Tag Überweisung

Teilnehmer am Onlinebanking in Form des mTan-Verfahrens sollten wissen, dass sie für den betrügerischen Verlust

…. ihres Geldes dann selbst verantwortlich sind, wenn sie vor der Eingabe der ihnen auf ihr Mobiltelefon per SMS übersandten TAN die in dieser SMS ebenfalls angegebenen Überweisungsdaten, wie

  • den auf dem Mobiltelefon angezeigten Überweisungsbetrag und
  • die dort ebenfalls genannte Ziel-IBAN

nicht kontrollieren und nicht überprüfen.

Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg hat mit Beschluss vom 21.08.2018 – 8 U 163/17 – nämlich darauf hingewiesen, dass Bankkunden,

  • von deren Konto eine tatsächliche Geldüberweisung auf ein ausländisches Konto erfolgt,

das überwiesene Geld von ihrer Bank dann nicht zurück verlangen können, wenn sie die Überweisung dadurch ermöglichen, dass sie

  • nachdem sie sich einen sog. Banking-Trojaner eingefangen haben,

einer von dem Trojaner – vermeintlichen aber von der Onlinebanking-Seite ihrer Bank – erhaltenen Aufforderung nachkommen, eine Testüberweisung

  • (beispielsweise) zur (behaupteten) Einführung eines neuen Verschlüsselungsalgorithmus

vorzunehmen und sie die (Test)Überweisung,

  • in deren Überweisungsmaske in dem in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall in den Feldern „Name“, „IBAN“ und „Betrag“ jeweils das Wort „Muster“ stand,

mit der ihnen zu diesem Zweck per Mobiltelefon übersandten TAN (Transaktionsnummer) bestätigen,

  • ohne die bei der Übermittlung der TAN in der SMS auch mitgeteilten Überweisungsdaten zu kontrollieren und zu überprüfen.

Begründet hat der Senat dies damit, dass, wer die in der SMS auf dem Mobiltelefon angezeigten Überweisungsdaten,

  • insbesondere die dort ebenfalls genannte Ziel-IBAN

nicht überprüft und nicht noch einmal kontrolliert, sondern lediglich auf die ihm übersandte TAN achtet sowie diese in die Computermaske eintippt

  • und dem deshalb auch nicht auffällt, dass er eine Überweisung zu einer ausländischen IBAN freigibt,

grob fahrlässig handelt (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 20.11.2018).

Ärzte und Patienten sollten wissen, dass ein schwerer ärztlicher Behandlungsfehler auch dann vorliegen kann, wenn ein Arzt

…. Patienten, die er zur (Weiter)Behandlung an einen anderen Arzt oder ein Klinikum überwiesen hat, nicht über einen dort erhobenen bedrohlichen Befund informiert.

Mit Urteil vom 26.06.2018 – VI ZR 285/17 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass Ärzte, die Patienten an einen anderen (Fach)Arzt oder ein Klinikum überwiesen und von diesen über die erfolgte (Weiter)Behandlung der Patienten (allein) an sie gerichtete Arztbriefe erhalten haben,

  • aufgrund ihrer nachwirkenden Schutz- und Fürsorgepflicht (§§ 280 Abs. 1, 241 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

sicherstellen müssen,

  • dass die Patienten von Arztbriefen mit bedrohlichen Befunden – und gegebenenfalls von der angeratenen Behandlung – unverzüglich Kenntnis erlangen,
    • auch wenn durch die veranlasste Überweisung der Behandlungsvertrag geendet hat sowie der Arztbrief (erst) danach, also dem Ende des Behandlungsvertrags, bei ihnen eingegangen sein sollte

und

  • dass ein Arzt, der als einziger eine solche Information bekommt, den Informationsfluss mit dem Patienten aufrechterhalten muss, wenn sich aus der Information selbst nicht eindeutig ergibt, dass
    • der Patient oder
    • der diesen weiterbehandelnde Arzt sie ebenfalls erhalten hat.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • ein Patient Anspruch auf Unterrichtung über die im Rahmen einer ärztlichen Behandlung erhobenen Befunde und Prognosen hat,
  • dies in besonderem Maße gilt, wenn den Patienten erst die zutreffende Information in die Lage versetzt, eine medizinisch gebotene Behandlung durchführen zu lassen (Therapeutische Aufklärung/Sicherungsaufklärung)

