Dieselgate: Käufer eines vom sog. Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs können Schadensersatz auch

Dieselgate: Käufer eines vom sog. Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs können Schadensersatz auch

…. noch nach Verkauf des Fahrzeugs verlangen.

Mit Urteil vom 04.05.2021 – 17 U 31/20 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschieden, dass, wenn Automobil- oder Motorhersteller 

  • durch den Einsatz von unzulässigen Abschalteinrichtungen in Dieselfahrzeugen

die Käufer solcher Fahrzeuge 

  • vorsätzlich sittenwidrig 

geschädigt haben und die Fahrzeugkäufer deswegen 

  • aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 31 BGB analog 

Schadensersatz verlangen können, bei einem 

  • Weiterverkauf des vom sog. Dieselskandal Fahrzeugs 

durch die Fahrzeugkäufer, der ihnen 

  • entstandene Schaden 

nicht wegfällt.

Danach hat in einem solchen Fall, 

  • weil der Schaden des Fahrzeugkäufers im Vertragsschluss über den Erwerb des Fahrzeugs zu sehen ist und 
  • durch dessen Veräußerung im Wege des Vorteilsausgleichs allenfalls zum Teil kompensiert wird,

die Berechnung des Schadensersatzanspruchs in der Weise zu erfolgen, dass der Fahrzeugkäufer von dem Fahrzeug- oder Motorhersteller den 

  • gezahlten Kaufpreis, 

abzüglich 

  • des von ihm zu erstattenden Nutzungsausgleichs für die gefahrenen Kilometer sowie 
  • des erzielten Weiterverkaufserlöses, 

beanspruchen kann.

Für geschädigte Käufer bedeutet das: 
Sie müssen das vom Abgasskandal betroffene Fahrzeug nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Prozesses gegen den Fahrzeughersteller behalten, sondern können es, 

  • ohne den ihnen zustehenden Schadensersatzanspruch dadurch zu verlieren, 

veräußern, wenn sich hierfür eine Gelegenheit bietet.

Eine unter Wert erfolgte Veräußerung wäre dabei allerdings gemäß § 254 BGB als Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht zu berücksichtigen.    


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