Tag Rennstrecke

Was Autofahrer, die ihren PKW auf einer Motorsport-Rennstrecke für eine sog. Touristenfahrt nutzen,

…. wissen sollten.

Mit Beschluss vom 05.01.2021 – 12 U 1571/20 – hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz in einem Fall, in dem ein Autofahrer seinen PKW für eine 

  • sogenannte Touristenfahrt auf einer Motorsport-Rennstrecke 

genutzt und dabei, nachdem er mit einer Geschwindigkeit von ca. 160 bis 170 km/h 

  • zunächst über eine Bergkuppe sowie durch die sich anschließende, nur eingeschränkt einsehbare Linkskurve 

gefahren war, wegen einer

  • von einem anderen Fahrzeug hinterlassenen 

Kühlmittelspur die Kontrolle über sein Auto verloren hatte und in die Leitplanke gekracht war, den geschädigten Autobesitzer darauf hingewiesen, dass er 

  • von dem Halter des Fahrzeugs, das die für den Unfall ursächliche Kühlmittelspur hinterlassen hatte, lediglich 75 % seines Schadens ersetzt verlangen könne,

weil er, aufgrund der von seinem Fahrzeug ausgehenden 

  • und mit 25 % anzusetzenden 

Betriebsgefahr, für den Unfallschaden mithafte.

Danach bleibt, wenn die konkrete Nutzung eines Kraftfahrzeugs,

  • wie hier das Fahren auf einer Rennstrecke bei eingeschränkter Sicht mit hoher Geschwindigkeit im „Rennmodus“,   

dessen Betriebsgefahr erhöht hat, die Haftung aus Betriebsgefahr nach § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) anspruchsmindernd bestehen und tritt

  • auch bei einem groben Verschulden des Unfallgegners

nicht dahinter zurück (Quelle: Pressemitteilung des OLG Koblenz).

Übrigens:
Zur (möglichen) Erhöhung der Betriebsgefahr bei 

  • Überschreitung der Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen und 
  • Begründung einer Mithaftung dadurch im Falle eines Unfalls, wenn nur dem Führer des anderen unfallbeteiligten Fahrzeugs ein Verschulden nachgewiesen werden kann,

vgl. Urteile des OLG Düsseldorf vom 21.11.2017 – 1 U 44/17 – und des OLG Koblenz vom 14.10.2013 – 12 U 313/13 – sowie Beschluss des OLG Hamm vom 21.12.2017 – 7 U 39/17 –).

Wichtig zu wissen für die, die mit ihrem Auto eine sog. Touristenfahrt auf dem Nürburgring absolvieren

Verunfallt ein Versicherungsnehmer mit seinem vollkaskoversicherten PKW während eines so genannten „Freien Fahrens“ auf einem abgeschlossenen Kurs,

  • der in Zeiten organisierter Veranstaltungen als „offizielle Rennstrecke“ für ein Rennen dient und
  • auch außerhalb dieser Zeiten nicht für den öffentlichen Verkehr frei zugänglich ist, sondern von dem Betreiber lediglich gemäß der Fahrordnung und den Sicherheitsregeln für Touristenfahren zur Verfügung gestellt wird,

hat der Versicherungsnehmer dann keinen Leistungsanspruch gegen seinen Vollkaskoversicherer, wenn es in den Versicherungsbedingungen unter der Überschrift „Touristenfahrten“ heißt, dass

  • „kein Versicherungsschutz besteht für Touristenfahrten auf offiziellen Rennstrecken.“

Darauf hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 08.03.2017 – 20 U 213/16 – hingewiesen.

Danach ist eine solche Klausel,

  • deren für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne Weiteres erkennbarer Sinn und Zweck es ist,
  • das erhöhte Risiko von Unfällen im Rahmen „freier Fahrten“ auf Rennstrecken auch außerhalb von offiziellen Rennveranstaltungen und ohne dass diese zeitgleich / kumulativ stattfinden müssen, vom Versicherungsschutz auszuschließen,

AGB-rechtlich nicht zu beanstanden.