BVerwG legt fest, wann ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn das Kind durch den anderen Elternteil mitbetreut wird, (nicht) ausgeschlossen ist  

BVerwG legt fest, wann ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn das Kind durch den anderen Elternteil mitbetreut wird, (nicht) ausgeschlossen ist  

Mit Urteil vom 12.12.2023 – 5 C 9.22 – hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in einem Fall, in dem Eltern 

  • von siebenjährigen Zwillingen 

getrennt lebten, der barunterhaltspflichtige Vater den 

  • Mindestunterhalt

nicht leistete, die Mutter deswegen

  • Unterhaltsvorschussleistungen

für die Zwillinge beantragt hatte und die Leistung vom Jugendamt 

  • mit der Begründung 

abgelehnt worden war, dass 

  • der Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen neben ausbleibenden oder unzureichenden Unterhaltszahlungen durch den barunterhaltspflichtigen Elternteil weiter voraussetzt, dass das Kind bei dem Elternteil lebt (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)) und 

die Kinder,

  • weil sie gemäß einer familienrechtlichen Vereinbarung vierzehntägig von Mittwochnachmittag bis Montagmorgen beim Vater seien, der sie in dieser Zeit betreue,

nicht im Sinne des Gesetzes bei der Mutter leben würden, entschieden, dass ein Anspruch der Mutter auf Unterhaltsvorschuss,

  • aufgrund der Mitbetreuungsleistungen des Vaters  

(erst) dann nicht mehr besteht, wenn der (barunterhaltspflichtige) Vater sich in der Weise an der 

  • Pflege und Erziehung 

der Kinder beteiligt, dass sein Betreuungsanteil 40 vom Hundert 

  • erreicht oder 
  • überschreitet

und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht (OVG),

  • das ohne dazu hinreichende Feststellungen getroffen zu haben, die Klage der Mutter  auf Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen abgewiesen hatte,

zurückverwiesen.

Begründet ist dies vom BVerwG damit worden, dass Leben bei einem Elternteil 

  • im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG 

eine 

  • auf Dauer angelegte häusliche Gemeinschaft 

verlangt, in der das Kind auch 

  • betreut

wird, dass die Vorschrift damit 

  • nach ihrem auch bereits in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gebrachten Sinn und Zweck 

an die durch das 

  • Alleinerziehen

geprägte, darin bestehende prekäre Situation anknüpft, dass das Kind

  • „nur“ bei diesem Elternteil 

lebt, weil hauptsächlich er 

  • die Betreuung (Pflege und Erziehung) des Kindes tatsächlich wahrnimmt und 
  • hiermit wegen des Ausfalls des anderen Elternteils besonders belastet ist,

 dass eine solche Belastung neben den Fällen 

  • vollständigen Alleinerziehens 

auch dann vorliegt, wenn der 

  • Schwerpunkt der Betreuung 

ganz überwiegend bei diesem Elternteil liegt, obgleich auch der 

  • andere Elternteil 

Betreuungsleistungen für das Kind erbringt und dass eine 

  • wesentliche Entlastung 

des einen Elternteils, 

  • welche die faktische Gesamtlage der gesetzlich in Bezug genommenen Alleinerziehung und
  • damit den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ausschließt, 

(erst) dann vorliegt, wenn sich der 

  • andere (barunterhaltspflichtige) Elternteil 

in der Weise an der Pflege und Erziehung des Kindes beteiligt, dass 

  • sein Betreuungsanteil 40 vom Hundert erreicht oder überschreitet. 

Übrigens:
Hingewiesen hat das BVerwG ferner, 

  • was vom OVG bei den von ihm nunmehr zu treffenden Feststellungen zu beachten sein wird,  

dass der durch die 

  • Mitbetreuung eintretende Entlastungseffekt 

insbesondere aus Gründen der Rechtssicherheit sowie unter Berücksichtigung der Verwaltungspraktikabilität 

  • ausschließlich

im Hinblick auf die 

  • Zeiten der tatsächlichen Betreuung 

zu ermitteln ist, also nach den Zeiten, 

  • die das Kind in der Obhut des einen oder des anderen Elternteils verbringt, ohne Wertung und Gewichtung einzelner Betreuungsleistungen, 

dass bei 

  • ganztägig wechselweiser Betreuung 

es typisierend darauf ankommt, wo sich das Kind 

  • zu Beginn des Tages 

aufhält und dass 

  • dem Bezug des Kindergeldes sowie 
  • Vereinbarungen zum Umgangsrecht 

demgegenüber nur eine 

  • indizielle

sowie dem 

  • Bestehen eines gemeinsamen Sorgerechts 

grundsätzlich keine Bedeutung zukommen kann (Quelle: Pressemitteilung des BVerwG vom 12.12.2023).

Fazit:
Voraussetzung für einen 

  • Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz 

ist demzufolge, dass

  • mehr als 60 Prozent der Betreuungsleistungen für das Kind

erbracht werden.