Wichtig für Grundstückseigentümer zu wissen: Solardach darf Nachbarn nicht blenden

Mit Urteil vom 21.07.2017 – I-9 U 35/17 – hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf entschieden, dass, wenn durch eine auf einem Dach montierte und das Sonnenlicht reflektierende Photovoltaikanlage

  • die Nutzungsmöglichkeiten des Nachbargrundstücks wegen des von dem Solardach stark blendenden Sonnenlichts erheblich beeinträchtigt wird,

der Eigentümer des Nachbargrundstücks dies nicht hinnehmen muss,

  • sondern verlangen kann, dass die Blendungen durch geeignete Maßnahmen reduziert werden.

Danach

  • führt die gesetzgeberische Wertentscheidung zu Gunsten der Förderung von Photovoltaikanlagen, wie sie im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) zum Ausdruck kommt, zu keiner grundsätzlichen Duldungspflicht von Photovoltaikanlagen durch die Nachbarn ohne Rücksicht auf deren Belange und
  • ist eine Blendung der Nachbarschaft durch Photovoltaikanlagen auch nicht als ortsüblich hinzunehmen,

Haftet Supermarktbetreiber wenn Kundin nach vorläufiger Bodenreinigung ausrutscht und stürzt?

Das hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.

Ist beispielsweise nach dem Zerbrechen einer Rotweinflasche in einem Supermarkt von einem Mitarbeiter der Boden sofort von den Glasscherben gereinigt sowie der größte Teil des Rotweins aufgewischt worden und

  • rutscht danach dort eine Kundin aus und stürzt,
  • während gerade im Lager eine Putzmaschine geholt wird, mit der der restliche Rotwein beseitigt werden sollte,

liegt, weil

  • ein Supermarktbetreiber zwar alle zumutbaren und erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen hat, um Gefahren von Kunden abzuwenden, die sich in dem öffentlichen Verkaufsraum bewegen,
  • eine absolute Sicherheit aber nicht geschuldet wird und
  • bei der Bestimmung des Maßes der für den Verkehrssicherungspflichtigen zumutbaren Vorkehrungen insbesondere auf die Wahrscheinlichkeit und die Schwere eines möglichen Schadenseinritts Acht zu nehmen ist,

eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Supermarktbetreibers nur dann vor,

  • wenn, aufgrund im Streitfall nachgewiesener Umstände, die naheliegende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts bestanden hat und
  • deshalb weitere bestimmte Vorkehrungen, wie die Aufstellung eines Warnschildes, zur Sicherheit der sich auf den Verkaufsflächen bewegenden Personen, über die bereits ergriffenen bzw. eingeleiteten Maßnahmen hinaus, angezeigt gewesen wären.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 09.02.2016 – 158 C 21362/15 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 13.01.2017 – 03/17 –).

BGH entscheidet wann das Familiengericht Eltern eines minderjährigen Kindes und Dritten Weisungen zum Schutz des Kindes erteilen darf

Gemäß § 1666 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hat das Familiengericht die zur Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls erforderlichen Maßnahmen zu treffen, zu deren Abwendung

  • die sorgeberechtigten Personen nicht gewillt oder
  • nicht in der Lage sind.

Eine solche Kindeswohlgefährdung liegt vor, wenn

  • eine gegenwärtige,
  • in einem solchen Maß vorhandene Gefahr festgestellt wird,

dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

  • An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerwiegender der drohende Schaden ist.
  • Die Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit muss allerdings in jedem Fall auf konkreten Verdachtsmomenten beruhen.
  • Außerdem muss der drohende Schaden für das Kind erheblich sein.
  • Selbst bei hoher Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines nicht erheblichen Schadens sind Maßnahmen nach § 1666 BGB nicht gerechtfertigt. In solchen Fällen ist dem elterlichen Erziehungs- und Gefahrabwendungsprimat der Vorrang zu geben.

Ist eine Kindeswohlgefährdung in diesem Sinne festgestellt, hat das Gericht, unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. dazu für den Fall der Trennung des Kindes von der elterlichen Familie § 1666 a BGB) die zur Abwehr der Kindeswohlgefährdung geeigneten, erforderlichen und den Beteiligten auch zumutbaren Maßnahmen zu treffen.

Zu diesen Maßnahmen gehören gemäß § 1666 Abs. 3 BGB insbesondere

  • Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
  • Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
  • Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
  • Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
  • die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge sowie
  • die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge,

wobei nach § 1666 Abs. 4 BGB in Angelegenheiten der Personensorge das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen kann.

Darauf hat der u.a. für Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 23.11.2016 – XII ZB 149/16 – in einem Fall hingewiesen, in dem eine allein sorgeberechtigte Mutter einer siebenjährigen Tochter in den Haushalt ihres Lebensgefährten eingezogen war,

  • der wegen mehrerer Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern, in einem davon in Tateinheit mit Vergewaltigung eine viereinhalbjährige Freiheitsstrafe vollständig verbüßt hatte,
  • bei dem eine sachverständig festgestellte 30 %ige Rückfallwahrscheinlichkeit bestand und
  • dem im Rahmen der Führungsaufsicht verboten worden war, zu Kindern und Jugendlichen weiblichen Geschlechts Kontakt aufzunehmen, außer in Begleitung und unter Aufsicht eines Sorgeberechtigten,

und entschieden,

  • dass der Mutter untersagt werden durfte,
    • das Kind ohne ihre gleichzeitige Anwesenheit mit dem Lebensgefährten verkehren zu lassen und
    • zwischen 22 Uhr und 8 Uhr den Aufenthalt des Kindes in derselben Wohnung wie der Lebensgefährte zuzulassen,
  • dass ihr ferner aufgegeben werden durfte, jederzeit unangekündigte Besuche des Jugendamts oder vom Jugendamt hiermit beauftragter Personen zu gestatten und
  • dass gegen den Lebensgefährten entsprechende Verbote ausgesprochen werden durften (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 16.12.2016 – Nr. 231/2016 –).