Tag Zivilrecht

Haftung bei Leasingfahrzeugen – Wer muss zahlen?

Wenn ein Leasingfahrzeug bei einem Unfall beschädigt wird gibt es meist Ärger. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte zu entscheiden, ob der Leasinggeber vom Leasingnehmer auch dann Ersatz des Schadens an seinem Kraftfahrzeug verlangen kann, wenn den Leasingnehmer an dem Unfall gar kein Verschulden trifft.

Nach Auffassung des BGH steht dem Leasinggeber in diesem Fall kein Schadensersatzanspruch gegen den Leasingnehmer zu. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht im Rahmen der Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG. Nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Halter Grundsätzlich zum Schadenersatz verpflichtet wenn:
-bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers (der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden),

  • ein Mensch getötet,
  • der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder
  • eine Sache beschädigt wird.

Der BGH hat seine ablehnende Entscheidung damit begründet, dass sich die Haftung des Halters (in unserem Fall des Leasingnehmers) nach dem Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG nicht auf das von ihm gehaltene Fahrzeug selbst erstreckt, sondern nur bezweckt, Dritte vor den ihnen aufgezwungenen Gefahren des Kraftfahrzeugbetriebs zu schützen. Dies wäre mit einer eine Haftung des Leasingnehmers gegenüber dem Leasinggeber allein aufgrund dessen Eigentums nicht zu vereinbaren.

BGH, Urteil vom 07.12.2010 – Az.: VI ZR 288/09 –

 

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Haftung beim Skifahren – Die FIS-Regeln

Der Winter steht vor der Tür. Das Oberlandesgericht (OLG) München hat bereits mit Urteil vom 19.01.2011 – Az.: 20 U 4661/10 – (NJW-Spezial 2011, 107) entschieden, wer als Skifahrer oder Snowboarder auf der Piste gegen eine FIS-Regel nicht einhält haftet nach einen Skiunfall für den dadurch verursachten Schaden gemäß §§ 823, 249 ff BGB.

Deshalb hier noch einmal die 10 FIS-Regeln:

FIS-Regel Nr. 1:
Jeder Skifahrer und Snowboarder muss sich so verhalten, dass er keinen anderen gefährdet oder schädigt.

FIS-Regel Nr. 2:
Jeder Skifahrer und Snowboarder muss auf Sicht fahren. Er muss seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können und den Gelände-, Schnee- und Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte anpassen.

FIS-Regel Nr. 3:
Der von hinten kommende Skifahrer und Snowboarder muss seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer und Snowboarder nicht gefährdet.

FIS-Regel Nr. 4:
Überholt werden darf von oben oder unten, von rechts oder von links, aber immer nur mit einem Abstand, der dem überholten Skifahrer oder Snowboarder für alle seine Bewegungen genügend Raum lässt.

FIS-Regel Nr. 5:
Jeder Skifahrer und Snowboarder, der in eine Abfahrt einfahren, nach einem Halt wieder anfahren oder hangaufwärts schwingen oder fahren will, muss sich nach oben und unten vergewissern, dass er dies ohne Gefahr für sich und andere tun kann.

FIS-Regel Nr. 6:
Jeder Skifahrer und Snowboarder muss es vermeiden, sich ohne Not an engen oder unübersichtlichen Stellen einer Abfahrt aufzuhalten. Ein gestürzter Skifahrer oder Snowboarder muss eine solche Stelle so schnell wie möglich freimachen.

FIS-Regel Nr. 7:
Ein Skifahrer oder Snowboarder, der aufsteigt oder zu Fuß absteigt, muss den Rand der Abfahrt benutzen.

FIS-Regel Nr. 8:
Jeder Skifahrer und Snowboarder muss die Markierung und die Signalisation beachten.

FIS-Regel Nr. 9:
Bei Unfällen ist jeder Skifahrer und Snowboarder zur Hilfeleistung verpflichtet.

FIS-Regel Nr. 10:
Jeder Skifahrer und Snowboarder, ob Zeuge oder Beteiligter, ob verantwortlich oder nicht, muss im Falle eines Unfalles seine Personalien angeben.

 

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BGH stärkt die Rechte der Männer

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 09.11.2011, Aktenzeichen XII ZR 136/09, entschieden, dass der Anspruch des Scheinvaters auf die Wahrheit über die echte Vaterschaft Vorrang gegenüber der Privatsphäre der Mutter hat.

