Tag Promille

BVerwG entscheidet, wann Kraftfahrzeugführer nach einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt zur MPU künftig schon ab 1,1 Promille müssen

…. und nicht erst ab 1,6 Promille wie bisher.

Mit Urteil vom 17.03.2021 – 3 C 3.20 – hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass, wenn bei einem Kraftfahrzeugführer, nach einer 

  • einmaligen

Trunkenheitsfahrt

  • eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille oder mehr,
  • aber keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen

festgestellt werden, die Fahrerlaubnisbehörde vor einer (Neu)Erteilung der Fahrerlaubnis,

  • gestützt auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV),

zur Klärung von Zweifeln an der Fahreignung ein 

  • medizinisch-psychologisches Gutachten 

verlangen und bei Nichtvorlage eines solchen Gutachtens, 

  • gestützt auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV,

einen Antrag auf (Neu)Erteilung einer Fahrerlaubnis ablehnen darf. 

Das bedeutet, steht fest, dass ein Kraftfahrzeugführer im Verkehr ein Fahrzeug geführt hat, mit einer 

  • BAK von 1,1 Promille oder mehr

und ist bei seiner polizeilichen Kontrolle 

  • festgestellt und
  • dokumentiert

worden, dass er 

  • keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen 

zeigte, liegt darin,

  • weil dies für eine außergewöhnliche Alkoholgewöhnung spricht und 
  • aufgrund dessen eine erhöhte Rückfallgefahr besteht, 

eine aussagekräftige Zusatztatsache im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c Alt. 2 FeV, die,

  • auch bei Nichterreichen der 1,6 Promillegrenze gemäß Regelung in Buchstaben c, 

die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigt (Quelle: Pressemitteilung des BVerwG). 

Wichtig zu wissen für Benutzer von Pedelecs, denen vorgeworfen wird, mit einem Pedelec in alkoholbedingt

…. fahruntüchtigem Zustand gefahren zu sein.

Mit Beschluss vom 14.07.2020 – 2 Rv 35 Ss 175/20 – hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe in einem Fall, in dem die Staatsanwaltschaft dem Fahrer eines Pedelecs, 

  • der auf öffentlicher Straße mit einer Alkoholkonzentration von 1,59 Promille im Blut mit dem Pedelec gefahren war, 

zur Last gelegt hat, sich der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr 

  • nach § 316 Abs. 1, Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) 

schuldig gemacht zu haben, darauf hingewiesen, dass es, 

  • nach vorläufiger Beurteilung der Sach- und Rechtslage,

für Fahrer von handelsüblichen Elektrofahrrädern (Pedelecs) mit einer Begrenzung der motorunterstützten Geschwindigkeit auf 25 km/h, 

  • nicht den für Führer von Kraftfahrzeugen geltenden Grenzwert zur absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille, sondern 

den für Fahrradfahrer geltenden Grenzwert zur absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,6 Promille für anwendbar erachtet.

Für den – von der Staatsanwaltshaft – angeklagten Pedelec-Fahrer bedeutet das:

Der Pedelec-Fahrer war 

  • (noch) nicht unwiderlegbar absolut fahruntüchtig, 

so dass nur, 

  • wenn bei ihm (zusätzliche) alkoholtypische Ausfallerscheinungen vorgelegen haben sollten,

eine Bestrafung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr

  • unter dem Gesichtspunkt der relativen Fahruntüchtigkeit

erfolgen könnte.

Sind alkoholtypische Ausfallerscheinungen bei dem Pedelec-Fahrer nicht feststellbar, wäre er,  

  • trotz seiner Blutalkoholkonzentration von 1,59 Promille zum Fahrzeitpunkt, 

freizusprechen, da 

  • handelsübliche Pedelecs mit einer Begrenzung der motorunterstützten Geschwindigkeit auf 25 km/h keine Kraftfahrzeuge im Sinne des Straßenverkehrsrechts sind (§ 1 Abs. 3 StVG) und somit

auch eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 Straßenverkehrs-Gesetz (StVG),

  • – Führen eines Kraftfahrzeugs mit mindestens 0,25 Milligramm/Liter Alkohol in der Atemluft oder mindestens 0,5 Promille Alkohol im Blut – 

nicht vorliegt (Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe). 

Übrigens:
Wie man seine Blutalkoholkonzentration ermitteln kann, wird in dem Blog

erläutert.

So kann Jedermann errechnen wie viel Promille er nach einem Konsum von alkoholischen Getränken (maximal noch) haben könnte,

…. also welche Menge an Alkohol (noch) in seinem Blut sein kann.

Sie müssen dazu wissen,

  • wie viele Volumenprozente (Vol.%) Alkoholgehalt die von Ihnen konsumierten Getränke hatten (steht auf der Flasche),
  • welche Mengen davon Sie jeweils getrunken haben, also beispielsweise
    • wie viele Gläser Bier (á 0,25 Liter, 0,3 Liter oder 0,5 Liter) und/oder
    • wie viele Gläser Wein (á 0,1 Liter, 0,2 Liter oder 0,25 Liter) und/oder
    • wie viele Gläser Sekt (á 0,1 Liter) und/oder
    • wie viele einfache Schnäpse (á 2 Zentiliter (cl) = 20 Milliliter),
  • Ihr aktuelles Körpergewicht in Kilogramm,

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