…. er nichts bemerkt haben will, fahruntüchtig gewesen zu sein, als nicht glaubhaft.
Mit Urteil vom 29.08.2024 – 907 Cs 515 Js 19563/24 – hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main einen Angeklagten, der gegen drei Uhr morgens,
- obwohl seine Blutalkoholkonzentration infolge vorausgegangenen Alkoholgenusses 1,32 Promille aufwies,
mit seinem Pkw auf öffentlichen Straßen gefahren war,
- nach § 316 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB)
wegen
- vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr
zu einer
verurteilt,
- ihm die Fahrerlaubnis entzogen (§ 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB),
- seinen Führerschein eingezogen und
- eine Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis bestimmt (§ 69a Abs. 1 Satz 1 StGB).
Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme war das AG davon überzeugt, dass der Angeklagte,
- der angesichts der bei ihm festgestellten Blutalkoholkonzentration absolut fahruntüchtig war,
bei Antritt seiner Fahrt seine Fahruntüchtigkeit
- für möglich gehalten und
- billigend in Kauf genommen,
mithin
hatte.
Die Einlassung des Angeklagten, der angab, vor Antritt der Fahrt
keinen Alkohol konsumiert zu haben, dass vielmehr ein unbekanntes Pärchen,
- als er nach einem Saunabesuch unterzuckert in seinem Fahrzeug auf dem Parkplatz eingeschlafen sei, an die Scheibe geklopft, gegen seine Unterzuckerung
ihm einen Beutel mit annähernd
- tischtennisball großen Pralinen
angeboten, er vor seinem Fahrtantritt
davon verzehrt und beim Verzehr,
- da diese vermutlich mit Vodka gefüllt gewesen seien,
nicht geschmeckt habe, dass sie
enthielten, erachtete das AG
- nach allgemeiner Lebenserfahrung und
- unter Berücksichtigung des eingeholten Gutachtens
als
Schutzbehauptung.
Das AG begründete dies u.a. damit, dass,
- wie die angehörte Sachverständige erklärte,
der ca. 85 kg schwere Angeklagte 87 g Alkohol aufgenommen haben muss,
- was 109 ml reinem Alkohol entspricht,
dass es sich,
- was die Begleitstoffanalyse ergab,
dabei nicht um Vodka gehandelt hat, dass daher von dem Angeklagten anderer Alkohol in Mengen von
- 181 ml (60 %) bzw.
- 272 ml (40 %),
somit
- 0,2 bis 0,3 Liter eines hochprozentigen Alkohols
konsumiert worden sein muss, was beispielsweise
- mindestens 132 Schnaps-Pralinen der Marke „Mon Chérie“
entsprochen hätte und bei Zugrundelegung der ursprünglichen Angaben des Angeklagten,
- 8 bis 9 von den tischtennisball großen Pralinen,
die er von dem ihm unbekannten Pärchen erhalten hat, gegessen zu haben, hätte daher
mehr als
- 2 cl eines 40%igen alkoholhaltigen Getränks
enthalten müssen, so dass,
- selbst wenn es solche „Pralinen“ geben sollte,
es jedenfalls
ist, dass der Angeklagte von dem
- alkoholischen Inhalt der Pralinen
nichts gemerkt haben will.
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