…. durchgeführt und die erforderlichen Maßnahmen zur Verfolgung von dabei entdeckten Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten getroffen werden dürfen, sofern nicht
- für spezielle, besonders eingriffsintensive Ermittlungsmethoden (etwa Telefonüberwachung und dergleichen.) besondere Regelungen über den Umfang der Verwertbarkeit getroffen sind oder
- besondere gesetzliche Sicherungen, etwa ein Richtervorbehalt, willkürlich umgangen werden sollten.
Mit Urteil vom 07.09.2018 – 953 OWi 421 Js 125161/18 – hat das Amtsgericht (AG) München darauf hingewiesen, dass die Durchführung einer verdachtsunabhängigen allgemeinen Verkehrskontrolle bei einem Autofahrer,
- auch ohne vorherigen Anhalteversuch,
erst auf einem privaten Parkplatz zulässig ist und dann auch die Ahndung der vorangegangenen Fahrt unter Alkoholeinfluss nicht hindert, wenn
- die vorausgegangene Fahrt auf öffentlichem Verkehrsgrund stattgefunden hat.
In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall waren die Polizeibeamten in einem Streifenwagen einem Autofahrer um 01.55 Uhr bis zu seinem Privatparkplatz,
- der etwas entfernt von der Straße im hinteren Teil eines Grundstücks und über eine längere Einfahrt zu erreichen war,
gefolgt und hatten den Autofahrer,
- nach einem freiwilligen Vortest mit dem Handalkomaten, der einen Wert von 0,36 mg/l ergab,
zur Polizeiinspektion verbracht, wo mittels geeichtem Dräger Alkotest 9510 DE um 02.22:13 Uhr ein Atemalkoholwert von 0,376 mg/l und um 02.24:48 Uhr ein Atemalkoholwert von 0,393 mg/l festgestellt worden war.
Das AG München hat
- das Ergebnis dieser Atemalkoholmessung für verwertbar erachtet und
den Autofahrer wegen fahrlässigen Führens eines Kfz mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,38 mg/l (ca. 0,75 Promille) zu einer Geldbuße von 500 Euro sowie zu einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt.
Danach dürfen,
- wenn ein Autofahrer zuvor zweifellos am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hat,
verdachtsunabhängige allgemeine Verkehrskontrollen bei Autofahrern
- auch erst abseits des öffentlichen Verkehrsgrundes, nachdem die Autofahrer ihr Fahrziel erreicht haben,
durchgeführt werden und besteht für die
- aufgrund eines dabei gewonnenen Tatverdachts veranlassten Maßnahmen, wie eine Atemalkoholmessung,
grundsätzlich kein Verwertungsverbot (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 10.12.2018).