Tag Schadensersatz

AG München entscheidet wodurch (auch) das Eigentum eines Nachbarn verletzt werden kann

Mit Urteil vom 12.01.2017 – 233 C 29540/15 – hat das Amtsgericht (AG) München in einem Rechtsstreit zwischen Nachbarn zweier angrenzender Reihenmittelhäuser darauf hingewiesen, dass das Eigentum seines Nachbarn nicht nur verletzt,

  • wer in die Außenwand des Nachbarhauses ohne Genehmigung des Nachbarn Löcher bohrt, beispielsweise um zwischen seiner und der angrenzenden Terrasse des Reihenhauses des Nachbarn eine Holztrennwand mit Dübeln zu befestigen,

sondern auch,

  • wer auf seinem Grundstück eine Leiter aufstellt und diese an die Dachziegelabschlusskante des Nachbarhauses anlehnt

und der Nachbar diesen in solchen Fällen deshalb

  • auf Unterlassung, Beseitigung bzw. ggf. auch auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann.

Durch das Bohren von Löchern in die Außenwand werde, so das AG,

  • in die Bausubstanz des Hauses eingegriffen, wodurch die Gefahr des Eindringens von Wassers sowie des Entstehens von Frostschäden bestehe und

das Anlehnen der Leiter stelle deshalb eine Beeinträchtigung des Eigentumes dar, weil

Bissiger Papagei in Zoohandlung kann dem Betreiber der Zoohandlung teuer zu stehen kommen

…. weil von dem Tier gebissene Besucher der Zoohandlung Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen können.

Darauf hat das Landgericht (LG) Düsseldorf hingewiesen und in einem Fall, in dem ein Versicherungskaufmann in einem Zoogeschäft, in dem er einen Hamster kaufen wollte,

  • von einem Grau-Papagei erst in die rechte Hand und dann in den Arm gebissen worden und
  • aufgrund dessen sieben Wochen lang krankgeschrieben war,

entschieden, dass der Betreiber der Zoohandlung dem Versicherungskaufmann

  • den erlittenen Verdienstausfallschaden, der 3600 Euro betrug, ersetzen sowie
  • 500 Euro Schmerzensgeld zahlen muss.

Der Betreiber der Zoohandlung hatte behauptet,

  • das Tier müsse von dem Versicherungskaufmann angefasst worden sein,

während der Versicherungskaufmann angegeben hatte,

  • dass sich der Papagei aus heiterem Himmel auf ihn gestürzt habe.

Ein klarer Fall für die Halterhaftpflicht, entschied der Richter (Quelle: LG Düsseldorf dpa aktuelle Meldung vom 01.08.2017).

Anspruch auf Schadensersatz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz haben nur „echte Stellenbewerber“

…. und keine sogenannten „AGG-Hopper“.

Mit Urteil vom 24.11.2016 – 173 C 8860/16 – hat das Amtsgericht (AG) München darauf hingewiesen, dass,

  • wer sich nicht ernsthaft um eine Stelle bewirbt,
  • sondern von vornherein nur die Zahlung einer Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) anstrebt,

auch dann keinen Anspruch auf Schadensersatz nach § 15 AGG hat,

  • wenn der Arbeitgeber gegen die Vorgaben des AGG verstoßen hat.

Der Entscheidung zugrunde lag ein Fall, in dem sich der Kläger

  • erfolglos auf eine Stellenanzeige, nach der eine „nette weibliche Telefonstimme“ gesucht worden war, beworben hatte,

nach Überzeugung des AG

Was Patienten wissen und Ärzte beachten müssen, wenn es darum geht

…. ob eine Behandlung nach den Regeln der Schulmedizin oder nach einer „ganzheitlichen“, d.h. naturheilkundlich ausgerichteten Außenseitermethode erfolgen soll.

Patienten, die um die Tragweite ihrer Entscheidung wissen, können,

  • innerhalb der durch die §§ 138 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), 228 Strafgesetzbuch (StGB) gezogenen Grenzen,

eigenverantwortlich entscheiden, welchen Behandlungen sie sich unterziehen wollen, also

  • jede nicht gegen die guten Sitten verstoßende Behandlungsmethode wählen und
  • sich auch für die Anwendung einer von der Schulmedizin nicht oder noch nicht anerkannten Methode entscheiden.

Wendet ein Arzt mit Einwilligung eines Patienten nicht allgemein anerkannte Therapieformen an, kann,

  • da einem Arzt dies rechtlich grundsätzlich erlaubt ist,

aus dem Umstand allein, dass der Arzt den Bereich der Schulmedizin verlassen hat,

  • nicht von vornherein auf einen Behandlungsfehler geschlossen werden.

