§ 156 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),
- wonach bei einer Versteigerung der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande kommt,
findet auf eBay-Auktionen
Vielmehr ist ein auf der eBay-Internetplattform mit Eröffnung der Auktion erklärtes Angebot eines Anbieters
- sowohl nach § 145 BGB,
- als auch nach den zur Erläuterung des Vertragsschlussvorgangs aufgestellten eBay-Bedingungen
darauf angelegt,
- „einem anderen“ als dem Anbieter die Schließung eines Vertrages anzutragen.
Das Angebot kann deshalb nur durch einen vom Anbieter personenverschiedenen Bieter angenommen werden.
- Gibt ein Anbieter im Rahmen der Auktion über ein zweites Mitgliedskonto (verdeckt) auf sein eigenes Angebot Gebote ab, sind diese unwirksam und bleiben in der Reihe der abgegebenen Gebote unberücksichtigt.
- Ein regulärer Bieter muss sie deshalb auch nicht übertreffen, um Meistbietender zu werden oder zu bleiben.
Darauf hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 24.08.2016 – VIII ZR 100/15 – hingewiesen.
Ein Anbieter kann danach die Gebote von regulären Bietern nicht dadurch in die Höhe treiben, dass
- er verdeckte Eigengebote abgibt und
- auf diese Weise die regulären Bieter veranlasst, seine Eigengebote zu überbieten, um Höchstbietender zu werden.
Ähnliche Beiträge