Was Mieter und Vermieter wissen sollten, wenn strittig ist ob eine Mietzahlung rechtzeitig erfolgt ist

Was Mieter und Vermieter wissen sollten, wenn strittig ist ob eine Mietzahlung rechtzeitig erfolgt ist

Gemäß § 556b Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

  • der bestimmt, dass die Miete zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der vereinbarten Zeitabschnitte zu entrichten ist,

kommt es für die Rechtzeitigkeit einer Mietzahlung im Überweisungsverkehr

  • nicht darauf an, dass die Miete bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts auf dem Konto des Vermieters eingegangen ist.
  • Vielmehr genügt es, dass der Mieter – bei ausreichend gedecktem Konto – seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag (§ 675f Abs. 3 Satz 2, § 675n Abs. 1 BGB) für die Überweisung (Zahlungsdienst im Sinne von § 675c Abs. 3 BGB, § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b des Gesetzes über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten; Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz – ZAG) bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts erteilt.

Bestimmt eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Wohnraummietvertrages,

  • „ …. dass es für die Rechtzeitigkeit der Zahlung der monatlichen Miete im Voraus nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes auf dem Konto des Vermieters ankommt,
  • der Mieter aus mehrfach verspäteter Mietzahlung keine Rechte herleiten,
  • dies vielmehr im Einzelfall ein Grund für eine Kündigung des Mietverhältnisses sein kann ….“

ist diese Klausel gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam,

  • weil sie bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung das Risiko einer durch Zahlungsdienstleister verursachten Verzögerung des Zahlungsvorgangs entgegen der gesetzlichen Regelung dem Mieter auferlegt.

Das hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 05.10.2016 – VIII ZR 222/15 – entschieden.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • nach den Auslegungsregeln der § 269 Abs. 1, § 270 Abs. 1, 4 BGB die Mietschuld, wie andere Geldschulden, im Zweifel am Wohnsitz des Schuldners zu erfüllen ist,
  • gemäß § 270 Abs. 1 BGB der Schuldner grundsätzlich zwar die Verlustgefahr bei Geldleistungen trägt, weil der Schuldner Geld im Zweifel auf seine Gefahr und Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln hat,
  • § 270 Abs. 1 BGB aber nicht die Gefahr erfasst, dass sich die Übermittlung des Geldes verzögert, da der Ort der Leistungshandlung nach § 269 Abs. 1, § 270 Abs. 4 BGB der Wohnsitz des Schuldners bleibt,

der Schuldner somit zwar rechtzeitig alles getan haben muss, was seinerseits am Leistungsort erforderlich ist, um den Gläubiger zu befriedigen, der Leistungserfolg – die Gutschrift des Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto – jedoch nicht mehr zur Leistungshandlung des Schuldners gehört und er demzufolge auch für die Gefahr, dass sich die Übermittlung des Geldes verzögert, nicht einzustehen hat.


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