Tag Voraussetzung

Neues zum Dieselgate: Was Käufer eines Diesel-PKWs mit einem sog. Thermofenster über den Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens, der ihnen

…. gegen den Fahrzeughersteller zustehen kann, wissen sollten.

Mit Urteil vom 20.07.2023 – III ZR 267/20 – hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem ein Käufer von einem Autohaus einen 

  • mit einem Motor der Baureihe OM 651 ausgerüsteten

gebrauchten Mercedes-Benz V 250 Edition lang, 

  • dem die EG-Typgenehmigung für die Schadstoffklasse Euro 6 erteilt worden war, 

erworben und von der

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Ein nach Begründung eines Scheinwohnsitzes in einem Mitgliedsstaat der EU ausgestellter Führerschein

…. berechtigt auch nach Umtausch in einem anderen Mitgliedsstaat nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet.

Mit Urteil vom 05.07.2018 – 3 C 9.17 – hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass, wenn einem deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Deutschland,

  • nach Begründung eines Scheinwohnsitzes

in einem Mitgliedsstaat der EU (beispielsweise in Tschechien) ein Führerschein ausgestellt worden ist, ein solcher

  • aufgrund ausweislich unbestreitbarer Informationen vom Ausstellungsmitglied herrührender

(Wohnsitz)Mangel auf einen danach in einem anderen Mitgliedsstaat umgetauschten Führerschein fortwirkt, so dass

  • weder der mit dem Wohnsitzmangel behaftete Führerschein zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt,
  • noch nach einer tatsächlichen Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedsstaat (beispielsweise nach Österreich) ein dort erfolgter Umtausch des Führerscheins zu einer Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet führt.

Begründet hat das BVerwG dies damit, dass § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV),

  • der eine Anerkennung von Führerscheinen, die unter Verstoß gegen die zwingende Zuständigkeitsvoraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes ausgestellt worden sind, verhindern soll,

auf die Fälle nachträglich umgetauschter Führerscheine entsprechend anwendbar ist,

  • da andernfalls ein unter offensichtlichem Verstoß gegen die Wohnsitzvoraussetzung von einem Mitgliedsstaat der EU ausgestellter Führerschein über die „Verlängerung“ eines Umtauschs in einem anderen Mitgliedstaat für das Bundesgebiet im Ergebnis doch verbindlich wäre (Quelle: Pressemitteilung des BVerfG vom 05.07.2018).

Was ist Voraussetzung für eine strafrechtliche Verurteilung wegen Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 1 GewSchG?

Eine strafgerichtliche Verurteilung nach § 4 Satz 1 des Gesetzes zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz – GewSchG)

  • wegen Zuwiderhandlungen gegen eine vollstreckbare Anordnung nach § 1 GewSchG

setzt voraus, dass

  • das Strafgericht die materielle Rechtmäßigkeit der Schutzanordnung überprüft und
  • dabei die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GewSchG eigenständig feststellt und im Urteil darstellt,
    • wobei es an die Entscheidung des Familiengerichts insoweit nicht gebunden ist.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg mit Urteil vom 31.01.2017 – 3 OLG 6 Ss 4/17 – im Anschluss an die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28.11.2013 – 3 StR 40/13 – und vom 28.01.2016 – 3 StR 521/15 – hingewiesen.

Das bedeutet,

  • dass nicht lediglich der in dem formalen Verstoß gegen § 1 GewSchG liegende Ungehorsam gegenüber staatlichen Entscheidungen strafrechtlich geahndet werden kann,
  • sondern eine strafrechtliche Sanktion lediglich dann in Betracht kommt, wenn das Strafgericht die Rechtmäßigkeit der Anordnung einschließlich des Verhaltens, auf dem die Anordnung beruht, selbst überprüft sowie festgestellt hat und
  • demzufolge der Tatbestand des § 4 Satz 1 GewSchG nicht erfüllt ist, wenn sich bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung durch das Strafgericht herausstellt, dass sie nicht hätte ergehen dürfen, etwa weil der Täter die der Anordnung zugrunde gelegte Tat nicht begangen hat (BGH, Beschluss vom 28.11.2013 – 3 StR 40/13 –).