Tag Schließung

Bayerischer VGH lehnt Eilantrag gegen die Schließung von Gastronomiebetrieben sowie gegen das Beherbergungsverbot ab

Mit Beschluss vom 05.11.2020 – 20 NE 20.2468 – hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) einen Eilantrag gegen 

  • die Untersagung des Gastronomiebetriebs und 
  • die Einschränkung des Beherbergungsbetriebs

durch

  • die Achte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV)

abgelehnt.

Danach 

  • ist zwar zweifelhaft, ob die einschlägigen Bestimmungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes (IfSG) in ihrer derzeitigen Fassung als Grundlage der angegriffenen Bestimmungen der 8. BayIfSMV dem Parlamentsvorbehalt genügen,

sind die angegriffenen Regelungen der 8. BayIfSMV 

  • als Bestandteil des der Verordnung zugrundeliegenden Auswahl- und Regelungskonzepts, das die Bereiche Bildung und Erwerbsleben, soweit es nicht den Freizeitbereich betrifft, weitgehend offenhält und hinsichtlich der Einschränkungen an das Freizeitverhalten der Gesellschaft anknüpft, jedoch 

nicht offensichtlich rechtswidrig, da sie 

  • bei prognostischer Einschätzung 

eine denkbare Reaktion auf das derzeit stark ansteigende pandemische Geschehen sind, sich demzufolge, 

  • zumal für die betroffenen Betriebe erhebliche staatliche Entschädigungsleistungen für den Umsatzausfall angekündigt worden seien, 

bei summarischer Prüfung nicht als offensichtlich unverhältnismäßig oder gleichheitswidrig erweisen und überwiegt bei der, 

  • im Hinblick auf den Parlamentsvorbehalt offenen Rechtsfragen 

im Eilverfahren vorzunehmenden Folgenabwägung,

  • angesichts der enorm steigenden Infektionszahlen, 

derzeit 

LG München I entscheidet: Betriebsschließungsversicherung muss Betreiberin einer Gaststätte 427.169,86 Euro

…. Entschädigung zahlen.

Mit Urteil vom 22.10.2020 – 12 O 5868/20 – hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts (LG) München I in einem Fall, in dem die Betreiberin einer Gaststätte für die Gaststätte eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen hatte, in deren Versicherungsbedingungen u.a. bestimmt war, 

  • unter § 1 Nr. 1 a Versicherungsumfang, „dass der Versicherer Entschädigung leistet, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2) den versicherten Betrieb […] schließt; […]“
  • unter § 1 Nr. 2 Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger, „dass meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger sind: 
    a) Krankheiten
    […]
    b) Krankheitserreger
    […]“
  • unter § 3 Ausschlüsse, „[…] dass der Versicherer nicht haftet bei Prionenerkrankungen oder dem Verdacht hierauf. […].“

und deren Gaststätte das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege ab dem 21.03.2020 

  • aufgrund des Coronavirus 

geschlossen hatte, entschieden, dass die Betreiberin der Gaststätte von ihrer Versicherung 

  • Entschädigung in Höhe von 427.169,86 Euro 

verlangen kann.

Dass das Corona-Virus vom Versicherungsschutz umfasst sein sollte und demzufolge eine Leistungspflicht der Versicherung besteht, hat das LG u.a. damit begründet, dass

  • eine Anordnung der Schließung der Gaststätte seitens der zuständigen Behörde (vgl. §§ 28 Abs. 1, 32 Satz 1 IfSG in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Bayerischen Zuständigkeitsverordnung (BayZustV) und Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz (GDVG)) vorgelegen,
  • die zuständige Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetzes zur Bekämpfung der Corona-Pandemie gehandelt hat,
  • die Gaststätte auch vollständig geschlossen war, da der mögliche Außerhausverkauf eine absolut untergeordnete Rolle spielte, somit also keine unternehmerische Alternative darstellte, auf die sich die Gaststättenbetreiberin verweisen lassen musste und 

der Versicherungsschutz durch die Bedingung unter § 1 Nr. 2 nicht wirksam eingeschränkt worden ist, da diese Klausel, 

  • nachdem der einleitende Satz Leistungsbeschränkung nicht erkennen lässt und
  • auch durch die sich anschließende Formulierung, „dass meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger sind“, einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht mit der notwendigen Klarheit und Eindeutigkeit vor Augen geführt wird, dass hier ein einschränkender Versicherungsumfang formuliert wird und insoweit negative Abweichungen gegenüber dem maßgeblich in Bezug genommenen IfSG bestehen,

wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) unwirksam ist (Quelle: Pressemitteilung des LG München I). 

