Fünfjähriger fährt Rentner an: Aufsichtspflicht verletzt?

Fünfjähriger fährt Rentner an: Aufsichtspflicht verletzt?

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat entschieden, dass Eltern nicht zwangsläufig für ihr minderjähriges und noch schuldunfähiges Kind haften.

Geklagt hatte ein 76-jähriger Rentner, der von einem fünfjährigen Kind auf einem Gehweg mit dem Fahrrad angefahren wurde und sich verletzt hatte. Die Mutter befand sich ein ganzes Stück hinter ihrem Kind, weshalb ein rechtzeitiges Eingreifen nicht möglich war.

Der Rentner verlangte nunmehr von der Mutter des Kindes wegen Verletzung der Aufsichtspflicht Schadensersatz. In erster Instanz bekam der Rentner noch Recht. Das Urteil des Landgerichtes Trier wurde jedoch vom OLG aufgehoben mit der Begründung, dass es in der Regel ausreiche, wenn Eltern ihren Kindern auf Ruf- und Sichtweite folgten. Eine Aufsichtspflichtverletzung wurde vom OLG in diesem Fall zurückgewiesen.

Es ist jedoch zu bedenken, dass die Gerichte hier regional teils sehr unterschiedlich entscheiden. Wesentlich kommt es auch darauf an, was das Kind getan hat und mit was (Roller, Fahrrad, Skateboard) es unterwegs gewesen ist.

 

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