Tag Verspätung

Wann haben Fluggäste, deren Flug verspätet gegenüber der ursprünglich vorgesehenen Ankunftszeit am Zielflughafen

…. ankommt, Anspruch auf eine Ausgleichszahlung?

Einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – FluggastrechteVO)

in Höhe von

  • 250 Euro bei Flügen über eine Entfernung von 1.500 km oder weniger,
  • 400 Euro bei allen Flügen innerhalb der EU über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km sowie
  • von 600 Euro bei allen anderen Flügen,

haben Fluggäste,

  • unbeschadet eines weitergehenden Schadensersatzanspruches,

dann, wenn

  • ihr Flug erst mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr das Endziel erreicht hat,
  • der Flug
    • angetreten worden ist von einem Flughafen in einem EU-Land oder
    • bei Antritt von einem Flughafen in einem Drittstaat zu einem Flughafen in einem EU-Land, durchgeführt worden ist von einem Flugunternehmen mit Firmensitz in der EU
  • die Fluggäste
    • nicht kostenlos (wie beispielsweise mitunter kostenlos mitreisende Kleinkinder (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.2015 – X ZR 35/14 –) oder
    • zu einem reduzierten Tarif gereist sind, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist

und

  • die Verspätung nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch von dem Flugunternehmen dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären (Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO).

Endziel eines Fluges ist

  • der Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein,
  • bei direkten Anschlussflügen der Zielort des letzten Fluges.

Bei der Bestimmung des Ausmaßes der Verspätung ist abzustellen auf den Zeitpunkt,

Maßgebend für die Entfernungsberechnung und damit für die Höhe des Ausgleichszahlungsanspruchs ist,

  • wenn es sich um einen Flug mit Anschlussflügen gehandelt hat,

die Luftlinienentfernung zwischen dem Startflughafen und dem Endzielflughafen,

  • die nach der Großkreisentfernung (vgl. Art. 7 Abs. 4 FluggastrechteVO) zu ermitteln ist,

unabhängig von der tatsächlich zurückgelegten Flugstrecke, also

  • die Luftlinienentfernung, die ein Direktflug zwischen dem Start- und dem Zielflughafen zurücklegen würde,

was bedeutet, dass bei einem gebuchten Flug

  • beispielsweise von Rom über Brüssel nach Hamburg,
  • der in Hamburg mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der ursprünglich vorgesehenen Ankunftszeit ankommt,

sich die Höhe des Ausgleichs der dem Fluggast zusteht, richtet nach

  • der Luftlinienentfernung zwischen dem Startflughafen Rom und dem Zielflughafen Hamburg
  • und nicht nach der Luftlinienentfernung zwischen Rom und Brüssel zuzüglich der Luftlinienentfernung zwischen Brüssel und Hamburg (so EuGH, Urteil vom 07.09.2017 in der Rechtssache C-559/16).

Außergewöhnliche Umstände i.S.v. Art. 5 Abs. 3 der FluggastrechteVO, die einem Ausgleichsanspruch wegen erheblicher Verspätung entgegenstehen, sind beispielsweise

  • Sabotageakte oder terroristische Handlungen,
  • Naturereignisse wie etwa ein Vulkanausbruch oder eine Kollision mit Vögeln,
  • vom Maschinenhersteller oder der zuständigen Behörde entdeckte versteckte, die Flugsicherheit beeinträchtigende Fabrikationsfehler bei bereits in Betrieb genommenen Maschinen,
  • aber auch eine behördliche Anordnung, die Auswirkungen auf den Flugbetrieb hat oder ein den Betrieb beeinträchtigender Streik (nicht jedoch ein wilder Streik (EuGH, Urteil vom 17.04.2018 in der Rechtssache C-195/17)).

