Tag Schwarzarbeit

Auftraggeber und Auftragnehmer sollten wissen, dass eine Ohne-Rechnung-Abrede zur Nichtigkeit eines zwischen ihnen

…. geschlossenen Dienst-, Werk- oder Werkleistungsvertrages führt und ihnen dann keine vertraglichen Ansprüche zustehen,

  • also dem Auftraggeber weder Schadensersatzansprüche wegen nicht ordnungsgemäßer Vertragserfüllung,
  • noch dem Auftragnehmer Zahlungsansprüche aus dem Vertrag.

Darauf hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 18.10.2017 – 12 U 115/16 – hingewiesen und in einem Fall, in dem ein Auftraggeber einem Architekten

  • nach der mündlichen Beauftragung mit Architektenleistungen vor Stellung der Schlussrechnung

5.000 Euro ohne Rechnung sowie in bar gezahlt hatte,

  • ohne dass dieser Betrag in die Schlussrechnung aufgenommen wurde,

entschieden, dass der Architekt

  • indem er von dem Architektenhonorar 5.000 Euro in bar und ohne Rechnungsstellung verlangt und entgegengenommen,
  • der Auftraggeber dies erkannt und zu seinem eigenen Vorteil ausgenutzt habe und
  • beiden bewusst gewesen sei, dass für den in bar gezahlten Betrag Umsatzsteuer nicht habe entrichtet werden sollen,

verbotene Schwarzarbeit geleistet hat und

  • der von den Parteien abgeschlossene Architektenvertrag aufgrund dessen wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nichtig ist.

Denn, so der Senat, ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz),

  • einen Werkvertrag abzuschließen oder Werkleistungen zu erbringen,
  • mit denen ein Unternehmer seine sich aus der Leistung ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,

führe jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn

  • der Unternehmer gegen dieses Verbot vorsätzlich verstoße,
  • der Besteller den Verstoß des Unternehmers kenne und
  • bewusst zum eigenen Vorteil ausnutze.

Dass Parteien zum Zeitpunkt des ursprünglichen Vertragsschlusses noch keine „Ohne-Rechnung-Abrede“ getroffen und damit zunächst einen wirksamen Vertrag abgeschlossen hätten, rechtfertige, so der Senat weiter, keine andere Bewertung, weil die nachträgliche „Ohne-Rechnung-Abrede“ den Vertrag geändert und insgesamt unwirksam gemacht habe (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 24.11.2017).

BGH entscheidet: Durch nachtägliche Ohne-Rechnung-Abrede kann ein zunächst wirksamer Werkvertrag unwirksam werden

Mit Urteil vom 16.03.2017 – VII ZR 197/16 – hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass

  • ein zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender Werkvertrag

auch dann nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG), § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nichtig sein kann,

  • wenn er nachträglich so abgeändert wird, dass er nunmehr von dem Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG erfasst wird,
    • wie etwa durch eine nachträgliche auf den vereinbarten Werklohn oder einen Teil davon bezogene „Ohne-Rechnung-Abrede“,
    • damit der Unternehmer die angefallende Umsatzsteuer nicht (vollständig) entrichten muss.

Auch in solchen Fällen bestehen dann keine gegenseitigen Ansprüche der Parteien,

  • also weder Mängelansprüche,
  • noch Rückzahlungsansprüche des Bestellers,
  • noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers.

Denn, so der Senat, das in § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG enthaltene Verbot zum Abschluss eines Werkvertrages führt,

  • sofern der Werkvertrag Regelungen enthält, die dazu dienen, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,

jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages,

  • wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und
  • der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt

und zwar ohne dass sich die Nichtigkeit derartiger Werkverträge auf den Fall beschränkt, dass sie von vornherein auf das Leisten von Schwarzarbeit gerichtet sind.

BGH entscheidet, dass zunächst wirksame Werkverträge durch nachträgliche „Ohne-Rechnung-Abrede“ nichtig werden

Bei einer (auch nur teilweisen) „Ohne-Rechnung-Abrede“ ist,

ein Werkvertrag gemäß § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nichtig,

  • wenn die Parteien bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) verstoßen,
  • indem sie vereinbaren, dass für eine Barzahlung keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden soll (vgl. § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG)),

so dass in solchen Fällen keine gegenseitigen Ansprüche der Parteien bestehen,

  • also weder Mängelansprüche,
  • noch Rückzahlungsansprüche des Bestellers,
  • noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers.

Mit Urteil vom 16.03.2017 – VII ZR 197/16 – hat der u.a. für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des BGH entschieden, dass diese Grundsätze in gleicher Weise gelten,

  • wenn ein zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender Vertrag nachträglich durch eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ so abgeändert wird,
  • dass er nunmehr von dem Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG erfasst wird,

wenn also beispielsweise nach Abschluss eines Werkvertrages und eines vereinbarten Werklohns von 16.164,38 € die Parteien absprachegemäß so verfahren,

  • dass der Unternehmer für die Herstellung des Werkes eine Rechnung lediglich über einen Betrag von 8.619,57 € erstellt und
  • der Besteller dem Unternehmer weitere 6.400 € in bar zahlt (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 16.03.2017 – Nr. 37/2017 –).

Bei Schwarzarbeit bestehen weder vertragliche Ansprüche auf Lohn noch Gewährleistungsansprüche

Verstoßen Auftraggeber und Auftragnehmer gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – SchwarzArbG), weil sie Schwarzarbeit leisten bzw. ausführen lassen, ist ein zwischen ihnen geschlossener Vertrag gemäß § 134 BGB nichtig, so dass in einem solchen Fall

  • weder der Auftragnehmer einen vertraglichen Anspruch auf Vergütung der von ihm ausgeführten Arbeiten hat,
  • noch der Auftraggeber bei mangelhafter Ausführung der Arbeiten Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer geltend machen kann.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 21.10.2016 – 474 C 19302/15 hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 18.11.2016 – 90/16 –).