Übrigens:
Die 12. Zivilkammer des LG München I hat bereits mit Urteil vom 01.10.2020 – 12 O 5895/20 – eine Betriebsschließungsversicherung dazu verurteilt, einem Gastwirt, dessen Gastwirtschaft corona-bedingt geschlossen worden war, eine Entschädigung in Höhe von 1.014.000,00 € zu zahlen.

LG München I entscheidet: Betriebsschließungsversicherung muss wegen Corona-bedingter Gastwirtschaftsschließung Millionenentschädigung

…. an Gastwirt zahlen.

Mit Urteil vom 01.10.2020 – 12 O 5895/20 – hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts (LG) München I im Fall eines Gastwirts, der 

  • Anfang März 2020 im Hinblick auf die Corona-Pandemie bei dem Bayerischen Versicherungsverband/Versicherungskammer Bayern 

eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen hatte und dessen Gastwirtschaft Corona-bedingt

  • auf Grundlage einer Allgemeinverfügung vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege vom 21.03.2020, unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Ermächtigungsgrundlagen in §§ 28 – 32 Infektionsschutzgesetz (IfSG), für 30 Tage bis Mitte Mai 2020 

vollständig geschlossen worden war, entschieden, dass die Versicherung dem Gastwirt 

  • wegen der Corona-bedingten Betriebsschließung

eine Entschädigung in Höhe von 1.014.000,00 € zahlen muss.

Als Leistungspflichtig hat die Kammer die Versicherung in diesem Fall deshalb angesehen, weil  

  • der Versicherungsvertrag von den Parteien während der Pandemie und im Hinblick darauf abgeschlossen worden war,

nach § 1 Nr. 1 der Versicherungsbedingungen (AVB) Versicherungsschutz bestehen sollte, 

  • wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger in Nr. 2 aufgeführten Krankheiten oder Krankheitserreger den versicherten Betrieb […] schließt,

aufgrund dessen der Versicherungsnehmer nach Ansicht der Kammer davon ausgehen konnte, dass 

  • der Versicherungsschutz dem Grunde nach umfassend ist sowie sich mit dem IfSG deckt,

und nachfolgende den Versicherungsschutz einschränkende AVB-Klauseln, 

  • die dem Versicherungsnehmer wie vorliegend nicht deutlich vor Augen führen, in welchem Umfang Versicherungsschutz trotzdem besteht, 

wegen Intransparenz unwirksam sind.

Hingewiesen hat die Kammer ferner darauf, dass 

  • es für die Leistungspflicht der Versicherung nicht auf die Rechtsform und die Rechtmäßigkeit der Anordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege ankommt, 
  • die Leistungspflicht der Versicherung kein Vorgehen des Versicherten gegen die Schließungsanordnung voraussetzt,
  • es nicht erforderlich ist, dass das Corona-Virus in dem geschlossenen Betrieb aufgetreten ist, sondern es lediglich darauf ankommt, dass der Betrieb aufgrund des Infektionsschutzgesetzes vollständig geschlossen worden ist, 
  • ein Außerhausverkauf, wenn er für den Restaurantbetrieb lediglich ein vollkommen untergeordnetes Mitnahmegeschäft ist, keine unternehmerische Alternative darstellt, auf die sich der Versicherungsnehmer verweisen lassen muss

und

  • im Hinblick auf die Höhe der von der Versicherung zu zahlenden Entschädigung weder Kurzarbeitergeld noch staatliche Corona-Liquiditätshilfen anspruchsmindernd zu berücksichtigen seien, da es sich hierbei nicht um Schadensersatzzahlungen gerade für Betriebsschließungen handele (Quelle: Pressemitteilung des LG München I).

Übrigens:
Ob bei erfolgter Corona-bedingter Betriebsschließung die Betriebsschließungsversicherung für eingetretene Verluste zahlen muss, kann nicht generell beantwortet werden, sondern hängt ab,

  • von der Formulierung der Versicherungsbedingungen 

und ob die Versicherungsbedingungen 

  • wirksam oder
  • wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers unwirksam sind,
    • wobei sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben kann, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist, d.h. gegen das Transparenzgebot verstößt (§ 307 Abs. 1 BGB). 

Ein solcher Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt nicht nur dann vor, wenn 

  • Klauseln in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Vertragspartner unverständlich sind, 

sondern auch, wenn 

  • sie die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen nicht so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann, weil 
    • die Rechte und Pflichten des Vertragspartners von dem Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen möglichst klar und durchschaubar darzustellen sind.

