Tag Tod

Was bei Abschluss eines Grundstückskaufvertrages mit Wohnrecht und Pflegeverpflichtung beachtet werden sollte

Werden bei einem Grundstückskaufvertrag von den Vertragsparteien

  • ein (lebenslanges, unentgeltliches) Wohnrecht für den Veräußerer und
  • eine Pflegeverpflichtung für den Erwerber

vereinbart, müssen, wenn

  • keine diesbezüglichen Vereinbarungen hierzu getroffen werden und

sich die Parteien darüber in Ungewissheit befinden,

  • wie lange der Verkäufer leben und
  • ob er zu Lebzeiten pflegebedürftig im Sinne des Vertrages werden wird,

der Erwerber damit rechnen,

  • dass er – sollte der Verkäufer sehr alt sowie gleichzeitig bald nach Vertragsschluss pflegebedürftig werden – über einen sehr langen Zeitraum zur Erbringung von Pflegeleistungen ist

und der Verkäufer,

  • dass er, im Fall seines frühen Todes, dem Käufer das Grundstück überlässt, obwohl er ihn nicht pflegen und das Wohnrecht nur für kurze Zeit erdulden musste.

Sofern in einem solchen Fall

  • beispielsweise knapp drei Wochen nach Abschluss eines solchen Kaufvertrages

der Verkäufer überraschend stirbt, besteht demzufolge,

  • mangels Raum für eine entsprechende ergänzende Vertragsauslegung bzw. einer Anpassung des Vertrages nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage,

kein Anspruch des Erben des Verkäufers auf eine Ausgleichszahlung für das

  • infolge des Todes gegenstandslos gewordene

Wohnrecht und die Pflegeverpflichtung (Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main, Beschluss vom 06.05.2019 – 8 W 13/19 –).

Urlaub, der einem Arbeitnehmer zum Zeitpunkt seines Todes noch zustand, kann sich der Erbe abgelten lassen

Mit Urteil vom 22.01.2019 – 9 AZR 45/16 – hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entschieden, dass Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers

  • nach § 1922 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)

Anspruch auf Abgeltung des von dem Erblasser nicht genommenen Urlaubs haben.

Danach geht der Anspruch eines verstorbenen Arbeitnehmers

  • auf Abgeltung des nicht genommenen bezahlten Urlaub nicht unter,
  • sondern im Wege der Erbfolge auf seine Erben über,

wobei dieser Abgeltungsanspruch der Erben

  • nicht nur den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub nach §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG von 24 Werktagen umfasst,
  • sondern auch den Anspruch auf Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen nach § 208 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) sowie
  • den Anspruch auf Urlaub nach § 26 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD), der den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigt (Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 22.01.2019).

Welche Auskünfte können Erben nach dem Tod des Erblassers von wem verlangen und wer muss Erben auf Verlangen

…. welche Auskünfte erteilen?

Erben können nach Eintritt des Erbfalls Auskunft verlangen,

  • nach § 2027 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) von jedem, der etwasaus der Erbschaft erlangt hat und sichfälschlicherweise ein nicht vorhandenes Alleinerbrecht daran anmaßt(also von jedem Erbschaftsbesitzer i.S.v. § 2018 BGB),
    • über den gegenwärtigen Aktivbestand der Erbschaft (gegenwärtiges Barvermögen, persönliche Gegenstände, Immobilien, ggf. der Haushaltsgegenstände, die dem gemeinsamen Haushalt dienten (vgl. § 1932 BGB)) einschließlich der seit dem Erbfall angefallenen Surrogate und Früchte sowie
    • über den Verbleib nicht mehr vorhandener oder nicht mehr auffindbarer Gegenstände;
  • nach § 2027 Abs. 2 BGB von jedem, der, ohne Erbschaftsbesitzer zu sein, eine Sache aus dem Nachlass in Besitz genommen hat, bevor der Erbe den Besitz daran tatsächlich ergriffen hat,
    • über den Verbleib von Erbschaftsgegenständen;
  • nach § 2028 Abs. 1 BGB von jedem, der sich zur Zeit des Erbfalls mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft befunden hat, darüber,
    • welche erbschaftlichen Geschäfte dieser (seit dem Erbfall) für den Erblasser geführt hat und
    • was ihm über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände bekannt ist;
  • nach § 2057 Satz 1 BGB von Miterben
    • über die Zuwendungen, die diese nach den §§ 2050 bis 2053 BGB zur Ausgleichung zu bringen haben,
    • also Informationen über eine vom Erblasser erhaltene Ausstattung, wie z.B. eine Aussteuer (§ 2050 Abs. 1 BGB) oder Zuschüsse zum Einkommen und Aufwendungen zur Berufsvorbereitung (§ 2050 Abs. 2 BGB) sowie sonstige Zuwendungen, bei denen vom Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet worden ist (§ 2050 Abs. 3 BGB);
  • nach § 2362 Abs. 2 BGB von jedem, dem ein unrichtiger Erbschein wurde,
    • über den Bestand der Erbschaft und
    • den Verbleib der Erbschaftsgegenstände;
  • nach § 666 BGB von jedem, den der Erblasser zur Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten Vollmacht (Kontovollmacht) erteilt hatte,
    • über den Stand der Rechtsgeschäfte, die der Bevollmächtigte in Ausübung der Vollmacht getätigt hat und
    • Rechenschaftslegung durch eine übersichtliche, in sich verständliche Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben, die die Entwicklung zum Stichtag aufzeigen,
  • nach §§ 675, 666 BGB von dem Geldinstitut bei dem der Erblasser Konten hatte,
    • über Kontostände und
    • kontobezogene Vorgänge aus der Vergangenheit.