Keine außergewöhnlichen Umstände sind dagegen

  • wilde Streiks,
  • stattgefundene Kollisionen zwischen einem Flugzeug oder einem Fahrzeug, das bei der Beförderung von Fluggästen im Luftverkehr notwendigerweise eingesetzt wird, wie beispielsweise einem Treppenfahrzeug oder einem Gepäckwagen und
  • ein unerwartet auftretendes technisches Problem, wie beispielsweise ein unerwartet defekt gewordenes Teil, das erst geliefert und eingebaut werden musste (EuGH, Urteil vom 17.09.2015 in der Rechtssache C-257/14).

Wichtig für Fluggäste zu wissen: Gegen welche Fluggesellschaft sind Ausgleichsansprüche geltend zu machen im Fall

…. der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung des Fluges nach Art. 5 und Art. 7 der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – FluggastrechteVO), wenn

  • der bei einem bestimmten Flugunternehmen gebuchte Flug
  • aufgrund einer sogenannten „Wet-Lease-Vereinbarung“ von einem anderen Flugunternehmen durchgeführt worden ist.

Mit Urteil vom 04.07.2018 hat die Dritte Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-532/17 entschieden, dass in einem solchen Fall zur Zahlung der den Fluggästen zustehenden Ausgleichsleistung verpflichtet ist,

  • nicht diejenige Fluggesellschaft, die das verwendete Flugzeug samt Besatzung vermietet hat,
  • sondern diejenige Fluggesellschaft, bei der der Fluggast den Flug gebucht hat (so auch Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 12.09.2017 – X ZR 102/16 sowie X ZR 106/16 –).

Danach ist als „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ im Sinne der FluggastrechteVO und insbesondere ihres Art. 2 Buchst. b nicht die Fluggesellschaft anzusehen,

  • die einer anderen Fluggesellschaft im Rahmen eines Vertrags über die Vermietung eines Flugzeugs mit Besatzung („wet lease“) das Flugzeug samt Besatzung vermietet,
  • für die Flüge aber nicht die operationelle Verantwortung trägt,
    • auch wenn es in der den Fluggästen ausgestellten Buchungsbestätigung über einen Platz auf einem Flug heißt, dass dieser Flug von dem erstgenannten Unternehmen ausgeführt wird,

sondern die Fluggesellschaft,

  • die die Entscheidung trifft, einen bestimmten Flug durchzuführen – die Festlegung seiner Flugroute eingeschlossen – und dadurch ein an Interessierte gerichtetes Angebot für den Luftverkehr zu schaffen,
  • weil eine solche Entscheidung zu treffen bedeutet, die Verantwortung für die Durchführung des Fluges, einschließlich insbesondere seiner etwaigen Annullierung oder einer etwaigen großen Verspätung bei seiner Ankunft, zu übernehmen Quelle: Pressemitteilung des EuGH vom 04.07.2018).

Fluggäste sollten wissen, dass sie auch bei Verspätungen von Anschlussflügen außerhalb der EU Anspruch auf eine Abschlagszahlung haben können

Darauf hat die Achte Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) mit Urteil vom 31.05.2018 in der Rechtssache C-537/17 hingewiesen.

Danach haben Fluggäste nach Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) auch dann Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn

  • sich bei einem gebuchten Flug mit Abflugort im Gebiet eines Mitgliedstaats der EU und Zielort außerhalb der EU,
  • die Flugbuchung eine Zwischenlandung im Gebiet eines Drittstaates mit Anschlussflug von dort sowie einen Wechsel des Flugzeugs beinhaltet und
  • dieser Anschlussflug das Endziel (das istder Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein bzw. bei direkten Anschlussflügen der Zielort des letzten Fluges des betreffenden Fluggasts) erst mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr erreicht.

Begründet hat der EuGH dies damit, dass

  • zwei (oder mehr) Flüge, die Gegenstand einer einzigen Buchung sind, in Bezug auf den Ausgleichsanspruch von Fluggästen eine Gesamtheit darstellen,
  • diese Flüge somit als ein und derselbe Flug mit Anschlussflügen anzusehen sind und
  • es für diese Einstufung auch unerheblich ist, wenn bei einem Flug mit Anschlussflügen das Flugzeug gewechselt wird.