Allerdings setzt die Entscheidung des Arztes

  • für die Wahl einer nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode

eine sorgfältige und gewissenhafte medizinische Abwägung von Vor- und Nachteilen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und des Wohls des konkreten Patienten voraus, wobei

  • auch die Untersuchungs- und Behandlungsmöglichkeiten der Schulmedizin bei dieser Abwägung nicht aus dem Blick verloren werden dürfen und
  • die Anforderungen an die medizinische Vertretbarkeit der gewählten Behandlungsmethode desto höher sind, je schwerer und radikaler der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Patienten ist.

Darauf und

  • dass hiervon abhängt, ob ein Patient ggf. gegen den Arzt wegen fehlerhafter Behandlung und/oder wegen nicht hinreichender Aufklärung Schadensersatzansprüche geltend machen kann,

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 30.05.2017 – VI ZR 203/16 – hingewiesen.

Auch wer gegen die Glasdrehtür eines Hotels läuft und sich dabei verletzt kann Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld haben

…. wenn der Hotelbetreiber gegen die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt hat.

Beispielsweise kann ein Gast, der bei dem Versuch ein Hotel durch eine am Hoteleingang befindliche gläserne Drehtür zu betreten, stürzt und sich verletzt,

  • weil die gläserne Drehtür seitlich durch ein Glaselement eingefasst wird, das in Augenhöhe nicht gekennzeichnet ist und
  • der Gast diese Einfassung übersehen hat und dagegen gestoßen ist,

vom Betreiber des Hotels Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen,

  • muss sich allerdings ein Mitverschulden anrechnen lassen.

Darauf hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) mit Urteil vom 22.06.2017 – 11 U 109/16 – hingewiesen.

Danach verletzt ein Hotelbetreiber seine Verkehrssicherungspflicht, wenn er eine bis zum Boden reichende Glasfläche einer Drehtür nicht so kennzeichnet, dass sowohl sie, als auch leicht erkennbar ist, wo sich die Öffnung der Tür befindet.
Denn, so das OLG, dass Fußgänger sich einer Tür nähern, während sie sich im Gespräch befinden, sei üblich und insbesondere bei Hotel- und Gastronomiebetrieben müsse auch damit gerechnet werden, dass Gäste in ihrer Wahrnehmungsfähigkeit durch Alkoholkonsum eingeschränkt seien.

War die Glasfläche – wenn auch nicht leicht – grundsätzlich aber erkennbar, treffe den Verletzten allerdings ein Mitverschulden, was insbesondere dann gelte, wenn dieser beispielsweise bereits länger Gast im Hotel und die Situation für ihn somit weder neu noch überraschend war (Pressemitteilung des OLG Schleswig vom 17.07.2017 – Nr. 5/2017 –).

Sachverständige sind verpflichtet darauf hinzuweisen, wenn ihr Honorar über dem ortsüblichen Honorar liegt

Das sollten Gutachter, die nach Verkehrsunfällen Schadensgutachten über Kraftfahrzeuge erstellen sowie Geschädigte, die Gutachter mit der Erstellung von Gutachten beauftragen und der gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherer für den das Gutachten bestimmt ist, wissen.

Wendet sich ein bei einem Verkehrsunfall Geschädigter wegen der Begutachtung des Schadens an seinem Fahrzeug an einen Sachverständigen,

  • der derartige Gutachten zur Einreichung bei dem gegnerischen Haftpflichtversicherer auf dem Markt anbietet,

muss der Sachverständige,

  • wenn er für die Erstellung des Gutachtens ein Honorar verlangen will,
  • das deutlich über dem ortsüblichen Honorar liegt,

den Geschädigten über das Risiko aufklären,

  • dass der gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherer das Honorar nicht in vollem Umfang erstattet.

Ist der Geschädigte von dem Sachverständigen über dieses Risiko aufgeklärt worden, ist es dann Sache des Geschädigten, sich kundig zu machen, etwa indem er

  • Kontakt zum gegnerischen Haftpflichtversicherer aufnimmt,
  • weitere Angebote einholt oder
  • sich anwaltlich beraten lässt.

Verletzt ein Gutachter seine Aufklärungspflicht macht er sich schadensersatzpflichtig und der Geschädigte, der eine Honorarvereinbarung unterzeichnet hat, kann in diesem Fall die Differenz zwischen dem ortsüblichen und dem vereinbarten Honorar als Schaden geltend machen.

  • Dem Geschädigten steht zunächst ein Anspruch gegen den Gutachter auf Freistellung von der Honorarverpflichtung zu, soweit diese über das ortsübliche Honorar gemäß § 632 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hinausgeht.
  • Hat der Geschädigte das Honorar bereits vollständig an den Gutachter gezahlt, steht ihm als Schadensersatz ein Anspruch auf Rückzahlung in Höhe des überschießenden Betrags zu.