Übrigens:
Abgesehen von der Auskunft, die Erben von Miterben nach § 2057 Abs. 1 BGB, im Falle des § 2027 BGB oder nach § 666 BGB verlangen können, wenn ein Miterbe vom Erblasser zur Besorgung von Vermögensangelegenheiten bevollmächtigt und beauftragt bzw. für die Erbengemeinschaft tätig geworden war,

  • besteht keine allgemeine Auskunftspflicht von Miterben untereinander,
  • sondern kann im Einzelfall lediglich ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB in Betracht kommen (OLG Koblenz, Urteil vom 20.08.2012 – 5 U 821/12 –).

Wovon hängt es ab, ob einem Auto-Raser, der den Tod eines anderen Verkehrsteilnehmers verursacht hat, vorgeworfen werden kann, dass

…. er mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt und folglich

  • ein vorsätzliches Tötungsdelikts (Mord oder Totschlag) begangen hat und
  • nicht (nur) eine fahrlässige Tötung.

Bei einer riskanten Fahrweise im Straßenverkehr,

  • die nicht von vornherein auf die Verletzung einer anderen Person oder die Herbeiführung eines Unfalls angelegt ist,

ist,

  • sofern die riskante Fahrweise des Täters ursächlich für einen tödlichen Unfall war, bei dem ein anderer Verkehrsteilnehmers ums Leben gekommen ist,

in rechtlicher Hinsicht bedingter Tötungsvorsatz dann gegeben, wenn der Täter,

  • nicht erst zu einem Zeitpunkt zu dem er keine Möglichkeit zur Vermeidung des Unfalls mehr besaß,
  • sondern bereits zu einem Zeitpunkt, zu dem er den Unfall noch hätte vermeiden können,

den Tod eines anderen Verkehrsteilnehmers

  • als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seiner Fahrweise erkannt (Wissenselement) und
  • dies gebilligt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit dem Eintritt des Todes eines anderen Verkehrsteilnehmers abgefunden hatte, mochte ihm dies auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (Willenselement).

Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter

  • mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung (d.h. mit dem Tod eines anderen Verkehrsteilnehmers) nicht einverstanden war und
  • ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut hatte, dass dies nicht eintreten wird.

Ob nach diesen rechtlichen Maßstäben in dem jeweiligen Einzelfall

  • das Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes bei dem Täter angenommen werden kann oder
  • (lediglich) ein bewusst fahrlässiges Handeln,

hängt davon ab, welche Schlussfolgerungen

  • in Bezug auf das Wissens- und das Willenselement des Täters

bei Berücksichtigung

  • der Persönlichkeit des Täters,
  • seiner psychischen Verfassung bei der Fahrt,
  • seiner Motivation sowie auch
  • aller Tatumstände, wie
    • die konkrete Verhaltensweise,
    • die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung und
    • die mit der Vornahme der fremdgefährdenden Handlung einhergehende Eigengefährdung des Täters.

in einer Gesamtschau gezogen werden können (vgl. Bundesgerichtshofs (BGH), Urteil vom 01.03.2018 – 4 StR 399/17 –).

