Tag Vereinsrecht

Wenn Zuschauer im Fußballstadion Böller zünden und vom DFB deswegen gegen den Verein eine Verbandsstrafe verhängt wird

Der 7. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln hat mit Urteil vom 17.12.2015 entschieden, dass,

  • wenn ein Zuschauer in einem Fußballstadion bei einem Spiel einen Knallkörper zündet und wirft und der Deutsche Fußballbund (DFB) deswegen gegen den Verein eine Verbandsstrafe verhängt (hier betrug die Verbandssperre wegen der streitgegenständlichen und vier weiterer Vorfälle 50.000,00 EUR),

 

der Verein die Verbandsstrafe von dem Zuschauer nicht als Schaden ersetzt verlangen kann.

Begründet hat der Senat seine Entscheidung damit, dass, wenn ein Zuschauer im Fußballstadion Böller zündet und wirft,

  • er zwar seine Vertragspflichten aus dem mit dem Verein geschlossenen Zuschauervertrag verletzt,
  • das Zünden des Knallkörpers für die Verhängung der Verbandsstrafe gegen den Verein in einem solchen Fall auch adäquat kausal ist,
  • es jedoch am für die Haftung erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen der verletzen Vertragspflicht und dem eingetretenen Schaden fehlt, weil die Zuschauer treffende vertragliche Pflicht, Spielstörungen wie das Zünden von Knallkörpern zu unterlassen, nicht dem Zweck dient, den Fußballverein vor der Verhängung einer Verbandsstrafe als Sanktion des Vorfalls zu schützen.

 

Auch wenn Zuschauer wüssten, dass der DFB dem Verein bei entsprechenden Vorfällen eine Verbandsstrafe auferlegen kann, gehe es, wie der Senat ausgeführt hat, zu weit, eine bewusste Übernahme dieses Risikos durch den Zuschauer anzunehmen, zumal sich die komplexe Rechtslage nach der Satzung des DFB und der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB, auf deren Basis die Verbandsstrafe erlassen werde, sowie die möglichen finanziellen Folgen sich dem durchschnittlichen Zuschauer kaum erschließen dürfte.

Die Entscheidung des 7. Senats des OLG Köln ist noch nicht rechtskräftig.

Das Landgericht (LG) Köln, dessen Urteil vom 08.04.2015 – 7 O 231/14 – der 7. Senat des OLG Köln im Berufungsverfahren aufgehoben wurde, war anderer Auffassung. Es hatte der Klage des Vereins gegen den Böller zündenden Zuschauer auf Schadensersatz in Höhe von 30.000,00 EUR stattgegeben.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Köln am 21.12.2015 mitgeteilt.

 

Vereinsmitglieder können per Email zur Mitgliederversammlung eingeladen werden

Ist in der Satzung eines eingetragenen Vereins bestimmt, dass die Mitglieder des Vereins zur Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen sind,

  • ist dieser vorgeschriebenen Schriftform auch dann genügt,
  • wenn Einladung und Tagesordnung zur Mitgliederversammlung per Email ohne Unterschirift des Vorstandes übermittelt werden.

 

Das hat der 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 24.09.2015 – 27 W 104/15 – entschieden.

Zur Begründung ausgeführt hat der Senat, dass sich das in einer Vereinssatzung vorgesehene Schriftformerfordernis bei der Einladung zu einer Mitgliederversammlung dadurch deutlich von der im allgemeinen Wirtschaftsleben vereinbarten Schriftform unterscheidet,

  • dass das Schriftformerfordernis in einer Vereinssatzung lediglich die Kenntnis der Mitglieder von der anberaumten Versammlung und ihrer Tagesordnung gewährleisten solle,
  • während im Wirtschaftsleben durch das Schriftformerfordernis, wegen der Bedeutung bestimmter Erklärungen, z.B. der Kündigung eines Vertragsverhältnisses, eine größere Rechtssicherheit angestrebt werde, dort die Schriftform auch Abschluss-, Identifikations-, Echtheits- und Warnfunktion habe und diese Funktionen bei der Einladung zu einer Vereinsmitgliederversammlung von gänzlich untergeordneter Bedeutung seien.

 

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 14.19.2015 mitgeteilt.

 

Fußballverein kann ein Jahreskarten-Abo jederzeit ordentlich kündigen.

Ein Jahreskarten-Abo kann vom Fußballverein jederzeit ordentlich gekündigt werden.

Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 18.12.2014 – 122 C 16918/14 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall

  • war der Kläger, Mitglied eines großen Münchner Fußballvereins, seit 1994 Inhaber einer Dauerkarte für Heimspiele des Vereins

und

  • hatte der Verein sein Jahreskarten-Abo am 12.05.2014 ohne jede Vorwarnung gekündigt.