Der Schadensersatzanspruch

  • erlischt auch nicht dadurch, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung dem Geschädigten das Honorar nach einem Rechtsstreit aufgrund des zu ihrem Nachteil ergangenen Urteils in vollem Umfang erstattet hat,

sondern kann, wenn er vom Geschädigten an die gegnerische Haftpflichtversicherung abgetreten wurde, von dieser auch dann noch geltend gemacht werden.

Das hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 01.06.2017 – VII ZR 95/16 – entschieden.

Zurückgegriffen zur Ermittlung, in welcher Bandbreite sich eine ortsübliche Sachverständigenvergütung im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB bewegen darf, kann, so der Senat, u.a. auf frei zugängliche Honorarumfragen von Verbänden freier Kraftfahrzeug-Sachverständiger, etwa des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen oder des Verbandes der unabhängigen Kfz- Sachverständigen e. V., und Honorarangaben von Großanbietern, etwa der DEKRA Automobil GmbH oder des TÜV, die sich auf derartige Aufträge von Privatpersonen beziehen.

Für Geschädigte empfiehlt es sich daher gleich einen Sachverständigen zu beauftragen, der auch Gerichtsgutachten erstellt oder einer großen Sachverständigenorganisation (z.B. DEKRA, TÜV) angehört.

Was Züchter von Rassehunden und die, die von Züchtern Welpen kaufen, wissen sollten

Ein Züchter von Rassehunden,

  • der wegen des Verkaufs der Vielzahl von Welpen und der dadurch bedingten Einkünfte
  • als gewerblicher Züchter einzustufen ist,

kann im Kaufvertrag

  • Gewährleistungsansprüche (wie z.B. bei Verkäufen unter Privatleuten allgemein üblich) nicht wirksam ausschließen.

War ein vom Züchter in einem solchen Fall verkaufter Welpe bei der Übergabe nicht mangelfrei,

  • weil der Welpe beispielsweise an einer genetisch veranlagten Autoimmunkrankheit leidet,

kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder vom Kaufvertrag zurücktreten.

Dagegen kann der Käufer Tierarztkosten,

  • die er wegen der krankheitsbedingten Behandlung des Welpen aufgewandt hat,
  • weil es sich hierbei um einen Schadensersatzanspruch handelt,

vom Züchter nur dann ersetzt verlangen, wenn

  • diesen ein Verschulden trifft,
  • der Züchter also Kenntnis von der Krankheit des Welpen hatte oder haben musste.

Darauf hat das Landgericht (LG) Ingolstadt mit Urteil vom 31.05.2017 – 33 O 109/15 – hingewiesen (Pressemitteilung des LG Ingolstadt vom 31.05.2017).

Dieselgate – LG Paderborn entscheidet: Fahrzeugerwerber kann vom Hersteller eines manipulierten Dieselfahrzeugs Schadensersatz verlangen

…. wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.

Mit Urteil vom 07.04.2017 – 2 O 118/16 – hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Paderborn entschieden, dass ein Fahrzeughersteller der Dieselkraftwagen mit einer Motorsteuerungssoftware ausstattet,

  • die erkennt, ob das Fahrzeug einem Prüfstandtest unterzogen wird oder sich auf der Straße befindet und entsprechend das „Verhalten“ des Motors in Bezug auf die Abgase so verändert, dass der Motor
    • während des Prüfstandtests die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte einhält,
    • während unter realen Fahrbedingungen im Straßenverkehr das Fahrzeug anderweitig, nämlich mit einer geringeren Abgasrückführungsrate betrieben wird und die im Prüfstand erzielten Stickoxidwerte überschritten werden

sowie unter Verschweigen dieser Softwareprogrammierung in den Verkehr bringt,

  • durch eine gegen die guten Sitten verstoßende schädigende Handlung denen vorsätzlich einen Schaden zufügt,
  • die in dem Glauben sich ein umweltfreundliches Fahrzeug anzuschaffen, ein solches Fahrzeug von einem Verkäufer erwerben

und dass,

  • sofern es sich bei dem Fahrzeughersteller um eine Aktiengesellschaft handelt,
  • deren Haftung aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) iVm § 31 BGB voraussetzt, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 28.06.2016 – VI ZR 536/15 –),

die schädigende Handlung der Aktiengesellschaft gemäß § 138 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) zuzurechnen ist, wenn

  • die Aktiengesellschaft ihrer sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Frage nicht im ausreichenden Maße nachkommt,
  • welches ihrer Organe Kenntnis von der Optimierung der Motorsteuerungssoftware gehabt und das Inverkehrbringen der mit der Software ausgerüsteten Motoren veranlasst hat (so auch LG Offenburg, Urteil vom 12.05.2017 – 6 O 119/16 –).