Was nach dem Tod eines Wohnungsmieters der Vermieter und ein in das Mietverhältnis Eintrittsberechtigter wissen sollten

…. über die Möglichkeit das Mietverhältnis wegen (drohender) Zahlungsunfähigkeit des in das Mietverhältnis Eingetretenen zu kündigen.

Mit Urteil vom 31.01.2018 – VIII ZR 105/17 – hat der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass,

  • wenn nach dem Tod des ursprünglichen Mieters eine der in § 563 Abs. 1 oder 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bezeichneten Personen in ein Mietverhältnis eintritt,

ein wichtiger Grund in der Person des Eingetretenen,

  • der den Vermieter nach § 563 Abs. 4 BGB zur außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses mit der gesetzlichen Frist berechtigt,

nur dann vorliegt, wenn der Grund so beschaffen ist, dass er dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar macht, was

  • bei objektiv feststehender Unfähigkeit des in das Mietverhältnis eingetretenen neuen Mieters zur vollständigen oder pünktlichen Leistung der Miete der Fall sein kann,
  • bei einer zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung lediglich drohenden finanziellen Leistungsunfähigkeit beziehungsweise „gefährdet erscheinender“ Leistungsfähigkeit des Mieters jedoch nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt.

Will ein Vermieter in einem besonderen Ausnahmefall die Unzumutbarkeit zur Fortsetzung des Mietverhältnisses mit einer drohenden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit oder „gefährdet erscheinenden finanziellen Leistungsfähigkeit“ des in das Mietverhältnis eingetretenen neuen Mieters begründen,

  • müssen danach auch konkrete Anhaltspunkte und objektive Umstände nicht bloß die Erwartung, sondern den zuverlässigen Schluss rechtfertigen, dass fällige Mietzahlungen alsbald ausbleiben werden und
  • dürfen dem neuen Mieter keine Geldquellen zur Verfügung stehen, die die Erbringung der Mietzahlungen sicherstellen, wie dies etwa bei staatlichen Hilfen oder sonstigen Einkünften (z.B. Untermietzahlungen; Unterstützung Verwandter; Nebentätigkeitsvergütungen) oder vorhandenem Vermögen der Fall ist (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 31.01.2018 – Nr. 23/2018 –).

Was gerichtlich bestellte Betreuer und Erben von gerichtlich bestellten Betreuern wissen sollten

Endet eine gerichtlich angeordnete Betreuung

  • mit dem Tod des Betreuten

kann das Betreuungsgericht nach § 1837 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der in Betreuungssachen nach § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechende Anwendung findet,

  • den ehemaligen Betreuer durch Zwangsgeld dazu anhalten, gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1892 Abs. 1 BGB eine formal ordnungsgemäße Schlussrechnung über die Vermögensverwaltung einzureichen.

Zur Einreichung einer solchen Schlussrechnung beim Betreuungsgericht ist dagegen,

  • wenn ein gerichtlich bestellter Betreuer stirbt,

der Erbe des Betreuers nicht verpflichtet,

  • so dass gegen den Erben eines Betreuers wegen Nichterfüllung einer solchen betreuungsgerichtlichen Anordnung auch kein Zwangsgeld nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1837 Abs. 3 BGB festgesetzt werden kann.

Denn

  • das Amt des Betreuers

ist aufgrund seiner Personenbezogenheit unvererblich, so dass den Erben eines Betreuers

  • weder die mit dem Betreueramt verbundenen Rechte und Pflichten (wie die Einreichung einer Schlussrechnung) treffen,
  • noch der Erbe berechtigt oder verpflichtet ist, die Tätigkeiten des verstorbenen Betreuers – auch nur einstweilig – weiterzuführen.

Lediglich dazu, nach §§ 1908 Abs. 1 Satz 1, 1894 Abs. 1 BGB den Tod des Betreuers unverzüglich anzuzeigen, ist der Erbe gegenüber dem Betreuungsgericht verpflichtet.

Vererblich aber sind die aus der Amtsführung erwachsenen Ansprüche und Verbindlichkeiten des Betreuers, so dass

  • der Erbe des Betreuers dem Betreuten das verwaltete Vermögen herauszugeben und
  • über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen hat.

Kommen der Erbe dem nicht nach, kann und muss der Betreute gegebenenfalls diese privatrechtlichen Ansprüche gegen den ehemaligen Betreuer, für deren Erfüllung dessen Erben nach § 1922 BGB eintreten müssen, durch Erhebung einer Klage vor dem Prozessgericht geltend machen.

