Tag Ursächlichkeit

Wichtig zu wissen für Patienten und Ärzte, wenn wegen fehlerhafter therapeutischer Aufklärung

…. Schadensersatz- und/oder Schmerzensgeldansprüche gegen einen Arzt geltend gemacht werden.

Mit Urteil vom 23.03.2018 – 26 U 125/17 – hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm entschieden, dass, wenn ein Patient

  • nach einer fachgerecht erfolgten Behandlung und
  • einer dieser Behandlung vorausgegangenen ordnungsgemäßen Risikoaufklärung,

von dem behandelnden Arzt Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld mit der Begründung verlangt,

  • infolge einer im Zusammenhang mit der Behandlung erfolgten unzureichenden therapeutischen Aufklärung einen Schaden erlitten zu haben,

im Streitfall

  • (zunächst) der Arzt die vollständige und richtige therapeutische Aufklärung darlegen und
  • der Patient
    • dies ggf. widerlegen bzw. die Fehlerhaftigkeit der therapeutischen Aufklärung sowie
    • deren Ursächlichkeit für den erlittenen Schaden beweisen muss.

Begründet hat der Senat das damit, dass im Unterschied zur Risikoaufklärung,

  • deren Ordnungsmäßigkeit der Arzt beweisen muss und die dem Patienten, durch Darstellung der gestellten (Verdachts-)Diagnose, der Behandlungsmöglichkeiten sowie der damit verbundenen Risiken, die Entscheidung ermöglichen soll, ob und welcher ärztlichen Behandlung er sich unterziehen will,

die regelmäßig erst nach der ärztlichen Behandlung einsetzende therapeutische Aufklärung der Gewährleistung des Heilerfolgs und der Abwendung eines Schadens dient, der dem Patienten durch ein falsches Verhalten nach der Behandlung entstehen kann.

Erleidet ein Badegast bei einem Badeunfall in einem Frei- oder Hallenbad einen Gesundheitsschaden

…. haftet der Badbetreiber, wenn

  • die mit der Aufsicht im Bad betrauten Personen schuldhaft ihre Überwachungs- und Rettungspflichten verletzt haben und
  • diese Pflichtverletzung ursächlich für die bei dem Badegast eingetretenen Gesundheitsschäden war.

Eine Verletzung der Badeaufsichtspflicht liegt vor, wenn

  • der Badebetrieb und damit auch das Geschehen im Wasser nicht fortlaufend beobachtet sowie mit regelmäßigen Kontrollblicken daraufhin überwacht worden ist, ob Gefahrensituationen für die Badegäste auftreten,
  • der Beobachtungsort von den mit der Aufsicht betrauten Personen dazu nicht so gewählt worden ist, dass der gesamte Schwimm- und Sprungbereich überwacht werden kann bzw. die hierzu erforderlichen Standortwechsel nicht vorgenommen worden sind oder
  • in Notfällen nicht für rasche und wirksame Hilfeleistung gesorgt worden ist.

Ob bei Vorliegen einer solchen Pflichtverletzung

  • diese auch ursächlich für den Gesundheitsschaden eines Badegastes war,

hängt davon ab,

  • wie lange es bei pflichtgemäßem Verhalten der mit der Badeaufsicht beauftragten Personen gedauert hätte,
    • die Notlage des Badegastes zu erkennen sowie
    • diesen zu retten und
  • ob, wenn die Rettung des Badegastes in dieser Zeit erfolgt wäre,
    • die bei dem Badegast eingetretenen Gesundheitsschäden vermieden worden wären.

Dass eine Verletzung der Badeaufsichtspflicht vorgelegen hat und diese ursächlich für die bei ihm eingetretene Gesundheitsschäden war, muss grundsätzlich der Badegast beweisen.

  • Ist der Pflichtenverstoß der mit der Badeaufsicht beauftragten Personen allerdings als grob fahrlässig zu bewerten, geht es zu Lasten des Badbetreibers, wenn sich die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Gesundheitsschäden nicht beweisen lässt (Beweislastumkehr).

Darauf hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 23.11.2017 – III ZR 60/16 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 28.11.2017 – Nr. 189/2017 –).