Was man wissen sollte, wenn man eine um eine Forderungsausfalldeckung ergänzte private Haftpflichtversicherung abschließt

Was man wissen sollte, wenn man eine um eine Forderungsausfalldeckung ergänzte private Haftpflichtversicherung abschließt

Ist in einer Forderungsausfallversicherung,

  • die nicht isoliert, sondern als Ergänzung zu einer privaten Haftpflichtversicherung abgeschlossen worden ist sowie
  • Versicherungsschutz für den Fall gewährt, dass eine versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird und die daraus entstandene Schadensersatzforderung gegen den Schädiger nicht durchgesetzt werden kann,

die Klausel enthalten

  • „Inhalt und Umfang der versicherten Schadensersatzansprüche richten sich nach dem Deckungsumfang der Privat-Haftpflichtversicherung dieses Vertrages“,

ist dadurch wirksam der Deckungsschutz aus der Forderungsausfallversicherung ausgeschlossen

  • für Ansprüche, die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit des Schädigers entstanden sind.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe mit Urteil vom 06.09.2016 – 12 U 84/16 – entschieden.

Mit der Formulierung „Inhalt und Umfang der versicherten Schadensersatzansprüche richten sich nach dem Deckungsumfang der Privat-Haftpflichtversicherung dieses Vertrages“ werde, so das OLG, dem Versicherungsnehmer zunächst aufgezeigt,

  • dass nicht jeder Forderungsausfall versichert sein soll,
  • sondern – wie im eigentlichen Haftpflichtversicherungsvertrag, mit dem eine Verknüpfung vorgenommen wird – Beschränkungen gelten sollen.

Erkennbar werde durch diese Formulierung auch, dass für die Forderungsausfallversicherung kein eigener Katalog aus Leistungsbeschreibungen und -ausschlüssen gelten, sondern die Regelungen zur Haftpflichtversicherung übertragen werden sollen.

Soweit der Ausschluss für berufliche Tätigkeiten berührt ist, wird der verständige Versicherungsnehmer auch keinen Zweifel daran haben können, dass es nicht auf seine Person oder die Person des (Mit-) Versicherten, sondern auf die Person des Schädigers ankommt.
Auch handle es sich um keine überraschende Klausel. Dass die Forderungsausfallversicherung auf Fälle beschränkt wird, in denen auch eine Schädigung durch den Versicherungsnehmer versichert wird, sei vielmehr eine typische Eigenschaft dieses Versicherungszweiges (vgl. hierzu auch Bundesgerichtshofs (BGH), Beschluss vom 13.02.2013 – IV ZR 260/12 –).

Schließlich deute, so das OLG weiter, auch der Umstand, dass die Forderungsausfallversicherung nicht isoliert, sondern als Ergänzung zu einer Haftpflichtversicherung abgeschlossen worden sei, darauf hin, dass eine Deckung nur für Fälle versprochen werden sollte, in denen auch für den Anspruchsgegner als Versicherungsnehmer hätte geleistet werden müssen.


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