Was nach dem Tod eines Wohnungsmieters der Vermieter und ein in das Mietverhältnis Eintrittsberechtigter wissen sollten

…. über die Möglichkeit das Mietverhältnis wegen (drohender) Zahlungsunfähigkeit des in das Mietverhältnis Eingetretenen zu kündigen.

Mit Urteil vom 31.01.2018 – VIII ZR 105/17 – hat der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass,

  • wenn nach dem Tod des ursprünglichen Mieters eine der in § 563 Abs. 1 oder 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bezeichneten Personen in ein Mietverhältnis eintritt,

ein wichtiger Grund in der Person des Eingetretenen,

  • der den Vermieter nach § 563 Abs. 4 BGB zur außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses mit der gesetzlichen Frist berechtigt,

nur dann vorliegt, wenn der Grund so beschaffen ist, dass er dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar macht, was

  • bei objektiv feststehender Unfähigkeit des in das Mietverhältnis eingetretenen neuen Mieters zur vollständigen oder pünktlichen Leistung der Miete der Fall sein kann,
  • bei einer zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung lediglich drohenden finanziellen Leistungsunfähigkeit beziehungsweise „gefährdet erscheinender“ Leistungsfähigkeit des Mieters jedoch nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt.

Will ein Vermieter in einem besonderen Ausnahmefall die Unzumutbarkeit zur Fortsetzung des Mietverhältnisses mit einer drohenden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit oder „gefährdet erscheinenden finanziellen Leistungsfähigkeit“ des in das Mietverhältnis eingetretenen neuen Mieters begründen,

  • müssen danach auch konkrete Anhaltspunkte und objektive Umstände nicht bloß die Erwartung, sondern den zuverlässigen Schluss rechtfertigen, dass fällige Mietzahlungen alsbald ausbleiben werden und
  • dürfen dem neuen Mieter keine Geldquellen zur Verfügung stehen, die die Erbringung der Mietzahlungen sicherstellen, wie dies etwa bei staatlichen Hilfen oder sonstigen Einkünften (z.B. Untermietzahlungen; Unterstützung Verwandter; Nebentätigkeitsvergütungen) oder vorhandenem Vermögen der Fall ist (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 31.01.2018 – Nr. 23/2018 –).

Was gerichtlich bestellte Betreuer und Erben von gerichtlich bestellten Betreuern wissen sollten

Endet eine gerichtlich angeordnete Betreuung

  • mit dem Tod des Betreuten

kann das Betreuungsgericht nach § 1837 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der in Betreuungssachen nach § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechende Anwendung findet,

  • den ehemaligen Betreuer durch Zwangsgeld dazu anhalten, gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1892 Abs. 1 BGB eine formal ordnungsgemäße Schlussrechnung über die Vermögensverwaltung einzureichen.

Zur Einreichung einer solchen Schlussrechnung beim Betreuungsgericht ist dagegen,

  • wenn ein gerichtlich bestellter Betreuer stirbt,

der Erbe des Betreuers nicht verpflichtet,

  • so dass gegen den Erben eines Betreuers wegen Nichterfüllung einer solchen betreuungsgerichtlichen Anordnung auch kein Zwangsgeld nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1837 Abs. 3 BGB festgesetzt werden kann.

Denn

  • das Amt des Betreuers

ist aufgrund seiner Personenbezogenheit unvererblich, so dass den Erben eines Betreuers

  • weder die mit dem Betreueramt verbundenen Rechte und Pflichten (wie die Einreichung einer Schlussrechnung) treffen,
  • noch der Erbe berechtigt oder verpflichtet ist, die Tätigkeiten des verstorbenen Betreuers – auch nur einstweilig – weiterzuführen.

Lediglich dazu, nach §§ 1908 Abs. 1 Satz 1, 1894 Abs. 1 BGB den Tod des Betreuers unverzüglich anzuzeigen, ist der Erbe gegenüber dem Betreuungsgericht verpflichtet.

Vererblich aber sind die aus der Amtsführung erwachsenen Ansprüche und Verbindlichkeiten des Betreuers, so dass

  • der Erbe des Betreuers dem Betreuten das verwaltete Vermögen herauszugeben und
  • über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen hat.

Kommen der Erbe dem nicht nach, kann und muss der Betreute gegebenenfalls diese privatrechtlichen Ansprüche gegen den ehemaligen Betreuer, für deren Erfüllung dessen Erben nach § 1922 BGB eintreten müssen, durch Erhebung einer Klage vor dem Prozessgericht geltend machen.