Fluggäste sollten wissen, dass sie auch dann Anspruch auf eine Ausgleichszahlung haben können, wenn es infolge eines „wilden Streiks“

…. des Flugpersonals zu einer Annullierung ihres Fluges oder einer Ankunftsverspätung von drei Stunden oder mehr kommt.

Das hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Urteil vom 17.04.2018 in den verbundenen Rechtssachen C-195/17, C-197/17 bis C 203/17, C-226/17, C-228/17, C-254/17, C-274/17, C-275/17, C-278/17 bis C-286/17 und C-290/17 bis C-292/17 entschieden.

Danach stellt ein „wilder Streik“ des Flugpersonals,

  • der durch spontane massenhafte Krankmeldungen nach einer überraschenden Ankündigung einer Umstrukturierung durch das Management der Fluggesellschaft zustande kommt,

keinen „außergewöhnlichen Umstand“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – FluggastrechteVO)dar, der es der Fluggesellschaft erlaubt, sich von ihrer Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen zu befreien.

Begründet hat der EuGH dies damit, dass die Einstufung eines Vorkommnisses als „außergewöhnlicher Umstand“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO voraussetzt, dass

  • das Vorkommnis seiner Natur oder Ursache nach weder Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der Fluggesellschaft,
  • noch von dieser tatsächlich beherrschbar ist,

dass Risiken, die sich aus den mit Umstrukturierungsmaßnahmen einhergehenden sozialen Folgen ergeben, jedoch

  • Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der Fluggesellschaft sind, weil
    • Umstrukturierungen und betriebliche Umorganisationen zu den normalen betriebswirtschaftlichen Maßnahmen von Unternehmen gehören und
    • es somit nicht ungewöhnlich ist, dass sich Fluggesellschaften bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Meinungsverschiedenheiten oder Konflikten mit ihren Mitarbeitern oder einem Teil von ihnen gegenübersehen können (Quelle: Pressemitteilung des EuGH vom 17.04.2018).

BGH entscheidet: Fluggäste haben Anspruch auf Ausgleichszahlung auch

…. bei einer Verspätung des für einen annullierten Flug angebotenen Ersatzfluges von mehr als zwei Stunden.

Mit Urteil vom 10.10.2017 – X ZR 73/16 – hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass ein

Flugunternehmen,

  • das einen gebuchten Flug annulliert und den betroffenen Fluggästen am vorgesehenen Abflugtag als Ersatz einen Flug eines anderen Luftverkehrsunternehmens anbietet,

verpflichtet bleibt, den Fluggästen

  • wegen der Annullierung des Fluges

eine Ausgleichszahlung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nr. iii i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung – FluggastrechteVO) zu zahlen, wenn

  • die Fluggäste das Endziel mit dem Ersatzflug
  • nicht tatsächlich höchstens zwei Stunden nach der ursprünglich vorgesehenen planmäßigen Ankunftszeit erreichen.

Zur Befreiung des den Flug annullierenden Flugunternehmens von der Ausgleichzahlungspflicht reicht es demzufolge nicht aus, dass der angebotene Ersatzflug,

  • wenn er planmäßig durchgeführt worden wäre,

den Vorgaben des Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nr. iii FluggastrechteVO entsprochen hätte.

  • Vielmehr ist ein Ausgleichsanspruch nur dann ausgeschlossen, wenn der Fluggast das Endziel mit dem Ersatzflug auch tatsächlich höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erreicht hat (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 10.10.2017 – Nr. 158/2017 –).

Übrigens:
Unterfällt das den Ersatzflug ausführende Luftverkehrsunternehmen dem Geltungsbereich der Fluggastrechteverordnung und

  • beträgt dessen Verspätung am Endziel
  • drei Stunden oder mehr,

kann wegen dieser Verspätung auch gegen das ausführende Luftverkehrsunternehmen ein Ausgleichszahlungsanspruch geltend gemacht werden (BGH, Urteil vom 07.05.2013 – X ZR 127/11 –).

