Mit Urteil vom 12.12.2023 – 5 C 9.22 – hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in einem Fall, in dem Eltern
- von siebenjährigen Zwillingen
getrennt lebten, der barunterhaltspflichtige Vater den
nicht leistete, die Mutter deswegen
- Unterhaltsvorschussleistungen
für die Zwillinge beantragt hatte und die Leistung vom Jugendamt
abgelehnt worden war, dass
- der Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen neben ausbleibenden oder unzureichenden Unterhaltszahlungen durch den barunterhaltspflichtigen Elternteil weiter voraussetzt, dass das Kind bei dem Elternteil lebt (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)) und
die Kinder,
- weil sie gemäß einer familienrechtlichen Vereinbarung vierzehntägig von Mittwochnachmittag bis Montagmorgen beim Vater seien, der sie in dieser Zeit betreue,
nicht im Sinne des Gesetzes bei der Mutter leben würden, entschieden, dass ein Anspruch der Mutter auf Unterhaltsvorschuss,
- aufgrund der Mitbetreuungsleistungen des Vaters
(erst) dann nicht mehr besteht, wenn der (barunterhaltspflichtige) Vater sich in der Weise an der
der Kinder beteiligt, dass sein Betreuungsanteil 40 vom Hundert
- erreicht oder
- überschreitet
und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht (OVG),
- das ohne dazu hinreichende Feststellungen getroffen zu haben, die Klage der Mutter auf Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen abgewiesen hatte,
zurückverwiesen.
Begründet ist dies vom BVerwG damit worden, dass Leben bei einem Elternteil
- im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG
eine
- auf Dauer angelegte häusliche Gemeinschaft
verlangt, in der das Kind auch
wird, dass die Vorschrift damit
- nach ihrem auch bereits in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gebrachten Sinn und Zweck
an die durch das
geprägte, darin bestehende prekäre Situation anknüpft, dass das Kind
- „nur“ bei diesem Elternteil
lebt, weil hauptsächlich er
- die Betreuung (Pflege und Erziehung) des Kindes tatsächlich wahrnimmt und
- hiermit wegen des Ausfalls des anderen Elternteils besonders belastet ist,
dass eine solche Belastung neben den Fällen
- vollständigen Alleinerziehens
auch dann vorliegt, wenn der
- Schwerpunkt der Betreuung
ganz überwiegend bei diesem Elternteil liegt, obgleich auch der
Betreuungsleistungen für das Kind erbringt und dass eine
des einen Elternteils,
- welche die faktische Gesamtlage der gesetzlich in Bezug genommenen Alleinerziehung und
- damit den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ausschließt,
(erst) dann vorliegt, wenn sich der
- andere (barunterhaltspflichtige) Elternteil
in der Weise an der Pflege und Erziehung des Kindes beteiligt, dass
- sein Betreuungsanteil 40 vom Hundert erreicht oder überschreitet.
Übrigens:
Hingewiesen hat das BVerwG ferner,
- was vom OVG bei den von ihm nunmehr zu treffenden Feststellungen zu beachten sein wird,
dass der durch die
- Mitbetreuung eintretende Entlastungseffekt
insbesondere aus Gründen der Rechtssicherheit sowie unter Berücksichtigung der Verwaltungspraktikabilität
im Hinblick auf die
- Zeiten der tatsächlichen Betreuung
zu ermitteln ist, also nach den Zeiten,
- die das Kind in der Obhut des einen oder des anderen Elternteils verbringt, ohne Wertung und Gewichtung einzelner Betreuungsleistungen,
dass bei
- ganztägig wechselweiser Betreuung
es typisierend darauf ankommt, wo sich das Kind
aufhält und dass
- dem Bezug des Kindergeldes sowie
- Vereinbarungen zum Umgangsrecht
demgegenüber nur eine
sowie dem
- Bestehen eines gemeinsamen Sorgerechts
grundsätzlich keine Bedeutung zukommen kann (Quelle: Pressemitteilung des BVerwG vom 12.12.2023).
Fazit:
Voraussetzung für einen
- Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
ist demzufolge, dass
- mehr als 60 Prozent der Betreuungsleistungen für das Kind
erbracht werden.
Ähnliche Beiträge