Ferner verlangt das Transparenzgebot, dass Allgemeine Versicherungsbedingungen dem Versicherungsnehmer bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor Augen führen, 

  • in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt und 
  • welche Umstände seinen Versicherungsschutz gefährden,

weil ein potentieller Versicherungsnehmer nur dann die Entscheidung treffen kann, 

  • ob er den angebotenen Versicherungsschutz nimmt oder nicht.

Ohne dass eine Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht, braucht der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht mit Lücken im Versicherungsschutz zu rechnen (Bundesgerichtshofs (BGH), Urteil vom 13.09.2017 – IV ZR 302/16 –).

Haben Sie Fragen?  Wir beraten Sie gerne.

Corona-Pandemie: Wichtig zu wissen für Eltern, deren Kind über einen Kita-Platz verfügt, die Kita aber

…. wegen der Corona-Pandemie noch nicht wieder besuchen kann. 

Mit Beschluss vom 17.06.2020 – RO 14 S 20.1002 – hat die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Regensburg auf Antrag der Eltern eines über einen Kindergartenplatz verfügenden vierjährigen Kindes, 

  • das derzeit wegen der anlässlich der Corona-Pandemie erlassenen Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege den Kindergarten nicht besuchen kann, 
  • weil es nicht unter die in der Allgemeinverfügung vorgesehenen Ausnahmen fällt,

im vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass die Allgemeinverfügung aufgrund der 

  • die regulären Betreuungsangebote an allen gebäudebezogenen Kindertageseinrichtungen (noch bis 30.06.2020) grundsätzlich entfallen, 

nicht mehr verhältnismäßig ist und dem Antrag der Eltern 

  • auf Zulassung ihres Kindes zum Kindergartenbesuch 

stattgegeben.

Begründet hat die Kammer dies damit, dass 

  • die Corona-Pandemie zwar noch keinesfalls überstanden und 
  • Schutzmaßnahmen weiterhin erforderlich seien, 

das in der Allgemeinverfügung 

  • verfügte Entfallen der regulären Betreuungsangebote und 
  • das Verbot des Betretens von Kindertageseinrichtungen, 

angesichts

  • der langen Dauer der Schließung sowie des gegenwärtigen Infektionsgeschehens und
  • der nicht ihrem Gewicht entsprechenden Berücksichtigung der Rechte des Kindes und seiner Eltern,

voraussichtlich als nicht mehr verhältnismäßig anzusehen seien und somit im Infektionsschutzgesetz keine hinreichende gesetzliche Grundlage mehr finde,

  • zumal auch weniger einschneidende Maßnahmen, wie Verhaltens- und Hygieneregeln, geeignet und derzeit ausreichend seien, das Infektionsrisiko einzudämmen und die Ziele der Allgemeinverfügung zu erreichen (Quelle: Pressemitteilung des VG Regensburg).  

Hamburgisches OVG entscheidet: Corona-Krisen-Öffnungsverbot gilt für Geschäfte die E-Zigaretten und

…. Nachfüllbehälter verkaufen.

Mit Beschluss vom 26.03.2020 – 5 Bs 48/20 – hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (OVG), nachdem eine Betreiberin mehrerer Einzelgeschäfte

  • für den Handel mit elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern

sich mit Eilantrag gegen die

  • durch Allgemeinverfügung der Stadt Hamburg zur Eindämmung des Coronavirus

angeordnete Schließung ihrer Läden gewandt hatte, entschieden, dass die Schließung

  • der Läden der Antragstellerin

zurecht angeordnet worden ist.

Das OVG hat dabei die getroffene Unterscheidung in der angegriffenen Allgemeinverfügung

  • zwischen Geschäften mit einem stark spezialisierten Warensortiment wie denen der Antragstellerin, die schließen müssen und
  • den von der Schließung ausgenommenen Verkaufsstellen, die der Versorgung der Bevölkerung mit Waren des täglichen Bedarfs dienen,

als verfassungsrechtlich zulässig angesehen und dem Schutz der Gesundheit der gesamten Bevölkerung

  • den Vorzug gegeben

vor den wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin (Quelle: Pressemitteilung des OVG Hamburg).

Wichtig zu wissen für erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern bis zum 12. Lebensjahr, die wegen behördlicher Schließung von Schulen und

…. Kitas die Kinder selbst betreuen müssen und dadurch einen Verdienstausfall haben.

Das Bundeskabinett hat am 23.03.2020 einen Gesetzentwurf

  • für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket)

beschlossen, der auf Initiative des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) auch die Aufnahme

  • eines Entschädigungsanspruchs für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Schulen und Kitas zur Eindämmung der gegenwärtigen Pandemie

in das Infektionsschutzgesetz vorsieht, durch die Koalitionsfraktionen in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht und bereits am 29.03.2020 in Kraft treten soll.

