Nicht immer haftet der Autofahrer, der trotz Rotlichts in eine Kreuzung eingefahren ist, vollständig, wenn es zu einem Unfall kommt

Nicht immer haftet der Autofahrer, der trotz Rotlichts in eine Kreuzung eingefahren ist, vollständig, wenn es zu einem Unfall kommt

In einem Fall, in dem es innerorts auf einer 

  • mit einer Ampelanlage versehenen 

Kreuzung zwischen

  • einem Bus und 
  • einem Pkw 

zu einer Kollision gekommen und 

  • nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme 

davon auszugehen war, dass in die 

  • Kreuzung

eingefahren waren, der Busfahrer 

  • bei seiner beabsichtigten Geradeausfahrt mit leicht überhöhter Geschwindigkeit von 58 km/h als die Ampel bereits mehrere Sekunden Rotlicht zeigte

und der aus der Gegenrichtung kommende Pkw-Fahrer

  • bei Gelblicht auf der Linksabbiegespur, um diese zu einem Wendemanöver zu nutzen, obwohl ihm ein Anhalten sowie ein Warten vor der Kreuzung auf das nächste Lichtzeichen möglich gewesen wäre, 

hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main 

  • mit Urteil vom 23.09.2025 – 10 U 213/22 –

entschieden, dass eine Haftungsverteilung von 

  • 4/5 zulasten des Busfahrers 

und von 

  • 1/5 zulasten des Pkw-Fahrers 

angemessen ist.

Dass der Busfahrer für die Unfallfolgen, trotz

  • seines extremen Rotlichtverstoßes nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), 
  • des darüber hinaus zu schnellen Einfahrens in die Kreuzung und 
  • der höheren Betriebsgefahr seines Fahrzeugs 

nicht vollständig haftet, sondern der beteiligte Pkw-Fahrer ebenfalls 

  • zu 1/5, 

ist vom Senat damit begründet worden, dass der Unfall von dem Pkw-Fahrer

  • schuldhaft

mitverursacht wurde und zu seinen Lasten ins Gewicht fällt, 

  • der Gelblichtverstoß nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 5 StVO,
  • dass er sich dadurch, dass er unter Nutzung der Linksabbiegespur ein Wendemanöver beabsichtigte, auch länger als üblich im Kreuzungsbereich aufhielt, was das Unfallrisiko erhöht hat und
  • dass er die Kollision mit dem für ihn sichtbaren Bus bei rechtzeitiger Bremsung hätte vermeiden können (Quellen: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main und LTO Legal Tribune Online).