Wer beim Einzug eines Angehörigen in ein Pflegeheim eine Kosten(mit)übernahmeerklärung unterschreibt
- haftet aus diesem Schuldbeitritt dem Heimträger gegenüber für die Heimkosten und
- zwar nach dem Tod des Angehörigen für rückständige Heimkosten auch dann, wenn das Erbe nach dem Tod des Angehörigen ausgeschlagen worden ist.
Gültig ist eine solche Schuldbeitrittserklärung auch dann, wenn sie unter Verstoß gegen die Vorschrift des § 14 Abs. 1 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG),
- nach der ein Pflegeheim vom Heimbewohner Sicherheiten für die Erfüllung seiner Pflichten aus dem Heimvertrag nur dann verlangen kann, wenn dies im Heimvertrag konkret vereinbart ist,
separat vom Heimvertrag abgeschlossen worden ist.
Denn das WBVG soll nur den Heimbewohner schützen, nicht aber dessen Angehörige.
Darauf hat der 4. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Beschluss vom 21.12.2016 – 4 U 36/16 – hingewiesen (Quelle: Presseinformation des OLG Oldenburg vom 18.01.2017 – Nr. 4/2017 –).
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