Seine darauf hin erhobene Klage gegen den Verein auf Erteilung einer Jahreskarte für die Heimspiele in der Bundesliga-Saison 2014/2015 wurde abgewiesen, weil dem Verein nach § 2 der Verkaufsbedingungen für das Jahreskarten-Abo ein ordentliches Kündigungsrecht zustand und da ein ordentliches Kündigungsrecht bei jedem Dauerschuldverhältnis, das auf unbestimmte Zeit läuft, zulässig ist, keine Bedenken gegen diese vertragliche Regelung bestanden.

Wie das AG ausführte, sei das Kündigungsrecht Ausdruck der Vertragsfreiheit des Vereins. Dieses Recht des Vereins, selbst zu bestimmen, mit wem er vertragliche Beziehungen eingeht, sei auch nicht eingeschränkt.
Der Verein habe keine marktbeherrschende Stellung für den Profifußball in Bayern, so dass kein Kontrahierungszwang bestehe.
In München gebe es einen weiteren Profifußballclub in der zweiten Bundesliga und es gäbe einen weiteren südbayerischen Verein in der ersten Bundesliga. Zudem stehe es dem Kläger offen, über den freien Verkauf Bundesligaspiele oder Champions-League-Spiele des Vereins zu besuchen.
Es gebe kein Recht auf eine bestimmte Leistung im Zivilrecht. Es sei Teil der Vereinspolitik und der Vereinsfreiheit des Fußballclubs, welchen Fans Sonderkonditionen eingeräumt werden sollen, solange dabei keine Vorschriften zum Schutz gegen Diskriminierung verletzt werden.

Das hat die Pressestelle des Amtsgerichts München am 27.02.2015 – 11/15 – mitgeteilt.

 

Wenn Sie ein Vereinsmitglied zu einer Sportveranstaltung fahren, selbst nicht Vereinsmitglied sind und auf der Fahrt einen (unverschuldeten) Unfall erleiden.

Wer ein Mitglied eines Sportvereins mit seinem Pkw zu einer Sportveranstaltung fährt, selbst nicht Mitglied des Vereins und nicht über den Verein versichert ist, hat, wenn er auf der Strecke einen (unverschuldeten) Unfall erleidet, gegen den Verein

  • Anspruch auf Ersatz seines materiellen Schadens,
  • aber keinen Anspruch auf Schmerzensgeld.

Das hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle mit Urteil vom 16.10.2014 – 5 U 16/14 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin von dem beklagten Sportverein, bei dem sie nicht Mitglied war, Schadensersatz sowie Schmerzensgeld verlangt, weil sie, als sie ihre Enkelin, Mitglied in dem Verein, mit ihrem Pkw zu einer Kreishallenmeisterschaft fuhr, an der diese teilnehmen sollte, bei winterlichen Verkehrsbedingungen mit dem Auto (unverschuldet) ins Schleudern geraten und im Straßengraben gelandet war, wo sich das Fahrzeug überschlagen hatte.

Nach der Entscheidung des 5. Zivilsenats des OLG Celle hat die Klägerin gegen den Sportverein

  • einen Anspruch auf Erstattungen der ihr entstandenen materiellen Schäden als Aufwendungsersatz gem. § 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog,
  • aber keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes.

Dabei könne, wie der Senat ausgeführt hat, dahinstehen, ob die Klägerin (ausdrücklich) von dem Verein beauftragt war, die Spielerin zu den Hallenkreismeisterschaften zu fahren, da jedenfalls die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse (auch) des Vereins entsprochen habe, § 683 BGB.
Denn, wenn Familienangehörigen der Vereinsmitglieder diese zu Sportveranstaltungen, wie hier zur Kreismeisterschaft fahren, nehmen sie nicht ausschließlich Interessen des Vereinsmitgliedes wahr. Vielmehr liege es gerade auch im Interesse des beklagten Vereins, dass seine Mitglieder an Meisterschaften, sonstigen Turnieren oder sportlichen Veranstaltungen teilnehmen und zu der Teilnahme hatte vorliegend der beklagte Verein über die Trainer die Mannschaftsmitglieder, zu der auch die Enkelin der Klägerin gehörte, eingeladen.
Erleidet der Beauftragte (oder der berechtigte Geschäftsführer, § 683 S. 1 BGB) bei Ausführung des Auftrages Schäden, sind ihm diese gem. § 670 BGB analog grundsätzlich zu ersetzen.
Nimmt der Beauftragte ein mit der Ausführung des Auftrages verbundenes Schadensrisiko freiwillig auf sich, wird der entstandene Schaden einem freiwilligen Vermögensopfer gleichgesetzt.

  • Das ist der Fall, wenn mit der Ausführung des Auftrages seiner Natur nach oder aufgrund besonderer Umstände eine beiden Beteiligten erkennbare Gefahr auch für die Beauftragung verbunden ist (tätigkeitsspezifisches Risiko).
  • Dagegen scheidet nach allgemeiner Meinung ein Anspruch aus, wenn sich nicht ein geschäftstypisches, sondern lediglich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht hat.