Darauf hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 26.07.2017 – XII ZB 515/16 – hingewiesen.

Was nach dem Tod eines Wohnungsmieters der, der zum Eintritt in das Mietverhältnis berechtigt ist, beachten muss

…. und was auch für den Vermieter wichtig zu wissen ist.

Wer gemäß § 563 Abs. 1 oder Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) berechtigt ist nach dem Tod eines Wohnungsmieters in das Mietverhältnis einzutreten, wie

  • der Ehegatte oder Lebenspartner, der mit dem verstorbenen Mieter einen gemeinsamen Haushalt geführt hat oder wenn diese nicht eintreten,
  • die Kinder des verstorbenen Mieters, die mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben bzw. die Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt haben,

muss,

  • wenn er das Mietverhältnis fortsetzen will,

den Vermieter über den Tod des Mieters informieren.

Unterlässt der in das Mietverhältnis Eingetretene und seit dem Tod des Mieters in der Wohnung Lebende das über einen Zeitraum von mehreren Monaten hinweg,

  • stellt dies ein nicht hinnehmbares vertragswidriges Verhalten dar, das den Vermieter zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt,

weil dadurch das Vertrauen des Vermieters in die Zuverlässigkeit und die künftige Vertragstreue des Eingetretenen erschüttert wird.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 18.08.2016 – 432 C 9516/16 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 21.04.2017 – 30/17 –).

Was man wissen sollte, wenn man bei Einzug eines Angehörigen in ein Pflegeheim eine Kostenübernahmeerklärung unterschreibt

Wer beim Einzug eines Angehörigen in ein Pflegeheim eine Kosten(mit)übernahmeerklärung unterschreibt

  • haftet aus diesem Schuldbeitritt dem Heimträger gegenüber für die Heimkosten und
  • zwar nach dem Tod des Angehörigen für rückständige Heimkosten auch dann, wenn das Erbe nach dem Tod des Angehörigen ausgeschlagen worden ist.

Gültig ist eine solche Schuldbeitrittserklärung auch dann, wenn sie unter Verstoß gegen die Vorschrift des § 14 Abs. 1 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG),

  • nach der ein Pflegeheim vom Heimbewohner Sicherheiten für die Erfüllung seiner Pflichten aus dem Heimvertrag nur dann verlangen kann, wenn dies im Heimvertrag konkret vereinbart ist,

separat vom Heimvertrag abgeschlossen worden ist.
Denn das WBVG soll nur den Heimbewohner schützen, nicht aber dessen Angehörige.

Darauf hat der 4. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Beschluss vom 21.12.2016 – 4 U 36/16 – hingewiesen (Quelle: Presseinformation des OLG Oldenburg vom 18.01.2017 – Nr. 4/2017 –).

Was Erben wissen sollten, wenn der Erblasser Mitglied in einem Verein war

War der verstorbene Erblasser Mitglied eines Vereins, nach dessen Satzung

  • die Mitgliedschaft durch Tod mit Ablauf des Geschäftsjahres endet,
  • die Erben jedoch berechtigt sind, die Mitgliedschaft fortzusetzen,

ist Voraussetzung für die Fortsetzung der Mitgliedschaft

  • eine entsprechende Willenserklärung des Erben.

Allein daraus, dass von dem Erben eines verstorbenen Vereinsmitglieds,

  • ohne Hinweis auf dessen Tod,
  • danach noch einige Zeit weiter die von dem Verein erhobenen Mitgliedsbeiträge gezahlt werden,

reicht als konkludente Willenserklärung des Erben, die Mitgliedschaft im eigenen Namen fortsetzen zu wollen, nicht aus.

Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 23.03.2016 – 242 C 1438/16 – entschieden.

Danach kann aus der reinen Zahlung der Mitgliedsbeiträge ein Verein jedenfalls dann, wenn er keine Kenntnis vom Tod des Vereinsmitglieds hatte, nicht mit der erforderlichen Bestimmbarkeit darauf schließen, dass der Erbe selbst den Mitgliedsvertrag mit dem Verein fortsetzen will.

Auch ist nach Auffassung des AG eine Erbe nicht verpflichtet den Verein, in dem der Erblasser Mitglied war, von dessen Tod zu informieren (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 28.10.2016 – 84/16 –).