Tag Weiterverkauf

Dieselgate: BGH entscheidet, dass, wer sein vom sog. Dieselskandal betroffenes Fahrzeug verkauft seinen

…. Schadensersatzanspruch nicht verliert. 

Mit Urteilen vom 20.07.2021 – VI ZR 575/20, VI ZR 533/20 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass Käufer, die einen PKW mit Dieselmotor erworben haben, der von der Fahrzeugherstellerin mit einer 

  • Steuerungssoftware

ausgestattet wurde, die erkennt, 

  • ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand oder im normalen Straßenverkehr befindet 

und bewirkt, dass die zulässigen Abgasgrenzwerte 

  • nur auf dem Prüfstand, 
  • nicht aber im normalen Straßenverkehr eingehalten werden

bzw. dass das Fahrzeug im Prüfstandsbetrieb 

  • weniger Stickoxid ausstößt als im Betrieb auf der Straße.

von der Fahrzeugherstellerin 

  • durch das Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit einer solchen Abschalteinrichtung (Prüfstanderkennungssoftware) 

vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden sind, den unwissenden Fahrzeugkäufern deshalb grundsätzlich ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

  • in Höhe des gezahlten Kaufpreises 
  • abzüglich einer Nutzungsentschädigung 
  • Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs 

zusteht, ein Weiterverkauf des Fahrzeugs diesen 

  • Schadensersatzanspruch

nicht entfallen lässt, sondern dadurch der 

  • marktgerechte Verkaufserlös 

an die Stelle des 

  • im Wege der Vorteilsausgleichung herauszugebenden und zu übereignenden Fahrzeugs tritt und 
  • vom Schadensersatzanspruch abzuziehen ist.  

Übrigens:
Ein Fahrzeugkäufer, der sein Fahrzeug, beim Erwerb eines Fahrzeugs eines anderen Herstellers 

  • in Zahlung gibt 

und aufgrund seiner Entscheidung, Auto oder Automarke zu wechseln zusätzlich 

  • eine „Wechselprämie“ erhält, 

muss sich eine solche „Wechselprämie“ 

  • nicht vom Schadensersatzanspruch abziehen lassen, 

sondern 

  • darf die „Wechselprämie“ behalten (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

Dieselgate: Käufer eines vom sog. Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs können Schadensersatz auch

…. noch nach Verkauf des Fahrzeugs verlangen.

Mit Urteil vom 04.05.2021 – 17 U 31/20 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschieden, dass, wenn Automobil- oder Motorhersteller 

  • durch den Einsatz von unzulässigen Abschalteinrichtungen in Dieselfahrzeugen

die Käufer solcher Fahrzeuge 

  • vorsätzlich sittenwidrig 

geschädigt haben und die Fahrzeugkäufer deswegen 

  • aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 31 BGB analog 

Schadensersatz verlangen können, bei einem 

  • Weiterverkauf des vom sog. Dieselskandal Fahrzeugs 

durch die Fahrzeugkäufer, der ihnen 

  • entstandene Schaden 

nicht wegfällt.

Danach hat in einem solchen Fall, 

  • weil der Schaden des Fahrzeugkäufers im Vertragsschluss über den Erwerb des Fahrzeugs zu sehen ist und 
  • durch dessen Veräußerung im Wege des Vorteilsausgleichs allenfalls zum Teil kompensiert wird,

die Berechnung des Schadensersatzanspruchs in der Weise zu erfolgen, dass der Fahrzeugkäufer von dem Fahrzeug- oder Motorhersteller den 

  • gezahlten Kaufpreis, 

abzüglich 

  • des von ihm zu erstattenden Nutzungsausgleichs für die gefahrenen Kilometer sowie 
  • des erzielten Weiterverkaufserlöses, 

beanspruchen kann.

Für geschädigte Käufer bedeutet das: 
Sie müssen das vom Abgasskandal betroffene Fahrzeug nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Prozesses gegen den Fahrzeughersteller behalten, sondern können es, 

  • ohne den ihnen zustehenden Schadensersatzanspruch dadurch zu verlieren, 

veräußern, wenn sich hierfür eine Gelegenheit bietet.

Eine unter Wert erfolgte Veräußerung wäre dabei allerdings gemäß § 254 BGB als Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht zu berücksichtigen.