Hier hatte sich nach Auffassung des Senats ein auftragsspezifisches Risiko verwirklicht.
Ein Ausschluss des Ersatzanspruches, weil der Schaden bei der Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr entstanden ist, kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht, denn das „auftragsspezifische Risiko“ lag gerade in der (allgemeinen) Teilnahme am Straßenverkehr. Diese war nicht etwa nebensächlicher Bestandteil des Auftrages, sondern sein alleiniger Inhalt.
In diesem Fall kam es nach Auffassung des Senates nicht in Betracht, einen Ersatzanspruch des Beauftragten abzulehnen, wenn der Schaden bei der Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr eingetreten ist.

Da der Verein der Klägerin ein (Mit)schulden nicht nachweisen konnte, war der Anspruch der Klägerin auch nicht um einen Mitverursachungs- oder Mitverschuldensanteil zu reduzieren.
Eine Mithaftung von ihr unter dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung, § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG), kam nicht in Betracht, weil die Parteien nicht beide Verkehrsteilnehmer waren und die Klägerin dem Verein nicht aus § 7 StVG haftete.

Einen Anspruch auf Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB) hat die Klägerin nach Ansicht des Senats dagegen nicht.
Denn der Schmerzensgeldanspruch setze voraus, dass der Schuldner dem Gläubiger zum Schadensersatz verpflichtet sei. Der Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin nach § 670 BGB sei jedoch mit einem solchen Schadensersatzanspruch nicht gleichzusetzen.
Auch ein Anspruch der Klägerin gegen den Verein wegen Verletzung einer etwaigen Hinweispflicht auf den fehlenden Versicherungsschutz scheide aus. Eine diesbezügliche Pflichtverletzung sei dem Verein nicht vorzuwerfen. Dieser habe auf den Umstand, dass der Versicherungsvertrag, den er abgeschlossen habe, nur Vereinsmitglieder erfasse, in seinem Vereinshandbuch hingewiesen. Der Pflichtenkreis des Vereins würde zu sehr erweitert, wollte man von einem Verein verlangen, vor jeder Teilnahme an einer Meisterschaft, einem Turnier oder einer sonstigen Sportveranstaltung die Teilnehmer darauf hinzuweisen, dass für die Fahrt dorthin nach dem Versicherungsvertrag nur Vereinsmitglieder und „offizielle Helfer“ Versicherungsschutz genießen.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der in diesem Fall aufgeworfenen Rechtsfragen und zur Fortbildung des Rechts (insbesondere Aufwendungsersatzanspruch bei „Fahrdiensten“ für Vereinsmitglieder von Nicht-Mitgliedern, und zwar bei „auftragsspezifischer“ Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr, etwaige Minderung des Anspruches wegen Mitverursachung/Mitverschuldens, Anspruch des „Beauftragten“ auf Zahlung von Schmerzensgeld, Hinweispflichten des Vereins auf nicht bestehenden Versicherungsschutz), hat der Senat die Revision gegen seine Entscheidung zugelassen.

 

Vereinsrecht – Zur Unwirksamkeit von Entscheidungen bei satzungswidrig einberufener Mitgliedsversammlung.

Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlung eines Vereins können bereits deswegen unwirksam sein, weil die Mitgliederversammlung unter Missachtung einer zwingenden Vorschrift der Vereinssatzung einberufen worden ist.

Das hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 18.12.2013 – 8 U 20/13 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall war der Kläger Mitglied des bundesweit tätigen beklagten Vereins.
§ 9 der Vereinssatzung regelte, dass die ordentliche Mitgliederversammlung jährlich stattzufinden hat und diese unter Einhaltung einer bestimmten Frist durch Veröffentlichung im Vereinsblatt mit Angabe der Tagesordnung und des Versammlungsortes einzuberufen ist.

Zu der im Juni 2012 vorgesehenen Mitgliederversammlung lud der Beklagte nicht über die Vereinszeitschrift ein. 
Er teilte den Termin zunächst per e-mail-Newsletter mit und sandte den Mitgliedern sodann eine Einladung mittels der Infopost der Deutschen Post zu.

U. a. aufgrund der satzungswidrigen Einberufung der Mitgliederversammlung war der Kläger der Meinung, dass die Wahlen und Beschlüsse der im Juni 2012 abgehaltenen Mitgliederversammlung unwirksam seien.

Der 8. Zivilsenat des OLG Hamm hat dem Kläger Recht gegeben.

