Was man wissen sollte wenn es um die Bestattung von verstorbenen Angehörigen geht

Was man wissen sollte wenn es um die Bestattung von verstorbenen Angehörigen geht

Das Recht der Totenfürsorge, das u.a. Art und Ort der Bestattung des Leichnams des Verstorbenen umfasst, ist gesetzlich nicht geregelt und von der Rechtsprechung den nächsten Angehörigen des Verstorbenen übertragen.

  • Erklären wo und wie man einmal bestattet werden will sowie das Totenfürsorgerecht einer bestimmten Person übertragen, kann allerdings Jedermann schon zu Lebzeiten.

Denn einem Menschen ist es grundsätzlich gestattet über den Verbleib und die weitere Behandlung oder Verwendung seiner sterblichen Überreste selbst zu bestimmen.

  • Hat der Verstorbene seinen diesbezüglichen Willen nicht erklärt, hat sich der Inhaber des Totenfürsorgerechts im Rahmen des mutmaßlichen Willens des Verstorbenen zu bewegen, wobei ihm innerhalb dieses Rahmens aber, weil andernfalls die Umsetzung der Totenfürsorge nicht praktikabel sein würde, ein erheblicher Ermessens- und Beurteilungsspielraum zusteht.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 11.06.2016 – 171 C 12772/15 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem die aus der Türkei stammende Witwe des kinderlosen, ohne Hinterlassung eines Testaments Verstorbenen diesen in ihrem Heimatort in der Türkei und
  • die Mutter des Verstorbenen ihn im Familiengrab in Deutschland beisetzen lassen wollte,

der Witwe Recht gegeben und entschieden,

  • dass diese den Leichnam des Verstorbenen in die Türke überführen und dort beerdigen kann.

Begründet hat das AG dies damit, dass die Beweisaufnahme, in der es darum gegangen sei den diesbezüglichen erklärten oder mutmaßlichen Willen des Verstorbenen zu ergründen, ergeben habe, dass das Vorhaben der Witwe,

  • die hier die Totenausübungsberechtigte sei,
  • nicht dem mutmaßlichen Willens des Verstorbenen widerspreche, sondern sich im Rahmen von dessen mutmaßlichen Willen bewege.

Dass, so das AG weiter, die Entscheidung für die Mutter eine nur schwer zu ertragende Härte mit sich bringe, weil es ihr – wenn überhaupt – nur unter erschwerten Bedingungen möglich sein wird, die Grabstelle ihres Sohnes zu besuchen oder an der Beerdigung selbst teilzunehmen, sei bedauerlich, aber für die Entscheidungsfindung unerheblich (Quelle: Pressemitteilung 65/16 des AG München vom 12.08.2016).

Tipp:
Zu Lebzeiten schon zu regeln, wo und wie (Erd- oder Feuerbestattung) man einmal beigesetzt werden möchte, kann Streit unter den nächsten Angehörigen vermeiden.


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