Nach Auffassung der Kammer

  • ist die installierte Motorsteuerungssoftware als eine gegen Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO (EG) 715/2007 iVm Art. 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007 verstoßende und damit unzulässige Abschalteinrichtung anzusehen

und

  • besteht der Schaden eines Fahrzeugerwerbers im Sinne des § 826 BGB, dem es darum geht, ein umweltfreundliches Fahrzeug zu erwerben, darin, dass dieser mit einer ungewollten Verbindlichkeit belastet wird, weil er einen für ihn wirtschaftlich nachteiligen Vertrag mit dem Fahrzeugverkäufer geschlossen hat, den er, wenn er Kenntnis davon gehabt hätte, dass das Fahrzeug mit einer Prüfstandsoptimierungssoftware ausgestattet ist, nicht geschlossen hätte.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall verurteilte die Kammer den Fahrzeughersteller zur Rückzahlung des Kaufpreises den der Erwerber an den Verkäufer gezahlt hatte, abzüglich einer Nutzungsentschädigung, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs.

Können Reisende den Reisepreis mindern wenn sich bei der gebuchten Pauschalreise Flugzeiten ändern

…. die vertraglich nicht bindend vereinbart waren?

Das Amtsgericht (AG) München hat dies unter gewissen Voraussetzungen bejaht und mit Urteil vom 07.03.2017 – 182 C 1266 /17 – in einem Fall, in dem ein Reisender

  • über ein Internetportal bei einem Reiseveranstalter eine achttägige Pauschalreise in die Türkei zum Gesamtpreis von 792 € gebucht und

vom Reiseveranstalter eine Minderung des Reisepreises um 173,25 € verlangt hatte, weil

  • bei der Buchung als voraussichtliche, unverbindliche Abflugzeit 01.30 Uhr sowie als Ankunftszeit 07.00 Uhr angegeben,
  • nachträglich aber die Abflugzeit auf 12.50 Uhr verschoben worden, sowie neue Ankunftszeit am Urlaubsort 18.10 Uhr war,

entschieden,

  • dass eine Reisepreisminderung in Höhe von 34,65 € berechtigt ist.

Danach

  • liegt, auch wenn Abflugzeiten vertraglich nicht bindend vereinbart sind, bei einer um elf Stunden späteren Abflugzeit, keine hinzunehmende Unannehmlichkeit, sondern ein Reisemangel vor,
  • ist bezüglich der über vier Stunden hinausgehenden, eingetretenen Verspätung eine Reisepreisminderung gerechtfertigt,
    • die sich pro Stunde auf 5% des Tagespreises beläuft,
    • was in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall 35% (= 7 Stunden x 5%) vom Tagespreis in Höhe vom 99 € (= 792 € : 8 Tage) waren

und

  • besteht neben dem Minderungsanspruch wegen dieses Mangels der erheblichen Flugverspätung gegen den Reiseveranstalter ein weiterer Schadensersatzanspruch wegen vertaner Urlaubsfreude nur dann, wenn diese nicht bereits mit der Minderung abgegolten ist (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 19.05.2017 – 37/17 –).

Dieselgate – LG Offenburg spricht Fahrzeugerwerber Schadensersatzanspruch gegen den Hersteller eines manipulierten Dieselfahrzeugs zu

Mit Urteil vom 12.05.2017 – 6 O 119/16 – hat das Landgericht (LG) Offenburg entschieden, dass

  • dem Erwerber eines Dieselkraftwagens, dem es um den Erwerb eines umweltfreundlichen Fahrzeugs gegangen ist, gegen die Hersteller-Aktiengesellschaft ein Schadensersatzanspruch aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 31 BGB wegen sittenwidriger Schädigung zusteht, wenn
    • diese das Fahrzeug unter Verschweigen einer gemäß Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 gesetzeswidrigen Softwareprogrammierung in den Verkehr bringt, die dazu führt, dass eine Schadstoffmessung im Neuen Europäischen Fahrzyklus erkannt wird und
    • die Abgaswerte dann, im Gegensatz zum Betrieb im Straßenverkehr, optimiert werden und
  • die Hersteller-Aktiengesellschaft nicht mit Nichtwissen oder „Noch-Nicht-Wissen“ bestreiten kann, dass die Softwareprogrammierung mit Kenntnis des Vorstands erfolgte,
    • sondern, weil es dabei um Umstände geht, welche die interne Organisation der Hersteller-AG betreffen, in die der Fahrzeugerwerber keinen Einblick hat,
    • im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast im Einzelnen darlegen muss, wie es zu einem Einbau der Software ohne Kenntnis des Vorstands gekommen ist.