Tag Versicherungsschutz

Wichtig zu wissen für die, die mit ihrem Auto eine sog. Touristenfahrt auf dem Nürburgring absolvieren

Verunfallt ein Versicherungsnehmer mit seinem vollkaskoversicherten PKW während eines so genannten „Freien Fahrens“ auf einem abgeschlossenen Kurs,

  • der in Zeiten organisierter Veranstaltungen als „offizielle Rennstrecke“ für ein Rennen dient und
  • auch außerhalb dieser Zeiten nicht für den öffentlichen Verkehr frei zugänglich ist, sondern von dem Betreiber lediglich gemäß der Fahrordnung und den Sicherheitsregeln für Touristenfahren zur Verfügung gestellt wird,

hat der Versicherungsnehmer dann keinen Leistungsanspruch gegen seinen Vollkaskoversicherer, wenn es in den Versicherungsbedingungen unter der Überschrift „Touristenfahrten“ heißt, dass

  • „kein Versicherungsschutz besteht für Touristenfahrten auf offiziellen Rennstrecken.“

Darauf hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 08.03.2017 – 20 U 213/16 – hingewiesen.

Danach ist eine solche Klausel,

  • deren für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne Weiteres erkennbarer Sinn und Zweck es ist,
  • das erhöhte Risiko von Unfällen im Rahmen „freier Fahrten“ auf Rennstrecken auch außerhalb von offiziellen Rennveranstaltungen und ohne dass diese zeitgleich / kumulativ stattfinden müssen, vom Versicherungsschutz auszuschließen,

AGB-rechtlich nicht zu beanstanden.

Was, wer eine Reiserücktrittsversicherung hat, wissen sollte

Eine Bestimmung in Allgemeinen Bedingungen einer Reiserücktrittsversicherung, die vorsieht, dass

  • keine Leistungspflicht besteht für bei Reisebuchung bestehende Krankheiten und deren Folgen,
  • d.h., nur neue auftretende Erkrankungen versicherte Reiserücktrittgründe sein und Versicherungsschutz genießen sollen,

ist wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherten unwirksam (§ 307 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)), weil

  • die Klausel nicht differenziert zwischen Vorerkrankungen, die der versicherten Person bekannt und die der versicherten Person unbekannt sind, d.h. auch alle Vorerkrankungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, die der versicherten Person bei Reisebuchung unbekannt waren und
  • der Versicherungsschutz damit nicht nur auf unerwartete Erkrankungen beschränkt wird.

Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 30.08.2016 – 159 C 5087/16 – entschieden (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 31.03.2017 – 26/17 –).

Was man wissen sollte, wenn man eine um eine Forderungsausfalldeckung ergänzte private Haftpflichtversicherung abschließt

Ist in einer Forderungsausfallversicherung,

  • die nicht isoliert, sondern als Ergänzung zu einer privaten Haftpflichtversicherung abgeschlossen worden ist sowie
  • Versicherungsschutz für den Fall gewährt, dass eine versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird und die daraus entstandene Schadensersatzforderung gegen den Schädiger nicht durchgesetzt werden kann,

die Klausel enthalten

  • „Inhalt und Umfang der versicherten Schadensersatzansprüche richten sich nach dem Deckungsumfang der Privat-Haftpflichtversicherung dieses Vertrages“,

ist dadurch wirksam der Deckungsschutz aus der Forderungsausfallversicherung ausgeschlossen

  • für Ansprüche, die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit des Schädigers entstanden sind.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe mit Urteil vom 06.09.2016 – 12 U 84/16 – entschieden.

Mit der Formulierung „Inhalt und Umfang der versicherten Schadensersatzansprüche richten sich nach dem Deckungsumfang der Privat-Haftpflichtversicherung dieses Vertrages“ werde, so das OLG, dem Versicherungsnehmer zunächst aufgezeigt,

  • dass nicht jeder Forderungsausfall versichert sein soll,
  • sondern – wie im eigentlichen Haftpflichtversicherungsvertrag, mit dem eine Verknüpfung vorgenommen wird – Beschränkungen gelten sollen.

Erkennbar werde durch diese Formulierung auch, dass für die Forderungsausfallversicherung kein eigener Katalog aus Leistungsbeschreibungen und -ausschlüssen gelten, sondern die Regelungen zur Haftpflichtversicherung übertragen werden sollen.

Soweit der Ausschluss für berufliche Tätigkeiten berührt ist, wird der verständige Versicherungsnehmer auch keinen Zweifel daran haben können, dass es nicht auf seine Person oder die Person des (Mit-) Versicherten, sondern auf die Person des Schädigers ankommt.
Auch handle es sich um keine überraschende Klausel. Dass die Forderungsausfallversicherung auf Fälle beschränkt wird, in denen auch eine Schädigung durch den Versicherungsnehmer versichert wird, sei vielmehr eine typische Eigenschaft dieses Versicherungszweiges (vgl. hierzu auch Bundesgerichtshofs (BGH), Beschluss vom 13.02.2013 – IV ZR 260/12 –).

Schließlich deute, so das OLG weiter, auch der Umstand, dass die Forderungsausfallversicherung nicht isoliert, sondern als Ergänzung zu einer Haftpflichtversicherung abgeschlossen worden sei, darauf hin, dass eine Deckung nur für Fälle versprochen werden sollte, in denen auch für den Anspruchsgegner als Versicherungsnehmer hätte geleistet werden müssen.