Danach sollen u.a. zur Abmilderung von Verdienstausfällen,

  • erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern bis zum 12. Lebensjahr,

wenn sie

  • ihre Kinder aufgrund der Schließung, mangels anderweitiger zumutbarer Betreuungsmöglichkeit (z.B. durch den anderen Elternteil oder die Notbetreuung in den Einrichtungen), selbst betreuen müssen und daher
  • ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen können.

einen Entschädigungsanspruch haben

  • in Höhe von 67% des Nettoeinkommens,
    • für bis zu sechs Wochen und
    • begrenzt auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro.

Beachtet werden, bei dieser bis Ende des Jahres befristeten Regelung, muss Folgendes:

  • Personen, die Risikogruppen angehören, wie z.B. die Großeltern des Kindes müssen zu deren Betreuung nicht herangezogen werden.
  • Ein Verdienstausfall besteht nicht, wenn es andere Möglichkeiten gibt, der Tätigkeit vorübergehend bezahlt fernzubleiben wie etwa der Abbau von Zeitguthaben.
  • Ansprüche auf Kurzarbeitergeld gehen dem Entschädigungsanspruch vor.
  • Auch gilt die Entschädigungsregelung nicht für Zeiten, in denen die Einrichtung wegen der Schulferien ohnehin geschlossen wäre.

Die Auszahlung der Entschädigung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen kann (Quelle: Pressemitteilung des BMAS).

VG Düsseldorf erklärt Verbot der Schließung von Spielhallen im Zuge der Corona-Krise für rechtmäßig

Mit Beschluss vom 20.03.2020 – 7 L 575/20 – hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Düsseldorf,

  • nachdem der Bürgermeister der Stadt Langenfeld auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes mit Allgemeinverfügung u.a. die generelle Schließung von Spielhallen bis zum 19.04.2020 angeordnet und
  • der Betreiber einer Spielhalle die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner gleichzeitig gegen die Schließungsverfügung erhobenen Klage beantragt hatte,

entschieden, dass die Anordnung der Schließung von Spielhallen im Zuge der Corona-Krise

  • rechtmäßig

ist.

Begründet hat die Kammer dies damit, dass

  • das Ziel der Verzögerung der Ausbreitung des Corona-Virus nur durch einschneidende Maßnahmen erreicht werden könne,
  • die damit gewonnene Zeit erforderlich sei, um das Gesundheitssystem im Interesse des Gesundheits- und Lebensschutzes insbesondere vulnerabler (besonders schutzbedürftiger) Personengruppen leistungsfähig zu erhalten,
  • damit ferner voraussichtlich auch Zeit gewonnen werde, um Therapeutika und Impfstoffe zu entwickeln und

aufgrund dessen das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Anordnung kontaktreduzierender Maßnahmen

  • höher zu gewichten sei

als das wirtschaftliche Interesse des Spielhallenbetreibers,

  • zumal wirtschaftlichen Folgen wegen der zeitlich befristeten Schließungen durch zugesagte Finanzhilfen von Bund und Land ggf. Rechnung getragen werde (Quelle: Pressemitteilung des VG Düsseldorf).

Was jeder wissen sollte, der auf der eBay-Internetplattform im Rahmen einer Auktion anbietet und bietet

§ 156 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

  • wonach bei einer Versteigerung der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande kommt,

findet auf eBay-Auktionen

  • keine Anwendung.

Vielmehr ist ein auf der eBay-Internetplattform mit Eröffnung der Auktion erklärtes Angebot eines Anbieters

  • sowohl nach § 145 BGB,
  • als auch nach den zur Erläuterung des Vertragsschlussvorgangs aufgestellten eBay-Bedingungen

darauf angelegt,

  • „einem anderen“ als dem Anbieter die Schließung eines Vertrages anzutragen.

Das Angebot kann deshalb nur durch einen vom Anbieter personenverschiedenen Bieter angenommen werden.

  • Gibt ein Anbieter im Rahmen der Auktion über ein zweites Mitgliedskonto (verdeckt) auf sein eigenes Angebot Gebote ab, sind diese unwirksam und bleiben in der Reihe der abgegebenen Gebote unberücksichtigt.
  • Ein regulärer Bieter muss sie deshalb auch nicht übertreffen, um Meistbietender zu werden oder zu bleiben.

Darauf hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 24.08.2016 – VIII ZR 100/15 – hingewiesen.

Ein Anbieter kann danach die Gebote von regulären Bietern nicht dadurch in die Höhe treiben, dass

  • er verdeckte Eigengebote abgibt und
  • auf diese Weise die regulären Bieter veranlasst, seine Eigengebote zu überbieten, um Höchstbietender zu werden.