…. noch nach Verkauf des Fahrzeugs verlangen.
Mit Urteil vom 04.05.2021 – 17 U 31/20 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschieden, dass, wenn Automobil- oder Motorhersteller
- durch den Einsatz von unzulässigen Abschalteinrichtungen in Dieselfahrzeugen
die Käufer solcher Fahrzeuge
geschädigt haben und die Fahrzeugkäufer deswegen
- aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 31 BGB analog
Schadensersatz verlangen können, bei einem
- Weiterverkauf des vom sog. Dieselskandal Fahrzeugs
durch die Fahrzeugkäufer, der ihnen
nicht wegfällt.
Danach hat in einem solchen Fall,
- weil der Schaden des Fahrzeugkäufers im Vertragsschluss über den Erwerb des Fahrzeugs zu sehen ist und
- durch dessen Veräußerung im Wege des Vorteilsausgleichs allenfalls zum Teil kompensiert wird,
die Berechnung des Schadensersatzanspruchs in der Weise zu erfolgen, dass der Fahrzeugkäufer von dem Fahrzeug- oder Motorhersteller den
abzüglich
- des von ihm zu erstattenden Nutzungsausgleichs für die gefahrenen Kilometer sowie
- des erzielten Weiterverkaufserlöses,
beanspruchen kann.
Für geschädigte Käufer bedeutet das:
Sie müssen das vom Abgasskandal betroffene Fahrzeug nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Prozesses gegen den Fahrzeughersteller behalten, sondern können es,
- ohne den ihnen zustehenden Schadensersatzanspruch dadurch zu verlieren,
veräußern, wenn sich hierfür eine Gelegenheit bietet.
Eine unter Wert erfolgte Veräußerung wäre dabei allerdings gemäß § 254 BGB als Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht zu berücksichtigen.
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