Bei Schwarzarbeit bestehen weder vertragliche Ansprüche auf Lohn noch Gewährleistungsansprüche

Bei Schwarzarbeit bestehen weder vertragliche Ansprüche auf Lohn noch Gewährleistungsansprüche

Verstoßen Auftraggeber und Auftragnehmer gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – SchwarzArbG), weil sie Schwarzarbeit leisten bzw. ausführen lassen, ist ein zwischen ihnen geschlossener Vertrag gemäß § 134 BGB nichtig, so dass in einem solchen Fall

  • weder der Auftragnehmer einen vertraglichen Anspruch auf Vergütung der von ihm ausgeführten Arbeiten hat,
  • noch der Auftraggeber bei mangelhafter Ausführung der Arbeiten Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer geltend machen kann.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 21.10.2016 – 474 C 19302/15 hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 18.11.2016 – 90/16 –).


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