und

  • der behandelnde Arzt, der einen Arztbericht von einem Kollegen erhält, in dem für die Weiterberatung und Weiterbehandlung des Patienten neue bedeutsame Untersuchungsergebnisse enthalten sind, die eine alsbaldige Vorstellung des Patienten bei dem Arzt unumgänglich machen, den Patienten (sogar dann) unter kurzer Mitteilung des neuen Sachverhaltes einzubestellen hat, wenn er ihm aus anderen Gründen die Wahrnehmung eines Arzttermins angeraten hatte.

Was Nutzer des Online-Banking-Verfahrens wissen sollten

Wer das von seiner Bank angebotene Online Banking System in Form des mTan-Verfahrens nutzt,

  • bei dem der Kunde von der Bank zur Freigabe seines Bankauftrags eine SMS an sein Mobiltelefon erhält, mittels derer er sich am PC als Berechtigter legitimieren kann

und

  • nicht nur auf eine Phishing-E-Mail hin, die als Absender seine Bank ausweist, wegen einer angeblichen Aktualisierung, seinen Namen, seine Kontonummer sowie seine Festnetznummer angibt,
  • sondern nachfolgend auch einer Anruferin und angeblichen Bankmitarbeiterin noch die TAN für einen konkreten Überweisungsvorgang von seinem Konto auf ein anderes Konto mitteilt,

handelt grob fahrlässig und kann,

  • wenn es aufgrund einer solchen erfolgreichen Phishing-Attacke zu einer von ihm nicht autorisierten Überweisung von seinem Konto kommt,

nicht die Erstattung des Überweisungsbetrages von seiner Bank verlangen.

Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 05.01.2017 – 132 C 49/15 – entschieden.

Danach liegt deshalb kein bloß einfach fahrlässiger Pflichtenverstoß mehr vor, weil, so das AG, es im Allgemeinen jedem einleuchten muss, dass

  • die fernmündliche Weitergabe einer TAN in einem solchen Fall nach § 675l Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht zulässig ist und
  • die Gefahr mit sich bringt, eine missbräuchliche Überweisung auszulösen (Quelle: Pressemitteilung des AG München Nr. – 63/17 –).

OLG Frankfurt entscheidet: Bank muss einem Kunden den Kontobelastungsbetrag erstatten

…. wenn sie einen ihr per Telefax übermittelten Überweisungsauftrag ausführt, der nicht nachweislich von ihrem Kunden stammt.

Mit Urteil vom 11.05.2017 – 1 U 224/15 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden,

  • dass im Verhältnis zu ihrem Kunden die Bank beweisen muss,
  • dass ein per Telefax erteilter Überweisungsauftrag von dem Kunden stammt.

Das bedeutet, überweist die Bank aufgrund eines ihr per Telefaxschreiben übermittelten Überweisungsauftrags vom Konto ihres Kunden den im Auftragsschreiben genannten Betrag an den bezeichneten Empfänger trägt sie das Risiko,

  • dass der Überweisungsauftrag nicht von ihrem Kunden stammt,
  • sondern gefälscht ist.

Somit hat, wenn

  • die Unterschrift des Kunden auf dem Überweisungsauftrag gefälscht war oder
  • die Bank die Echtheit der Unterschrift auf dem Überweisungsauftrag nicht beweisen kann,

der Kunde, da dann ein nicht autorisierter Zahlungsvorgang vorgelegen hat bzw. hiervon auszugehen (vgl. § 675j Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) und die Belastung seines Kontos folglich zu Unrecht erfolgt ist, aus § 675 u Satz 2 BGB

  • grundsätzlich Anspruch auf Wertstellung in Höhe der nicht autorisierten Zahlung bzw.
  • dann einen Anspruch auf Auszahlung des zu Unrecht belasteten Betrages, wenn
    • die Kontobeziehung inzwischen unter Ausgleich des Saldos aufgelöst worden ist oder
    • das Konto auch ohne Rückbuchung einen Habensaldo aufweist oder
    • eine nicht ausgeschöpfte Kreditlinie besteht.

