die behandelnden Fachärzte für Neurologie bei einer 78-jährigen an Alzheimer leidenden Versicherten eine stationäre Reha-Maßnahme in einem speziell auf Alzheimer-Patienten ausgerichteten Therapiezentrum zur voraussichtlich günstigen Beeinflussung des Krankheitsverlaufs befürwortet sowie beantragt hatten und
- die Versicherte, nachdem die Gewährung der Reha-Maßnahme von der Krankenkasse abgelehnt worden war, sich die Reha-Maßnahme selbst beschafft und in Begleitung ihres Ehemannes einen vierwöchigen Aufenthalt im Alzheimer-Therapiezentrum durchgeführt hatte,
die Krankenkasse verurteilt,
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