…. haftet der Badbetreiber, wenn
- die mit der Aufsicht im Bad betrauten Personen schuldhaft ihre Überwachungs- und Rettungspflichten verletzt haben und
- diese Pflichtverletzung ursächlich für die bei dem Badegast eingetretenen Gesundheitsschäden war.
Eine Verletzung der Badeaufsichtspflicht liegt vor, wenn
- der Badebetrieb und damit auch das Geschehen im Wasser nicht fortlaufend beobachtet sowie mit regelmäßigen Kontrollblicken daraufhin überwacht worden ist, ob Gefahrensituationen für die Badegäste auftreten,
- der Beobachtungsort von den mit der Aufsicht betrauten Personen dazu nicht so gewählt worden ist, dass der gesamte Schwimm- und Sprungbereich überwacht werden kann bzw. die hierzu erforderlichen Standortwechsel nicht vorgenommen worden sind oder
- in Notfällen nicht für rasche und wirksame Hilfeleistung gesorgt worden ist.
Ob bei Vorliegen einer solchen Pflichtverletzung
- diese auch ursächlich für den Gesundheitsschaden eines Badegastes war,
hängt davon ab,
- wie lange es bei pflichtgemäßem Verhalten der mit der Badeaufsicht beauftragten Personen gedauert hätte,
- die Notlage des Badegastes zu erkennen sowie
- diesen zu retten und
- ob, wenn die Rettung des Badegastes in dieser Zeit erfolgt wäre,
- die bei dem Badegast eingetretenen Gesundheitsschäden vermieden worden wären.
Dass eine Verletzung der Badeaufsichtspflicht vorgelegen hat und diese ursächlich für die bei ihm eingetretene Gesundheitsschäden war, muss grundsätzlich der Badegast beweisen.
- Ist der Pflichtenverstoß der mit der Badeaufsicht beauftragten Personen allerdings als grob fahrlässig zu bewerten, geht es zu Lasten des Badbetreibers, wenn sich die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Gesundheitsschäden nicht beweisen lässt (Beweislastumkehr).
Darauf hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 23.11.2017 – III ZR 60/16 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 28.11.2017 – Nr. 189/2017 –).
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