Tag Angehöriger

BGH entscheidet: Arzt kann bei Schädigung eines Patienten aufgrund fehlerhafter Behandlung auch einem

…. dem Patienten nahestehenden Angehörigen gegenüber schadensersatz- und schmerzensgeldzahlungspflichtig sein.

Mit Urteil vom 21.05.2019 – VI ZR 299/17 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem eine Ehefrau,

  • weil ihr Ehemann nach einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung mehrere Wochen in akuter Lebensgefahr schwebte und
  • es infolge dessen bei ihr zu massiven psychischen Beeinträchtigungen gekommen war,

den Arzt wegen dieser Gesundheitsverletzung (aus originär eigenem Recht) auf materiellen und immateriellen Schadensersatz in Anspruch nimmt, entschieden,

  • dass die zum „Schockschaden“ entwickelten Grundsätze auch in dem Fall anzuwenden sind, in dem
    • das haftungsbegründende Ereignis kein Unfallereignis im eigentlichen Sinne ist,
    • sondern eine fehlerhafte ärztliche Behandlung

und

  • dass eine Rechtfertigung dafür, die Ersatzfähigkeit von „Schockschäden“ im Falle ärztlicher Behandlungsfehler weiter einzuschränken als im Falle von Unfallereignissen, grundsätzlich nicht besteht.

Danach kann einem nahen Angehörigen eines Patienten aus § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen den Arzt des Patienten dann zustehen, wenn

  • eine behandlungsfehlerbedingte Verschlechterung des Gesundheitszustands bei dem Patienten

ursächlich war

  • für solche psychische Beeinträchtigungen bei dem nahen Angehörigen des Patienten,

die

  • pathologisch fassbar sind

und

  • über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen nahe Angehörige eines Patienten bei dessen Tod oder einer schweren Schädigung ausgesetzt sind.

Was man wissen sollte, wenn man bei Einzug eines Angehörigen in ein Pflegeheim eine Kostenübernahmeerklärung unterschreibt

Wer beim Einzug eines Angehörigen in ein Pflegeheim eine Kosten(mit)übernahmeerklärung unterschreibt

  • haftet aus diesem Schuldbeitritt dem Heimträger gegenüber für die Heimkosten und
  • zwar nach dem Tod des Angehörigen für rückständige Heimkosten auch dann, wenn das Erbe nach dem Tod des Angehörigen ausgeschlagen worden ist.

Gültig ist eine solche Schuldbeitrittserklärung auch dann, wenn sie unter Verstoß gegen die Vorschrift des § 14 Abs. 1 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG),

  • nach der ein Pflegeheim vom Heimbewohner Sicherheiten für die Erfüllung seiner Pflichten aus dem Heimvertrag nur dann verlangen kann, wenn dies im Heimvertrag konkret vereinbart ist,

separat vom Heimvertrag abgeschlossen worden ist.
Denn das WBVG soll nur den Heimbewohner schützen, nicht aber dessen Angehörige.

Darauf hat der 4. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Beschluss vom 21.12.2016 – 4 U 36/16 – hingewiesen (Quelle: Presseinformation des OLG Oldenburg vom 18.01.2017 – Nr. 4/2017 –).

Was man wissen sollte wenn es um die Bestattung von verstorbenen Angehörigen geht

Das Recht der Totenfürsorge, das u.a. Art und Ort der Bestattung des Leichnams des Verstorbenen umfasst, ist gesetzlich nicht geregelt und von der Rechtsprechung den nächsten Angehörigen des Verstorbenen übertragen.

  • Erklären wo und wie man einmal bestattet werden will sowie das Totenfürsorgerecht einer bestimmten Person übertragen, kann allerdings Jedermann schon zu Lebzeiten.

Denn einem Menschen ist es grundsätzlich gestattet über den Verbleib und die weitere Behandlung oder Verwendung seiner sterblichen Überreste selbst zu bestimmen.

  • Hat der Verstorbene seinen diesbezüglichen Willen nicht erklärt, hat sich der Inhaber des Totenfürsorgerechts im Rahmen des mutmaßlichen Willens des Verstorbenen zu bewegen, wobei ihm innerhalb dieses Rahmens aber, weil andernfalls die Umsetzung der Totenfürsorge nicht praktikabel sein würde, ein erheblicher Ermessens- und Beurteilungsspielraum zusteht.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 11.06.2016 – 171 C 12772/15 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem die aus der Türkei stammende Witwe des kinderlosen, ohne Hinterlassung eines Testaments Verstorbenen diesen in ihrem Heimatort in der Türkei und
  • die Mutter des Verstorbenen ihn im Familiengrab in Deutschland beisetzen lassen wollte,

der Witwe Recht gegeben und entschieden,

  • dass diese den Leichnam des Verstorbenen in die Türke überführen und dort beerdigen kann.

Begründet hat das AG dies damit, dass die Beweisaufnahme, in der es darum gegangen sei den diesbezüglichen erklärten oder mutmaßlichen Willen des Verstorbenen zu ergründen, ergeben habe, dass das Vorhaben der Witwe,

  • die hier die Totenausübungsberechtigte sei,
  • nicht dem mutmaßlichen Willens des Verstorbenen widerspreche, sondern sich im Rahmen von dessen mutmaßlichen Willen bewege.

Dass, so das AG weiter, die Entscheidung für die Mutter eine nur schwer zu ertragende Härte mit sich bringe, weil es ihr – wenn überhaupt – nur unter erschwerten Bedingungen möglich sein wird, die Grabstelle ihres Sohnes zu besuchen oder an der Beerdigung selbst teilzunehmen, sei bedauerlich, aber für die Entscheidungsfindung unerheblich (Quelle: Pressemitteilung 65/16 des AG München vom 12.08.2016).

Tipp:
Zu Lebzeiten schon zu regeln, wo und wie (Erd- oder Feuerbestattung) man einmal beigesetzt werden möchte, kann Streit unter den nächsten Angehörigen vermeiden.