Tag Rotlicht

Autofahrer sollten wissen, wann wegen eines Augenblicksversagens ein Absehen von einem verwirkten Regelfahrverbot

…. in Betracht kommen kann.

Liegen die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) vor, in denen,

  • wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers,

die Anordnung eines Fahrverbots,

  • als Denkzettel- und Erziehungsmaßnahme,

in der Regel in Betracht kommt, wie bei Verwirklichung eines Tatbestands

  • der Nummern 9.1 bis 9.3, der Nummern 11.1 bis 11.3, jeweils in Verbindung mit Tabelle 1 des Anhangs,
  • der Nummern 12.6.3, 12.6.4, 12.6.5, 12.7.3, 12.7.4 oder 12.7.5 der Tabelle 2 des Anhangs,
  • der Nummern 19.1.1, 19.1.2, 21.1, 21.2, 50.1, 50.2, 50.3, 135, 135.1, 135.2, 83.3, 89b.2, 132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1, 132.3.2, 152.1 oder
  • der Nummern 244, 246.2, 246.3 oder 250a

des Bußgeldkatalogs, kommt ein Absehen von einem Fahrverbot u.a. dann in Betracht, wenn

  • ein Augenblicksversagen offensichtlich gegeben ist und
  • deshalb erkennbar nicht der von § 4 Abs. 1 BKatV erfasste Normalfall vorliegt.

In Betracht kommt ein solches Augenblicksversagen, wenn die begangene Pflichtverletzung darauf zurückzuführen sein kann, dass

  • ein unübersichtliches Verkehrsgeschehen falsch gedeutet,
  • eine verwirrende Verkehrsregelung falsch verstanden,
  • auf eine überraschend eingetretene Verkehrslage falsch reagiert oder
  • ein Verkehrszeichen schlicht übersehen wurde und die sichtbaren äußeren Umstände auch nicht auf eine Beschränkung oder ein Ge- oder Verbot hingedeutet haben.

Nicht auf ein Augenblicksversagen berufen können sich Autofahrer,

  • die nicht nur einfache Fahrlässigkeit,
  • sondern eine grobe Nachlässigkeit und/oder Unaufmerksamkeit an den Tag gelegt haben, obwohl sie aufgrund vorhandener Umstände verpflichtet gewesen wären erhöhte Vorsicht und Aufmerksamkeit walten zu lassen (vgl. Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe, Beschluss vom 24.01.2019 – 2 Rb 8 Ss 830/18 – zum Fall der Verwechslung eines Wechsellichtzeichens nach vorherigem Anhalten bei Rotlicht, auch als „Mitzieheffekt“ oder „Frühstart“ bezeichnet).

AG Dortmund entscheidet: Nach dem Anfahren an einer Ampel wegen einer Taube auf der Straße stark abzubremsen

…. ist erlaubt und stellt keinen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) dar.

Mit Urteil vom 10.07.2018 – 425 C 2383/18 – hat das Amtsgericht (AG) Dortmund entschieden, dass ein Kraftfahrer, der auf ein anderes,

  • vor ihm, nach einer Rotlichtphase an einer Ampel angefahrenes

Fahrzeug auffährt, auch dann allein für den Schaden aufzukommen hat, wenn der Fahrer des vor ihm,

  • nach dem Umschalten von Rot- auf Grünlicht

angefahrenen anderen Fahrzeugs,

  • wenige Meter nach dem Anfahren plötzlich wegen einer Taube auf der Straße stark gebremst hat.

Danach darf

  • in einer Situation, in der, wie nach einem Anfahren, (noch) mit sehr geringer Geschwindigkeit gefahren wird und
  • deswegen keine Personenschäden, sondern lediglich Sachschäden an dem eigenen wie an dem fremden Kraftfahrzeug im Falle eines Auffahrunfalls zu erwarten sind,

zum Schutze auch eines kleines Wirbeltieres stark gebremst werden und kann nicht

  • allein deshalb, weil es bei einer Taube um ein Kleintier handelt,

verlangt werden, das Tier zu überfahren.

Wenn die Ampel von „Grün“ auf „Gelb“ wechselt – Wann muss man wo anhalten?

Wechselt eine Ampel von „Grün-“ auf „Gelblicht“ darf ein Kraftfahrzeugführer dann nicht mehr in den Kreuzungsbereich einfahren, wenn er

  • mit einer normalen Betriebsbremsung zwar jenseits der Haltelinie,
  • aber noch vor der Ampelanlage anhalten kann.

Ansonsten liegt ein schuldhafter Gelblichtverstoß unter Missachtung der Regelung in § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 5 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vor.

  • Gelblicht ordnet nämlich an, das nächste Farbsignal der Lichtzeichenanlage abzuwarten.
  • Ist das nächste Farbsignal „Rot“, hat ein Kraftfahrzeugführer vor der Lichtzeichenanlage anzuhalten, soweit ihm dies mit normaler Betriebsbremsung möglich ist;
  • andernfalls darf er weiterfahren, muss aber den Kreuzungsbereich hinter der Lichtzeichenanlage möglichst zügig überqueren (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 26.04.2005 – VI ZR 228/03 –).

Nicht entscheidend ist, ob ein Kraftfahrzeugführer sein Fahrzeug beim Wechsel des Farbsignals von „Grün“ auf „Gelb“ noch vor der Haltelinie der Ampelanlage zum Stehen hätte bringen können.

Entscheidend ist allein, ob er mit einer normalen Betriebsbremsung noch vor der Ampelanlage anhalten konnte.

Denn Gelb- und Rotlicht ordnen ein Anhalten spätestens vor dem Kreuzungsbereich an, in welchem sich die eigentliche Gefahr der Missachtung der Lichtzeichen verwirklicht.
Zwar ist, wenn vor einer Ampel auf der Fahrbahn eine Haltelinie angebracht ist, an dieser Haltelinie anzuhalten.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Verkehrsteilnehmer, der die Haltelinie ohne einen Verkehrsverstoß zu begehen (beispielsweise noch bei Grünlicht) überfahren hat, in jedem Fall an der (zwischenzeitlich) Gelb- oder Rotlicht zeigenden Lichtzeichenanlage vorbei in die Kreuzung fahren darf. Dies würde insbesondere im Falle von Nachzüglern, die in Verkehrsstauungen im Bereich hinter der Haltelinie, aber vor der für sie geltenden Lichtzeichenanlage anhalten müssen, zu einer nicht hinnehmbaren Gefahr für den Querverkehr führen, der durch die Regelung der Lichtzeichenanlage gerade geschützt werden soll.

Deswegen muss ein Verkehrsteilnehmer, der bei Umspringen der Lichtzeichen von Grün- auf Gelblicht mit normaler Betriebsbremsung vor der Lichtzeichenanlage anhalten kann, gegebenenfalls auch jenseits der Haltelinie auf das nächste Lichtzeichen zu warten, wenn er vorher nicht zum Stehen kommt.

Darauf hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 30.05.2016 – 6 U 13/16 – hingewiesen.