AG Frankfurt bewertet die Einlassung eines wegen Trunkenheit im Verkehr Angeklagten, aufgrund des Verzehrs von geschenkten Pralinen, von deren alkoholischem Inhalt 

AG Frankfurt bewertet die Einlassung eines wegen Trunkenheit im Verkehr Angeklagten, aufgrund des Verzehrs von geschenkten Pralinen, von deren alkoholischem Inhalt 

…. er nichts bemerkt haben will, fahruntüchtig gewesen zu sein, als nicht glaubhaft. 

Mit Urteil vom 29.08.2024 – 907 Cs 515 Js 19563/24 – hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main einen Angeklagten, der gegen drei Uhr morgens, 

  • obwohl seine Blutalkoholkonzentration infolge vorausgegangenen Alkoholgenusses 1,32 Promille aufwies, 

mit seinem Pkw auf öffentlichen Straßen gefahren war,

  • nach § 316 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB)

wegen 

  • vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr  

zu einer 

  • Geldstrafe

verurteilt,

  • ihm die Fahrerlaubnis entzogen (§ 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB), 
  • seinen Führerschein eingezogen und 
  • eine Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis bestimmt (§ 69a Abs. 1 Satz 1 StGB).

Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme war das AG davon überzeugt, dass der Angeklagte, 

  • der angesichts der bei ihm festgestellten Blutalkoholkonzentration absolut fahruntüchtig war, 

bei Antritt seiner Fahrt seine Fahruntüchtigkeit 

  • für möglich gehalten und 
  • billigend in Kauf genommen, 

mithin 

  • vorsätzlich gehandelt 

hatte.

Die Einlassung des Angeklagten, der angab, vor Antritt der Fahrt 

  • bewusst

keinen Alkohol konsumiert zu haben, dass vielmehr ein unbekanntes Pärchen, 

  • als er nach einem Saunabesuch unterzuckert in seinem Fahrzeug auf dem Parkplatz eingeschlafen sei, an die Scheibe geklopft, gegen seine Unterzuckerung 

ihm einen Beutel mit annähernd 

  • tischtennisball großen Pralinen 

angeboten, er vor seinem Fahrtantritt

  • acht oder neun Stück 

davon verzehrt und beim Verzehr,  

  • da diese vermutlich mit Vodka gefüllt gewesen seien, 

nicht geschmeckt habe, dass sie

  • Alkohol

enthielten, erachtete das AG 

  • nach allgemeiner Lebenserfahrung und 
  • unter Berücksichtigung des eingeholten Gutachtens 

als 

  • nicht glaubhafte

Schutzbehauptung.

Das AG begründete dies u.a. damit, dass, 

  • wie die angehörte Sachverständige erklärte, 

der ca. 85 kg schwere Angeklagte 87 g Alkohol aufgenommen haben muss, 

  • was 109 ml reinem Alkohol entspricht,

dass es sich, 

  • was die Begleitstoffanalyse ergab, 

dabei nicht um Vodka gehandelt hat, dass daher von dem Angeklagten anderer Alkohol in Mengen von 

  • 181 ml (60 %) bzw. 
  • 272 ml (40 %), 

somit 

  • 0,2 bis 0,3 Liter eines hochprozentigen Alkohols

konsumiert worden sein muss, was beispielsweise 

  • mindestens 132 Schnaps-Pralinen der Marke „Mon Chérie“ 

entsprochen hätte und bei Zugrundelegung der ursprünglichen Angaben des Angeklagten, 

  • 8 bis 9 von den tischtennisball großen Pralinen, 

die er von dem ihm unbekannten Pärchen erhalten hat, gegessen zu haben, hätte daher 

  • jede dieser Pralinen 

mehr als 

  • 2 cl eines 40%igen alkoholhaltigen Getränks 

enthalten müssen, so dass,

  • selbst wenn es solche „Pralinen“ geben sollte, 

es jedenfalls

  • absolut fernliegend 

ist, dass der Angeklagte von dem 

  • alkoholischen Inhalt der Pralinen 

nichts gemerkt haben will.