Darauf hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 26.07.2017 – XII ZB 515/16 – hingewiesen.

Was nach dem Tod eines Wohnungsmieters der, der zum Eintritt in das Mietverhältnis berechtigt ist, beachten muss

…. und was auch für den Vermieter wichtig zu wissen ist.

Wer gemäß § 563 Abs. 1 oder Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) berechtigt ist nach dem Tod eines Wohnungsmieters in das Mietverhältnis einzutreten, wie

  • der Ehegatte oder Lebenspartner, der mit dem verstorbenen Mieter einen gemeinsamen Haushalt geführt hat oder wenn diese nicht eintreten,
  • die Kinder des verstorbenen Mieters, die mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben bzw. die Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt haben,

muss,

  • wenn er das Mietverhältnis fortsetzen will,

den Vermieter über den Tod des Mieters informieren.

Unterlässt der in das Mietverhältnis Eingetretene und seit dem Tod des Mieters in der Wohnung Lebende das über einen Zeitraum von mehreren Monaten hinweg,

  • stellt dies ein nicht hinnehmbares vertragswidriges Verhalten dar, das den Vermieter zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt,

weil dadurch das Vertrauen des Vermieters in die Zuverlässigkeit und die künftige Vertragstreue des Eingetretenen erschüttert wird.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 18.08.2016 – 432 C 9516/16 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 21.04.2017 – 30/17 –).

Was man wissen sollte, wenn man bei Einzug eines Angehörigen in ein Pflegeheim eine Kostenübernahmeerklärung unterschreibt

Wer beim Einzug eines Angehörigen in ein Pflegeheim eine Kosten(mit)übernahmeerklärung unterschreibt

  • haftet aus diesem Schuldbeitritt dem Heimträger gegenüber für die Heimkosten und
  • zwar nach dem Tod des Angehörigen für rückständige Heimkosten auch dann, wenn das Erbe nach dem Tod des Angehörigen ausgeschlagen worden ist.

Gültig ist eine solche Schuldbeitrittserklärung auch dann, wenn sie unter Verstoß gegen die Vorschrift des § 14 Abs. 1 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG),

  • nach der ein Pflegeheim vom Heimbewohner Sicherheiten für die Erfüllung seiner Pflichten aus dem Heimvertrag nur dann verlangen kann, wenn dies im Heimvertrag konkret vereinbart ist,

separat vom Heimvertrag abgeschlossen worden ist.
Denn das WBVG soll nur den Heimbewohner schützen, nicht aber dessen Angehörige.

Darauf hat der 4. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Beschluss vom 21.12.2016 – 4 U 36/16 – hingewiesen (Quelle: Presseinformation des OLG Oldenburg vom 18.01.2017 – Nr. 4/2017 –).

Was Erben wissen sollten, wenn der Erblasser Mitglied in einem Verein war

War der verstorbene Erblasser Mitglied eines Vereins, nach dessen Satzung

  • die Mitgliedschaft durch Tod mit Ablauf des Geschäftsjahres endet,
  • die Erben jedoch berechtigt sind, die Mitgliedschaft fortzusetzen,

ist Voraussetzung für die Fortsetzung der Mitgliedschaft

  • eine entsprechende Willenserklärung des Erben.

Allein daraus, dass von dem Erben eines verstorbenen Vereinsmitglieds,

  • ohne Hinweis auf dessen Tod,
  • danach noch einige Zeit weiter die von dem Verein erhobenen Mitgliedsbeiträge gezahlt werden,

reicht als konkludente Willenserklärung des Erben, die Mitgliedschaft im eigenen Namen fortsetzen zu wollen, nicht aus.

Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 23.03.2016 – 242 C 1438/16 – entschieden.

Danach kann aus der reinen Zahlung der Mitgliedsbeiträge ein Verein jedenfalls dann, wenn er keine Kenntnis vom Tod des Vereinsmitglieds hatte, nicht mit der erforderlichen Bestimmbarkeit darauf schließen, dass der Erbe selbst den Mitgliedsvertrag mit dem Verein fortsetzen will.

Auch ist nach Auffassung des AG eine Erbe nicht verpflichtet den Verein, in dem der Erblasser Mitglied war, von dessen Tod zu informieren (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 28.10.2016 – 84/16 –).