Geklagt hatte ein Mann, der sich vor der Geburt des Kindes von seiner Partnerin trennte von der er sodann als Vater angegeben wurde. Aufgrund eines Vaterschaftstests stellte sich später jedoch heraus, dass der Mann nicht Vater des Kindes ist. Der Mann wollte deshalb das Geld für die Babyausstattung und bereits gezahlten Unterhalt in Höhe von insgesamt 4.500,– € vom leiblichen Vater zurück. Die Frau weigerte sich jedoch die Identität des leiblichen Vaters, der zwischenzeitlich seiner Unterhaltsverpflichtung nachgekommen war, bekannt zu geben und berief sich hierbei auf ihr Recht auf Informationelle Selbstbestimmung.

Bereits die vorangegangenen Gerichte hatten entschieden, dass die Einschränkung des Persönlichkeitsrechts der Frau gerechtfertigt sei. Hiernach schulde die Frau nach Treu und Glauben die Auskunft über die Person, die ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Der Mann habe somit das Recht gemäß § 242 BGB den Namen des Vaters zu erfahren. Anderenfalls wäre dem Scheinvater die Durchsetzung des Regressanspruches nicht möglich.

Auch das Bundesverfassungsgericht hatte den Kindern das Recht zugestanden, die Wahrheit über ihre Väter zu erfahren. Der Anspruch des Kindes wurde insoweit höher bewertet, als das Recht der Mutter, das Wissen für sich zu behalten.

 

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Invasion aus der Tiefe – Wenn Wurzeln über Grundstücksgrenzen wachsen

Wenn der Hausanschlusskanal durch die Wurzeln eines auf einem Nachbargrundstück stehenden Baumes beschädigt worden ist. In einem solchen Fall besteht ein Anspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Beseitigung der durch die Wurzeln eingetretenen Beeinträchtigung. Dieser umfasst, wenn die Entfernung der Wurzeln zur Zerstörung des Hausanschlusskanals führen, die Wiederherstellung des beschädigten Kanals.

Da der Eigentümer durch die Beseitigung der Störung keinen Vorteil erlangen soll, ist dabei aber zu berücksichtigen ein Abzug „neu für alt“, dessen Höhe zu ermitteln ist auf der Grundlage der hypothetischen Lebensdauer des Kanals ohne Eintritt der Wurzelschäden und der Lebensdauer des nun neu errichteten Kanals.
Gleiches gilt wenn der Eigentümer die Beeinträchtigung selbst beseitigt und von dem nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB an sich hierzu verpflichteten Störer Ersatz der zu der Störungsbeseitigung erforderlichen Aufwendungen verlangt (so BGH, Urteil vom 13.01.2012 – V ZR 136/11 –).

Entsprechend anwendbar im Rahmen des Beseitigungsanspruchs nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB ist auch § 254 BGB. Das bedeutet, sollte den nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB Anspruchsberechtigten ein Mitverschulden an der durch das Wurzelwachstum verursachten Beschädigung seines Kanals treffen, würde in entsprechender Anwendung von § 254 BGB eine Verurteilung zur Beseitigung durch die Feststellung beschränkt, dass sich der Eigentümer in Höhe seiner Haftungsquote an den Kosten der Beseitigung zu beteiligen hat (so BGH, Urteil vom 18.04.1997 – V ZR 28/96 –).

 

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Brennender Adventskranz – Regressanspruch des Versicherers?

Pünktlich zur Weihnachtszeit stellt sich die Frage wie das eigentlich ist wenn bei einem Mieter neben dem Adventskranz plötzlich das ganze Haus brennt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits im Jahre 2006 entschieden, dass dem Gebäudeversicherer des Vermieters ein Regressanspruch gegen die Haftpflichtversicherung des Mieters bei einem aufgrund einfacher Fahrlässigkeit verursachten Brandes nicht zusteht. Ein entsprechender Anspruch wurde nur bei grober Fahrlässigkeit aufgrund ergänzender Vertragsauslegung bejaht.

