…. wissen sollten.
Mit Beschluss vom 05.01.2021 – 12 U 1571/20 – hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz in einem Fall, in dem ein Autofahrer seinen PKW für eine
- sogenannte Touristenfahrt auf einer Motorsport-Rennstrecke
genutzt und dabei, nachdem er mit einer Geschwindigkeit von ca. 160 bis 170 km/h
- zunächst über eine Bergkuppe sowie durch die sich anschließende, nur eingeschränkt einsehbare Linkskurve
gefahren war, wegen einer
- von einem anderen Fahrzeug hinterlassenen
Kühlmittelspur die Kontrolle über sein Auto verloren hatte und in die Leitplanke gekracht war, den geschädigten Autobesitzer darauf hingewiesen, dass er
- von dem Halter des Fahrzeugs, das die für den Unfall ursächliche Kühlmittelspur hinterlassen hatte, lediglich 75 % seines Schadens ersetzt verlangen könne,
weil er, aufgrund der von seinem Fahrzeug ausgehenden
- und mit 25 % anzusetzenden
Betriebsgefahr, für den Unfallschaden mithafte.
Danach bleibt, wenn die konkrete Nutzung eines Kraftfahrzeugs,
- wie hier das Fahren auf einer Rennstrecke bei eingeschränkter Sicht mit hoher Geschwindigkeit im „Rennmodus“,
dessen Betriebsgefahr erhöht hat, die Haftung aus Betriebsgefahr nach § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) anspruchsmindernd bestehen und tritt
- auch bei einem groben Verschulden des Unfallgegners
nicht dahinter zurück (Quelle: Pressemitteilung des OLG Koblenz).
Übrigens:
Zur (möglichen) Erhöhung der Betriebsgefahr bei
- Überschreitung der Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen und
- Begründung einer Mithaftung dadurch im Falle eines Unfalls, wenn nur dem Führer des anderen unfallbeteiligten Fahrzeugs ein Verschulden nachgewiesen werden kann,
vgl. Urteile des OLG Düsseldorf vom 21.11.2017 – 1 U 44/17 – und des OLG Koblenz vom 14.10.2013 – 12 U 313/13 – sowie Beschluss des OLG Hamm vom 21.12.2017 – 7 U 39/17 –).