Was Fluggäste wissen sollten, wenn sie einen Anspruch auf Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung geltend machen wollen

…. und der von ihnen bei einem bestimmten Flugunternehmen gebuchte Flug aufgrund einer sogenannten „Wet-Lease-Vereinbarung“ von einem anderen Flugunternehmen durchgeführt wurde.

Mit Urteilen vom 12.09.2017 – X ZR 102/16 sowie X ZR 106/16 – hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass, wenn

  • ein bei einem bestimmten Flugunternehmen gebuchter Flug nicht von diesem durchgeführt wird,

sondern aufgrund einer sogenannten „Wet-Lease-Vereinbarung“, d.h. einer Vereinbarung zwischen zwei Luftfahrtunternehmen über das Vermieten eines Flugzeugs, nach der der „Vermieter“ auch die Flugzeugbesatzung stellt,

  • ein Flugzeug und eine Besatzung eines anderen Flugunternehmens eingesetzt wird,

der Anspruch auf Ausgleichszahlung

  • im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung des Fluges nach Art. 5 und Art. 7 der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – FluggastrechteVO)

geltend zu machen ist,

  • nicht gegenüber dem Luftfahrtunternehmen, dessen Flugzeug und Besatzung aufgrund der „Wet-Lease-Vereinbarung“ eingesetzt wurden,
  • sondern gegenüber dem Luftfahrtunternehmen, bei dem der Flug gebucht worden ist (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 13.09.2017 – Nr. 141/2017 –).

Was Fluggäste wissen sollten, wenn ihr gebuchter Flug annulliert wird oder am Zielflughafen erst mit großer Verspätung ankommt

Nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – FluggastrechteVO) haben Anspruch auf eine Ausgleichszahlung

  • nicht nur, wie in Art. 5 der FluggastrechteVO bestimmt, die Fluggäste annullierter Flüge,
  • sondern auch die Fluggäste verspäteter Flüge, bei einer Verspätung von drei Stunden oder mehr am Endziel,
    • wobei Endziel ist,
      • der Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein,
      • bei direkten Anschlussflügen der Zielort des letzten Fluges und
    • zur Bestimmung des Ausmaßes der Verspätung abzustellen ist auf den Zeitpunkt,
      • zu dem mindestens eine der Flugzeugtüren geöffnet wird,
      • sofern den Fluggästen in diesem Moment das Verlassen des Flugzeugs gestattet ist.

Die Ausgleichszahlung beträgt,

  • 250 Euro bei Flügen über eine Entfernung von 1.500 km oder weniger,
  • 400 Euro bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km sowie
  • bei allen nicht hierunter fallenden Flügen 600 Euro.

Hat es sich

  • um einen Flug mit Anschlussflügen gehandelt,

ist maßgebend für die Entfernungsberechnung

  • die Luftlinienentfernung (Großkreisentfernung) zwischen dem Startflughafen und dem Zielflughafen,
  • also die Luftlinienentfernung, die ein Direktflug zwischen dem Start- und dem Zielflughafen zurücklegen würde.

Das heißt, bei einem gebuchten Flug

  • beispielsweise von Rom über Brüssel nach Hamburg,
  • der in Hamburg mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der ursprünglich vorgesehenen Ankunftszeit ankommt,

richtet sich die Höhe des Ausgleichs der dem Fluggast zusteht, nach

  • der Luftlinienentfernung zwischen dem Startflughafen Rom und dem Zielflughafen Hamburg
  • und nicht nach der Luftlinienentfernung zwischen Rom und Brüssel zuzüglich der Luftlinienentfernung zwischen Brüssel und Hamburg.

Das hat die Achte Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-559/16 mit Urteil vom 07.09.2017 entschieden.

