Wenn Zuschauer im Fußballstadion Böller zünden und vom DFB deswegen gegen den Verein eine Verbandsstrafe verhängt wird

Wenn Zuschauer im Fußballstadion Böller zünden und vom DFB deswegen gegen den Verein eine Verbandsstrafe verhängt wird

Der 7. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln hat mit Urteil vom 17.12.2015 entschieden, dass,

  • wenn ein Zuschauer in einem Fußballstadion bei einem Spiel einen Knallkörper zündet und wirft und der Deutsche Fußballbund (DFB) deswegen gegen den Verein eine Verbandsstrafe verhängt (hier betrug die Verbandssperre wegen der streitgegenständlichen und vier weiterer Vorfälle 50.000,00 EUR),

 

der Verein die Verbandsstrafe von dem Zuschauer nicht als Schaden ersetzt verlangen kann.

Begründet hat der Senat seine Entscheidung damit, dass, wenn ein Zuschauer im Fußballstadion Böller zündet und wirft,

  • er zwar seine Vertragspflichten aus dem mit dem Verein geschlossenen Zuschauervertrag verletzt,
  • das Zünden des Knallkörpers für die Verhängung der Verbandsstrafe gegen den Verein in einem solchen Fall auch adäquat kausal ist,
  • es jedoch am für die Haftung erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen der verletzen Vertragspflicht und dem eingetretenen Schaden fehlt, weil die Zuschauer treffende vertragliche Pflicht, Spielstörungen wie das Zünden von Knallkörpern zu unterlassen, nicht dem Zweck dient, den Fußballverein vor der Verhängung einer Verbandsstrafe als Sanktion des Vorfalls zu schützen.

 

Auch wenn Zuschauer wüssten, dass der DFB dem Verein bei entsprechenden Vorfällen eine Verbandsstrafe auferlegen kann, gehe es, wie der Senat ausgeführt hat, zu weit, eine bewusste Übernahme dieses Risikos durch den Zuschauer anzunehmen, zumal sich die komplexe Rechtslage nach der Satzung des DFB und der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB, auf deren Basis die Verbandsstrafe erlassen werde, sowie die möglichen finanziellen Folgen sich dem durchschnittlichen Zuschauer kaum erschließen dürfte.

Die Entscheidung des 7. Senats des OLG Köln ist noch nicht rechtskräftig.

Das Landgericht (LG) Köln, dessen Urteil vom 08.04.2015 – 7 O 231/14 – der 7. Senat des OLG Köln im Berufungsverfahren aufgehoben wurde, war anderer Auffassung. Es hatte der Klage des Vereins gegen den Böller zündenden Zuschauer auf Schadensersatz in Höhe von 30.000,00 EUR stattgegeben.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Köln am 21.12.2015 mitgeteilt.

 


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