Wiederholte verspätete Zahlung der Wohnungsmiete (auch nur um wenige Tage) kann Kündigung rechtfertigen

Darauf hat das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth mit Beschluss vom 17.03.2017 – 7 S 6617/16 – hingewiesen.

Danach soll der Vermieter einer Wohnung das Mietverhältnis nach § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ordentlich kündigen können, wenn der Mieter,

  • obwohl er von dem Vermieter in mehreren Schreiben auf die Wichtigkeit des rechtzeitigen Mieteingangs hingewiesen worden war,

die Miete nachfolgend weiter wiederholt erst um wenige Tage verspätet bezahlt.

Ein solches Verhalten des Mieters sei, so das LG,

  • als nicht unerhebliche Pflichtverletzung zu bewerten,

weil es zeige, dass

Beachtet in diesem Zusammenhang muss aber (auch),

dass

  • es gemäß § 556b Abs. 1 BGB, der bestimmt, dass die Miete zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der vereinbarten Zeitabschnitte zu entrichten ist, für die Rechtzeitigkeit einer Mietzahlung im Überweisungsverkehr
    • nicht darauf ankommt, dass die Miete bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts auf dem Konto des Vermieters eingegangen ist,
    • sondern es genügt, dass der Mieter – bei ausreichend gedecktem Konto – seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag (§ 675f Abs. 3 Satz 2, § 675n Abs. 1 BGB) für die Überweisung (Zahlungsdienst im Sinne von § 675c Abs. 3 BGB, § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b des Gesetzes über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten; Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz – ZAG) bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts erteilt hat.

Was Mieter und Vermieter wissen sollten, wenn strittig ist ob eine Mietzahlung rechtzeitig erfolgt ist

Gemäß § 556b Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

  • der bestimmt, dass die Miete zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der vereinbarten Zeitabschnitte zu entrichten ist,

kommt es für die Rechtzeitigkeit einer Mietzahlung im Überweisungsverkehr

  • nicht darauf an, dass die Miete bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts auf dem Konto des Vermieters eingegangen ist.
  • Vielmehr genügt es, dass der Mieter – bei ausreichend gedecktem Konto – seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag (§ 675f Abs. 3 Satz 2, § 675n Abs. 1 BGB) für die Überweisung (Zahlungsdienst im Sinne von § 675c Abs. 3 BGB, § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b des Gesetzes über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten; Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz – ZAG) bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts erteilt.

Bestimmt eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Wohnraummietvertrages,

  • „ …. dass es für die Rechtzeitigkeit der Zahlung der monatlichen Miete im Voraus nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes auf dem Konto des Vermieters ankommt,
  • der Mieter aus mehrfach verspäteter Mietzahlung keine Rechte herleiten,
  • dies vielmehr im Einzelfall ein Grund für eine Kündigung des Mietverhältnisses sein kann ….“

ist diese Klausel gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam,

  • weil sie bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung das Risiko einer durch Zahlungsdienstleister verursachten Verzögerung des Zahlungsvorgangs entgegen der gesetzlichen Regelung dem Mieter auferlegt.

Das hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 05.10.2016 – VIII ZR 222/15 – entschieden.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • nach den Auslegungsregeln der § 269 Abs. 1, § 270 Abs. 1, 4 BGB die Mietschuld, wie andere Geldschulden, im Zweifel am Wohnsitz des Schuldners zu erfüllen ist,
  • gemäß § 270 Abs. 1 BGB der Schuldner grundsätzlich zwar die Verlustgefahr bei Geldleistungen trägt, weil der Schuldner Geld im Zweifel auf seine Gefahr und Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln hat,
  • § 270 Abs. 1 BGB aber nicht die Gefahr erfasst, dass sich die Übermittlung des Geldes verzögert, da der Ort der Leistungshandlung nach § 269 Abs. 1, § 270 Abs. 4 BGB der Wohnsitz des Schuldners bleibt,

der Schuldner somit zwar rechtzeitig alles getan haben muss, was seinerseits am Leistungsort erforderlich ist, um den Gläubiger zu befriedigen, der Leistungserfolg – die Gutschrift des Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto – jedoch nicht mehr zur Leistungshandlung des Schuldners gehört und er demzufolge auch für die Gefahr, dass sich die Übermittlung des Geldes verzögert, nicht einzustehen hat.