Verstoßen Auftraggeber und Auftragnehmer gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – SchwarzArbG), weil sie Schwarzarbeit leisten bzw. ausführen lassen, ist ein zwischen ihnen geschlossener Vertrag gemäß § 134 BGB nichtig, so dass in einem solchen Fall
- weder der Auftragnehmer einen vertraglichen Anspruch auf Vergütung der von ihm ausgeführten Arbeiten hat,
- noch der Auftraggeber bei mangelhafter Ausführung der Arbeiten Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer geltend machen kann.
Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 21.10.2016 – 474 C 19302/15 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 18.11.2016 – 90/16 –).
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