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall entstand zwei Tage vor Weihnachten aufgrund eines brennenden Adventskranzes in einer Mietwohnung ein Schaden in Höhe von 25.751,– €. Die Gebäudeversicherung des Vermieters kam für den Schaden auf und forderte sodann von der Haftpflichtversicherung des Mieters die Erstattung des Betrages zurück. Die Gebäudeversicherung war der Ansicht, dass es die Mieterin grob fahrlässig unterlassen habe, die Kerzen am Adventskranz vor dem zu Bett gehen zu löschen oder entsprechende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Die Mieterin wies den Vorwurf zurück und berief sich im Übrigen auf einen konkludenten Regressverzicht aus dem Versicherungsvertrag des Gebäudeversicherers.

Das OLG Düsseldorf entschied, dass die Mieterin den Brand fahrlässig verursacht habe und daher grundsätzlich dem Vermieter ein Schadensersatzanspruch zustünde, der jedoch auf den Gebäudeversicherer übergegangen sei. Für einen Regressverzicht sei kein Raum, wenn eine Haftpflichtversicherung des Mieters bestehe.

Der BGH hatte sodann entschieden, dass bei einfacher Fahrlässigkeit ein Regressanspruch gerade nicht besteht. Wann von grober oder einfacher Fahrlässigkeit auszugehen sei, habe das Berufungsgericht zu entscheiden. Die Sache wurde vom BGH zurückverwiesen (BGH, Urteil v. 20.12.2006, VIII ZR 67/06).

 

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Unbefugtes Parken auf Privatgrundstück kann teuer werden

Wird ein Fahrzeug unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellt, kann der unmittelbare Grundstücksbesitzer das Fahrzeug abschleppen lassen und die Abschleppkosten vom Fahrzeugführer als Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 858 Abs. 1 BGB verlangen.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Urteil vom 5. Juni 2009 – V ZR 144/08 – entschieden.

Danach begeht, wer sein Fahrzeug unbefugt auf einem Privatparkplatz – also auch auf dem Parkplatz eines Einkaufsmarktes – abstellt, verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB. Dieser verbotenen Eigenmacht darf sich der unmittelbare Grundstücksbesitzer im Wege der Selbsthilfe nach § 859 Abs. 1 bzw. Abs. 3 BGB erwehren, indem es das Fahrzeug abschleppen lässt. Ob das Fahrzeug behindernd geparkt worden ist oder nicht, kommt es dabei nicht an.

Der Umfang des ersatzfähigen Schadens bemisst sich, da es hier nicht um die Beschädigung einer Sache, sondern um die Beseitigung der Folgen einer verbotenen Eigenmacht geht, nach § 249 Abs. 1 BGB. Ersatzfähig sind danach solche Schäden, die in adäquatem Zusammenhang mit der verübten verbotenen Eigenmacht stehen und vom Schutzbereich der verletzten Norm erfasst werden. Neben den reinen Abschleppkosten sind das die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppens entstanden sind, etwa durch die Überprüfung des unberechtigt abgestellten Fahrzeugs, um den Halter ausfindig zu machen, die Zuordnung des Fahrzeugs in eine bestimmte Fahrzeugkategorie und durch die Anforderung eines geeigneten Abschleppfahrzeugs.

Wegen dieser erstattungsfähiger Kosten besteht ein Zurückbehaltungsrecht, so dass, wenn dieses nicht durch Zahlung oder Erbringung einer Sicherheitsleistung gemäß § 273 Abs. 3 BGB abgewendet wird, die Preisgabe des Standorts des Fahrzeugs und damit auch die Herausgabe verweigert werden kann (so BGH, Urteil vom 02.12.2011, Az.: V ZR 30/11).

 

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Vier Hochzeiten und ein Todesfall – Wer ist für die Beerdigung verantwortlich?

Wer darf eigentlich bestimmen wo ein Verstorbener beerdigt wird und wer muss die Kosten der Beerdigung tragen?

Die Kosten der Beerdigung des verstorbenen Erblassers trägt der Erbe, § 1968 BGB.

Dazu berechtigt und auch zivilrechtlich verpflichtet für die Bestattung des Erblassers zu sorgen ist der Totenfürsorgeberechtigte. Welche Person er mit der Wahrnehmung dieser Belange betrauen will, kann der Erblasser ebenso wie die Art und Weise seiner Beerdigung, zu Lebzeiten noch bestimmen, wobei diese dann privatrechtlich zum Totenfürsorgeberechtigten bestimmte Person nicht unmittelbar zum Kreis der Erben oder der Angehörigen zählen muss, die nach den Bestattungsgesetzen der Länder für die Bestattung zu sorgen haben.

