Tag Streik

EuGH entscheidet: Auch wenn wegen Streiks der Belegschaft einer Fluglinie aus Solidarität mit der Belegschaft der Muttergesellschaft

…. Flüge annulliert werden oder große Verspätung haben, können Fluggäste Anspruch auf Ausgleichszahlung haben.  

Mit Urteil vom 06.10.2021 in der Rechtssache C-613/20 hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschieden, dass ein Streik 

  • der Belegschaft einer Fluglinie (hier: Eurowings) 

aus Solidarität 

  • mit der Belegschaft der Muttergesellschaft (hier: Lufthansa) 

keinen 

darstellt, der die Fluglinie bei 

  • Flugannullierung oder
  • großer Verspätung von Flügen

zur Verweigerung der

  • Ausgleichszahlung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO 

berechtigt.

Danach kann ein solcher Solidaritätsstreik weder als Ereignis angesehen werden, 

  • das nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der Tochtergesellschaft ist, 

noch als Ereignis, 

  • das von dieser in keiner Weise beherrschbar ist,

weil, so der EuGH, vorsehbar sei, dass,

  • wenn eine Gewerkschaft die Beschäftigten einer Muttergesellschaft zum Streik aufrufe, 

sich die Beschäftigten anderer Konzernteile diesem Streik 

  • aus Solidarität oder 
  • mit dem Ziel anschlössen, bei dieser Gelegenheit ihre eigenen Interessen durchzusetzen,

und außerdem der Arbeitgeber,

  • da für ihn der Ausbruch eines Streiks ein vorhersehbares Ereignis darstelle, grundsätzlich über die Mittel verfüge, 

sich darauf vorbereiten und damit dessen Folgen gegebenenfalls abfangen könne, 

Übrigens:
Infos dazu, 

  • wann Fluggäste, deren Flug verspätet gegenüber der ursprünglich vorgesehenen Ankunftszeit am Zielflughafen ankommt, Anspruch auf eine Ausgleichszahlung haben, 

finden Sie hier.

BGH entscheidet: Fluggäste können auch dann Anspruch auf Ausgleichszahlung haben, wenn ihr Flug wegen Bestreikung

…. der Passagierkontrollen am Startflughafen annulliert wurde.

Mit Urteil vom 04.09.2018 – X ZR 111/17 – hat der für Reiserecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem ein Luftfahrtunternehmen,

  • weil am Startflughafen die Passagierkontrollen bestreikt wurden,

einen Flug annulliert und das Flugzeug ohne Passagiere zum Zielort überführt hatte, darauf hingewiesen, dass

  • ein Ausstand der Beschäftigten der Passagierkontrollstellen zwar grundsätzlich geeignet sein kann, außergewöhnliche Umstände nach Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung (FluggastrechteVO) zu begründen, die ein Luftverkehrsunternehmen von der Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO an die von der Annullierung betroffenen Fluggäste befreit,
  • dies jedoch, was das Flugunternehmen darzulegen sowie im Streitfall zu beweisen habe,
    • nicht nur voraussetzt, dass sich die Folgen des Ausstands nicht mit zumutbaren Maßnahmen haben abwenden lassen,
    • sondern auch, dass diese Folgen die Absage des Flugs notwendig gemacht haben und

ein Flugunternehmen demzufolge die Annullierung eines Fluges wegen eines Streiks bei den Passagierkontrollen nur dann rechtfertigen könne, wenn aufgrund des Streiks

  • kein einziger Fluggast die Sicherheitskontrollen rechtzeitig habe passieren sowie den Flug zum vorgesehenen Zeitpunkt habe wahrnehmen können

oder

  • tatsächliche Anhaltspunkte für ein konkretes Sicherheitsrisiko bestanden haben
    • und nicht nur die abstrakte Gefahr, die Überprüfung der Fluggäste könnten wegen des starken Andrangs auf nur wenige Kontrollstellen nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt worden sein (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 04.09.2018).

BAG entscheidet: Streikabbruchprämie zu zahlen ist für bestreikte Arbeitgeber ein zulässiges Kampfmittel

Mit Urteil vom 14.08.2018 – 1 AZR 287/17 – hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entschieden, dass Arbeitgeber,

  • deren Betrieb bestreikt werden soll bzw. wird,

grundsätzlich berechtigt sind, den zum Streik aufgerufenen Arbeitnehmern,

  • die sich nicht am Streik beteiligen und ihrer regulären Tätigkeit nachgehen,

die Zahlung einer Prämie (Streikbruchprämie) zuzusagen,

  • um sie von einer Streikbeteiligung abzuhalten und
  • damit betrieblichen Ablaufstörungen zu begegnen.

Danach handelt es sich bei einer solchen Ungleichbehandlung der streikenden und der nicht streikenden Beschäftigten,

  • vor dem Hintergrund der für beide soziale Gegenspieler geltenden Kampfmittelfreiheit,

um eine grundsätzlich zulässige Maßnahme des Arbeitgebers,

  • für die das Verhältnismäßigkeitsprinzip gilt.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hat das BAG eine den Tagesverdienst Streikender um ein Mehrfaches übersteigende Streikbruchprämie,

  • nämlich zunächst in Höhe von 200 Euro brutto (bei einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend anteilig) pro Streiktag und
  • später in Höhe von 100 Euro brutto,

als nicht unangemessen angesehen (Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 14.08.2018).

Fluggäste sollten wissen, dass sie auch dann Anspruch auf eine Ausgleichszahlung haben können, wenn es infolge eines „wilden Streiks“

…. des Flugpersonals zu einer Annullierung ihres Fluges oder einer Ankunftsverspätung von drei Stunden oder mehr kommt.

Das hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Urteil vom 17.04.2018 in den verbundenen Rechtssachen C-195/17, C-197/17 bis C 203/17, C-226/17, C-228/17, C-254/17, C-274/17, C-275/17, C-278/17 bis C-286/17 und C-290/17 bis C-292/17 entschieden.

Danach stellt ein „wilder Streik“ des Flugpersonals,

  • der durch spontane massenhafte Krankmeldungen nach einer überraschenden Ankündigung einer Umstrukturierung durch das Management der Fluggesellschaft zustande kommt,

keinen „außergewöhnlichen Umstand“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – FluggastrechteVO)dar, der es der Fluggesellschaft erlaubt, sich von ihrer Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen zu befreien.

Begründet hat der EuGH dies damit, dass die Einstufung eines Vorkommnisses als „außergewöhnlicher Umstand“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO voraussetzt, dass

  • das Vorkommnis seiner Natur oder Ursache nach weder Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der Fluggesellschaft,
  • noch von dieser tatsächlich beherrschbar ist,

dass Risiken, die sich aus den mit Umstrukturierungsmaßnahmen einhergehenden sozialen Folgen ergeben, jedoch

  • Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der Fluggesellschaft sind, weil
    • Umstrukturierungen und betriebliche Umorganisationen zu den normalen betriebswirtschaftlichen Maßnahmen von Unternehmen gehören und
    • es somit nicht ungewöhnlich ist, dass sich Fluggesellschaften bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Meinungsverschiedenheiten oder Konflikten mit ihren Mitarbeitern oder einem Teil von ihnen gegenübersehen können (Quelle: Pressemitteilung des EuGH vom 17.04.2018).