Die Wahlen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom Juni 2012 seien nichtig, weil die Mitgliederversammlung in satzungswidriger Weise einberufen worden sei.
§ 9 der Vereinsatzung sehe zwingend vor, dass die Einladung zur Mitgliederversammlung nebst Angabe der Tagesordnung in der Vereinszeitschrift zu veröffentlichen sei. Hieran habe sich der Beklagte nicht gehalten. Unerheblich sei insoweit, ob eine Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift nicht praktikabel oder mit hohen Kosten verbunden sei. 
Dass sie objektiv unmöglich gewesen sei, stehe nicht fest.

Aufgrund des Satzungsverstoßes seien die in Frage stehenden Entscheidungen der Mitgliederversammlung der Beklagten nichtig. 
Ein Einberufungsmangel könne nur dann unerheblich sein, wenn der Verein nachweise, dass die Entscheidung auch ohne den Verstoß in gleicher Weise zustande gekommen wäre.

  • Insoweit komme es nicht allein auf das zahlenmäßige Abstimmungsergebnis an. 
  • Es müsse auch ausgeschlossen sein, dass die Willensbildung bei ordnungsgemäßer Einberufung nicht zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. 

Hiervon sei im vorliegenden Fall nicht auszugehen.

Zwar könne eine Einladung durch einen persönlichen Brief eine unmittelbarere Kenntnisnahme durch ein Vereinsmitglied ermöglichen als die in einer Vereinszeitschrift veröffentlichte Einladung. 
Der Beklagte habe die Einladungen aber ohne Nennung des Vereins als Absender mittels sog. Infopost versandt und damit die realistische Gefahr einer Verwechslung mit Werbesendungen begründet, die häufig mittels Infopost der Deutschen Post versandt würden. 
Zudem sei als Absender eine unbekannte Gesellschaft vermerkt gewesen. 
Deswegen sei nicht auszuschließen, dass eine nicht unerhebliche Anzahl von Vereinsmitgliedern den Brief als Werbesendung nicht oder – in Bezug auf den Versammlungstermin – verspätet zur Kenntnis genommen habe. Hierdurch könnten sie gehindert gewesen sein, sich angemessen auf die Versammlung vorzubereiten und fristgerecht Ergänzungsanträge einzubringen. 
Da nur 175 von ca. 11.000 Vereinsmitgliedern an der Mitgliederversammlung teilgenommen hätten, sei nicht auszuschließen, dass die Willensbildung der Vereinsmitglieder bei ordnungsgemäßer Einberufung anders verlaufen wäre. Insofern liege auch ein relevanter Satzungsverstoß vor. 
Das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sei ein existenzielles Mitgliedschaftsrecht. 
Eine satzungswidrige Form der Einladung, die nicht in vergleichbarer Form eine rechtzeitige Kenntnisnahme der Mitglieder gewährleiste wie die satzungskonforme Einladung, begründe einen relevanten Satzungsverstoß, aus dem im vorliegenden Fall die Unwirksamkeit der in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse folge.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 06.02.2014 mitgeteilt.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Eingetragener Verein – Anforderungen an Anmeldung einer Satzungsänderung.

Ändert ein eingetragener Verein seine Satzung bedürfen die Änderungen der Satzung zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister (§ 71 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB )). Der Anmeldung zur Änderung sind

  • eine Abschrift des die Änderung enthaltenen Beschlusses und
  • der Wortlaut der Satzung

beizufügen (§ 71 Abs. 1 Satz 3 BGB ).
In dem Wortlaut der Satzung müssen die geänderten Bestimmungen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung, die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und, wenn die Satzung geändert worden ist, ohne dass der vollständige Wortlaut der Satzung eingereicht wurde, auch mit den zuvor eingetragenen Änderungen übereinstimmen (§ 71 Abs. 1 Satz 4 BGB ).
Genügt die Anmeldung diesen Erfordernissen nicht, so ist sie vom Amtsgericht – Registergericht – zurückzuweisen (§§ 71 Abs. 2, 60 BGB ).
Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Anmeldung einer Satzungsänderung als Eintragungsantrag in das Vereinsregister auch die geänderten Satzungsbestimmungen im Einzelnen zu bezeichnen hat, ist streitig.

Nach der vom Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg im Beschluss vom 15.08.2012 – 12 W 1474/12 – vertretenen Auffassung besteht eine Pflicht zur (näheren, schlagwortartigen) Bezeichnung der geänderten Satzungsbestimmungen im Rahmen der Anmeldung einer Satzungsänderung zum Vereinsregister nur, wenn und soweit die Satzungsänderung im Vereinsregister gesondert eintragungspflichtige Tatsachen gemäß §§ 71 Abs. 2, 64 BGB (wie Name oder Sitz des Vereins oder Zusammensetzung des Vorstands) betrifft.
Bei einer Satzungsänderung hinsichtlich eines anderen Umstandes darf danach die Eintragung einer Änderung wegen fehlender Bezeichnung der betroffenen Satzungsbestimmungen nicht versagt werden.

 

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