Begründet hat die Kammer das damit, dass nach der FluggastrechteVO,

  • da diese im Rahmen des Ausgleichsanspruchs nicht unterscheidet, ob die betroffenen Fluggäste ihr Endziel mittels eines Direktflugs oder eines Flugs mit Anschlussflug erreichen,

die Fluggäste in beiden Fällen bei der Berechnung der Höhe des Ausgleichs gleichzubehandeln sind (Quelle: Pressemitteilung des EuGH vom 07.09.2017 – Nr. 92/17 –).

Wichtig für Fluggäste zu wissen: Wann besteht ein Ausgleichsanspruch wegen Verspätung und wann nicht?

Anspruch auf den in Art. 7 der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – FluggastrechteVO) vorgesehenen Ausgleichsanspruch haben grundsätzlich

  • nicht nur wie in Art. 5 der FluggastrechteVO bestimmt, die Fluggäste annullierter Flüge,
  • sondern auch die Fluggäste verspäteter Flüge, wenn sie infolge der Verspätung ihr Endziel erst drei Stunden nach der vorgesehenen Ankunftszeit oder noch später erreichen (Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 07.05.2013 – X ZR 127/11 – und vom 12.06.2014 – X ZR 121/13 –).

Nach Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO nicht verpflichtet zur Leistung der Ausgleichszahlung ist die betreffende Fluggesellschaft, wenn sie nachweisen kann,

  • dass die Annullierung oder Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht,
  • die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Grundsätzlich keinen, einen Ausgleichsanspruch wegen Verspätung ausschließenden, außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO stellt es allerdings dar, wenn

  • ein auf einem Flughafen auf einer Außenposition abgestelltes Flugzeug durch einen nicht hinreichend gegen unkontrolliertes Wegrollen gesicherten und durch den Turbinenstrahl eines anderen Flugzeugs in Bewegung versetzten Gepäckwagen beschädigte worden und
  • es dadurch zu der Verspätung gekommen ist.

Das hat der X. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 20.12.2016 – X ZR 75/15 – entschieden.

Außergewöhnliche Umstände, die nach Art. 5 Abs. 3 der FluggastrechteVO einem Ausgleichsanspruch wegen Annullierung oder erheblicher Verspätung entgegenstehen können, sind danach Umstände,

  • die außerhalb dessen liegen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann,
  • beruhen darauf, wenn sie durch einen außerhalb der normalen Flughafendienstleistungen liegenden Akt verursacht worden sind,

wozu beispielsweise zählen,

  • Sabotageakte oder eterroristische Handlungen,
  • Naturereignisse wie etwa ein Vulkanausbruch oder eine Kollision mit Vögeln,
  • aber auch ein den Betrieb beeinträchtigender Streik oder eine behördliche Anordnung, die Auswirkungen auf den Flugbetrieb hat.

Dagegen ist es nicht als außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der FluggastrechteVO anzusehen, wenn

  • es zu einer Kollision zwischen einem Flugzeug oder einem Fahrzeug kommt, das bei der Beförderung von Fluggästen im Luftverkehr notwendigerweise eingesetzt wird, wie beispielsweise einem Treppenfahrzeug oder einem Gepäckwagen und
  • zwar unabhängig davon, ob das dabei beschädigte Flugzeug oder das mit ihm kollidierende Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision in Einsatz waren oder ob das Fahrzeug durch den Turbinenstrahl eines anderen Flugzeugs in Bewegung versetzt worden ist.

Was Vermieter einer Eigentumswohnung und deren Mieter wissen sollten

Der Vermieter einer Eigentumswohnung

  • hat dem Mieter gegenüber die Vorauszahlungen für Betriebskosten grundsätzlich auch dann innerhalb der Jahresfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) abzurechnen,
  • wenn der Beschluss nach § 28 Abs. 5 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) über die Jahresabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft, die regelmäßig als Grundlage für die Betriebskostenabrechnung gegenüber dem Mieter genutzt wird, von den Wohnungseigentümern noch nicht gefasst wurde.

