…. des Flugpersonals zu einer Annullierung ihres Fluges oder einer Ankunftsverspätung von drei Stunden oder mehr kommt.
Das hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Urteil vom 17.04.2018 in den verbundenen Rechtssachen C-195/17, C-197/17 bis C 203/17, C-226/17, C-228/17, C-254/17, C-274/17, C-275/17, C-278/17 bis C-286/17 und C-290/17 bis C-292/17 entschieden.
Danach stellt ein „wilder Streik“ des Flugpersonals,
- der durch spontane massenhafte Krankmeldungen nach einer überraschenden Ankündigung einer Umstrukturierung durch das Management der Fluggesellschaft zustande kommt,
keinen „außergewöhnlichen Umstand“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – FluggastrechteVO)dar, der es der Fluggesellschaft erlaubt, sich von ihrer Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen zu befreien.
Begründet hat der EuGH dies damit, dass die Einstufung eines Vorkommnisses als „außergewöhnlicher Umstand“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO voraussetzt, dass
- das Vorkommnis seiner Natur oder Ursache nach weder Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der Fluggesellschaft,
- noch von dieser tatsächlich beherrschbar ist,
dass Risiken, die sich aus den mit Umstrukturierungsmaßnahmen einhergehenden sozialen Folgen ergeben, jedoch
- Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der Fluggesellschaft sind, weil
- Umstrukturierungen und betriebliche Umorganisationen zu den normalen betriebswirtschaftlichen Maßnahmen von Unternehmen gehören und
- es somit nicht ungewöhnlich ist, dass sich Fluggesellschaften bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Meinungsverschiedenheiten oder Konflikten mit ihren Mitarbeitern oder einem Teil von ihnen gegenübersehen können (Quelle: Pressemitteilung des EuGH vom 17.04.2018).
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