Was Autofahrer, die ihren PKW auf einer Motorsport-Rennstrecke für eine sog. Touristenfahrt nutzen,

Was Autofahrer, die ihren PKW auf einer Motorsport-Rennstrecke für eine sog. Touristenfahrt nutzen,

…. wissen sollten.

Mit Beschluss vom 05.01.2021 – 12 U 1571/20 – hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz in einem Fall, in dem ein Autofahrer seinen PKW für eine 

  • sogenannte Touristenfahrt auf einer Motorsport-Rennstrecke 

genutzt und dabei, nachdem er mit einer Geschwindigkeit von ca. 160 bis 170 km/h 

  • zunächst über eine Bergkuppe sowie durch die sich anschließende, nur eingeschränkt einsehbare Linkskurve 

gefahren war, wegen einer

  • von einem anderen Fahrzeug hinterlassenen 

Kühlmittelspur die Kontrolle über sein Auto verloren hatte und in die Leitplanke gekracht war, den geschädigten Autobesitzer darauf hingewiesen, dass er 

  • von dem Halter des Fahrzeugs, das die für den Unfall ursächliche Kühlmittelspur hinterlassen hatte, lediglich 75 % seines Schadens ersetzt verlangen könne,

weil er, aufgrund der von seinem Fahrzeug ausgehenden 

  • und mit 25 % anzusetzenden 

Betriebsgefahr, für den Unfallschaden mithafte.

Danach bleibt, wenn die konkrete Nutzung eines Kraftfahrzeugs,

  • wie hier das Fahren auf einer Rennstrecke bei eingeschränkter Sicht mit hoher Geschwindigkeit im „Rennmodus“,   

dessen Betriebsgefahr erhöht hat, die Haftung aus Betriebsgefahr nach § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) anspruchsmindernd bestehen und tritt

  • auch bei einem groben Verschulden des Unfallgegners

nicht dahinter zurück (Quelle: Pressemitteilung des OLG Koblenz).

Übrigens:
Zur (möglichen) Erhöhung der Betriebsgefahr bei 

  • Überschreitung der Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen und 
  • Begründung einer Mithaftung dadurch im Falle eines Unfalls, wenn nur dem Führer des anderen unfallbeteiligten Fahrzeugs ein Verschulden nachgewiesen werden kann,

vgl. Urteile des OLG Düsseldorf vom 21.11.2017 – 1 U 44/17 – und des OLG Koblenz vom 14.10.2013 – 12 U 313/13 – sowie Beschluss des OLG Hamm vom 21.12.2017 – 7 U 39/17 –).


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