Nur wenn der Vermieter die Verspätung nach § 556 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BGB nicht zu vertreten hat,

  • wofür er darlegungs- und beweisbelastet ist,

kann er nach Ablauf der Frist noch eine Nachforderung gegen den Mieter geltend machen.

  • Eine hiervon abweichende Vereinbarung (im Mietvertrag) ist gemäß § 556 Abs. 4 BGB unwirksam.

Das hat der unter anderem für das Mietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 25.01.2017 – VIII ZR 249/15 – entschieden.

Will der Vermieter einer Eigentumswohnung, der nach Ablauf der Jahresfrist eine Nachforderung gegen den Mieter geltend macht,

  • sich erfolgreich darauf berufen, dass er die verspätete Abrechnung über die Vorauszahlungen nicht zu vertreten habe,
  • genügt es danach nicht, vorzutragen, dass die WEG-Abrechnung von der Hausverwaltung verspätet erstellt worden ist.

Vielmehr muss der Wohnungseigentümer konkret darlegen, was er selbst veranlasst hat, nachdem für ihn erkennbar wurde,

  • dass die Wohngeldabrechnung, die er als Grundlage für die von ihm selbst erstellte Betriebskostenabrechnung benötigt, nicht rechtzeitig vorliegen würde oder
  • die schließlich erstellte Abrechnung so fehlerhaft war, dass sie sich nicht als Grundlage für die Betriebskostenabrechnung eignet (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 25.01.2017 – Nr. 11/17 –).

Warum Betroffene ein verspätetes Erscheinen zur Hauptverhandlung ankündigen sollten

Der Einspruch eines Betroffenen gegen einen Bußgeldbescheid darf nämlich,

  • wenn der Betroffene trotz ordnungsgemäßer Ladung und Nichtentbindung von der Verpflichtung zum Erscheinen zur Hauptverhandlung nicht erschienen ist,

dann nicht nach § 74 Abs. 2 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) nach der normalen Wartezeit von fünfzehn Minuten, ohne weiteres Zuwarten, wegen Nichterscheinens des Betroffenen ohne genügende Entschuldigung verworfen werden,

  • wenn der Betroffene rechtzeitig ein verspätetes Erscheinen binnen angemessener Zeit angekündigt hat, beispielsweise weil er eineinhalb Kilometer vom Gerichtsgebäude entfernt in einem Taxi im Stau steht.

Das sowie dass

  • das Gericht in einem solchen Fall, auch wenn es die weiteren Verfahrensbeteiligten eilig haben, gehalten ist, einen längeren Zeitraum – zumindest jedenfalls dreißig Minuten – zuzuwarten und
    • diese über die normale Wartezeit hinausgehende Wartepflicht unabhängig davon besteht, ob den Betroffenen an der Verspätung ein Verschulden trifft,
    • es sei denn, ihm fällt grobe Fahrlässigkeit oder Mutwillen zur Last,

hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts (KG) Berlin mit Beschluss vom 21.07.2016 – 3 Ws (B) 382/16 – 122 Ss 107/16 – entschieden.

Begründet hat das KG dies damit, dass die Vorschrift des § 74 Abs. 2 OWiG,

  • nach der das Gericht den Einspruch ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil zu verwerfen hat, wenn der Betroffene ohne genügende Entschuldigung ausbleibt, obwohl er von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden war,

auf der Vermutung beruht, dass derjenige sein Rechtsmittel nicht weiter verfolgt wissen will, der sich ohne ausreichende Entschuldigung zur Verhandlung nicht einfindet und dem Zweck dient, den Rechtsmittelführer daran zu hindern, die Sachentscheidung über seine Rechtsbeschwerde dadurch zu verzögern, dass er sich der Verhandlung entzieht.
Diese Vermutung, so das KG weiter, entfällt jedoch, wenn der Betroffene noch vor dem Termin oder in der normalen Wartezeit von fünfzehn Minuten die Gründe seiner (voraussichtlichen) Verspätung mitteilt und sein Erscheinen in angemessener Zeit ankündigt.