Bei der Ermittlung dieses für die Wahrnehmung der Totenfürsorge maßgebenden Willens des Verstorbenen kommt es nicht nur auf dessen ausdrückliche Willensbekundungen, etwa in einem Testament, an. Es genügt, wenn der Wille aus den Umständen mit Sicherheit geschlossen, also angesichts bestimmter Umstände angenommen werden kann, dass die Ausübung des Totenfürsorgerechts durch eine bestimmte Person aus dem Kreis seiner Angehörigen dem mutmaßlichen Willen des Erblassers entspricht. Diese Person ist dann als „nächster“ Angehöriger des Erblassers und damit Totenfürsorgeberechtigter und –verpflichteter anzusehen.

Sind Kosten für eine Beerdigung beim Totenfürsorgeberechtigten angefallen, sei es, dass er selbst für die Beerdigung gesorgt hat, sei es, dass ein Dritter, der selbst nicht Erbe ist, die Beerdigung durchgeführt hat und die Kosten von dem Totenfürsorgeberechtigten erstattet verlangt, so steht ihm gemäß § 1968 BGB ein Regressanspruch gegen den Erben zu. Kann ein derartiger Anspruch nicht durchgesetzt werden, weil die Erben nicht feststehen, der Nachlass überschuldet ist oder der Fiskus als Erbe die Haftungsbeschränkung auf den Nachlass geltend macht, fällt dies in den Risikobereich des Totenfürsorgeberechtigten und folgt aus seiner Pflicht zur Totenfürsorge (so BGH, Beschluss vom 14.12.2011 – IV ZR 132/11 –).

 

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Anscheinsbeweis bei Auffahrunfall auf der Autobahn

Kommt es auf der linken Spur einer Autobahn zu einem Auffahrunfall, bei dem ein Pkw-Fahrer auf ein vor ihm fahrendes Fahrzeug auffährt, dessen Fahrer in einem gewissen zeitlichen Zusammenhang zuvor einen Fahrbahnwechsel von der rechten auf die linke Spur vorgenommen hatte, um einen Lkw zu überholen, war bislang strittig, ob, es sich dabei um eine typische Auffahrsituation mit der Folge eines Anscheinsbeweises zu Lasten des Auffahrenden handelt.

Mit Urteil vom 13.12.2011 – VI ZR 177/10 – hat der Bundesgerichtshof (BGH) nunmehr festgestellt, dass,

  • wenn feststeht, dass vor dem Auffahrunfall ein Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs stattgefunden hat,
  • der Sachverhalt aber im übrigen nicht aufklärbar ist und
  • sowohl die Möglichkeit besteht, dass der Führer des vorausfahrenden Fahrzeugs unter Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO den Fahrstreifenwechsel durchgeführt hat,
  • als auch die Möglichkeit, dass der Auffahrunfall auf eine verspätete Reaktion des auffahrenden Fahrers zurückzuführen ist,
  • die Anwendung des Anscheinsbeweises nicht in Betracht kommt und eine hälftige Schadenteilung vorzunehmen ist.

 

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Fünfjähriger fährt Rentner an: Aufsichtspflicht verletzt?

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat entschieden, dass Eltern nicht zwangsläufig für ihr minderjähriges und noch schuldunfähiges Kind haften.

Geklagt hatte ein 76-jähriger Rentner, der von einem fünfjährigen Kind auf einem Gehweg mit dem Fahrrad angefahren wurde und sich verletzt hatte. Die Mutter befand sich ein ganzes Stück hinter ihrem Kind, weshalb ein rechtzeitiges Eingreifen nicht möglich war.

Der Rentner verlangte nunmehr von der Mutter des Kindes wegen Verletzung der Aufsichtspflicht Schadensersatz. In erster Instanz bekam der Rentner noch Recht. Das Urteil des Landgerichtes Trier wurde jedoch vom OLG aufgehoben mit der Begründung, dass es in der Regel ausreiche, wenn Eltern ihren Kindern auf Ruf- und Sichtweite folgten. Eine Aufsichtspflichtverletzung wurde vom OLG in diesem Fall zurückgewiesen.

Es ist jedoch zu bedenken, dass die Gerichte hier regional teils sehr unterschiedlich entscheiden. Wesentlich kommt es auch darauf an, was das Kind getan hat und mit was (Roller, Fahrrad, Skateboard) es unterwegs gewesen ist.

 

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