Tag Abgas

Dieselgate: Was Besitzer eines Mercedes-Diesel wissen sollten

Daimler steht (schon seit längerem) in Verdacht der Abgasmanipulation.

Für Diesel-Geländewagen vom Typ Mercedes-Benz GLK 220 erfolgte auf Anordnung des Kraftfahrbundesamtes (KBA) bereits im Juni 2019 ein Rückruf, weil in den Fahrzeugen eine

  • – nur im Prüfmodus, nicht dagegen im Straßenverkehr aktivierte –

sog. Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung dafür gesorgt haben soll, dass die Grenzwerte für den Stockoxid-Ausstoß im Prüfmodus nicht überschritten werden.

Nun hat das Kraftfahrbundesamt (KBA) ein Anhörungsverfahren eröffnet, weil die zwischen 2006 und 2018 gebauten Vorgängermodelle des aktuellen Typs Transporter Mercedes Sprinter mit einer „unzulässigen Abschaltvorrichtung“ ausgestattet worden sein sollen.

  • Eine Computerfunktion für die Steuerung des Sprinter-Motors OM 651 soll dafür gesorgt haben, dass der Grenzwert für Stickoxide von 180 Milligramm pro Kilometer nur beim gesetzlichen Prüfzyklus eingehalten wird, aber nicht im täglichen Betrieb.

Daimler droht deswegen ein weiterer Zwangsrückruf (Quelle: Merkur.de).

Übrigens:
Bereits entschieden, dass Käufer von Mercedes-Dieselfahrzeugen,

  • die nach den Feststellungen der Gerichte mit unzulässigen Abschalteinrichtungen (in verschiedenen Formen) ausgestattet waren,

von den Daimler AG

  • wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB

Schadensersatz verlangen können, haben bisher u.a.,

Nach diesen (allerdings noch nicht rechtskräftigen) Entscheidungen muss die Daimler AG

  • die Fahrzeuge zurücknehmen und
  • den Käufern den Kaufpreis, abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer, aber zuzüglich Zinsen, erstatten.

Dieselgate: Wichtig zu wissen für Besitzer eines PKW Mercedes Benz mit Dieselmotor, deren Fahrzeuge, wegen des Vorwurfs

…. der illegalen Abschaltvorrichtung zur Abgasmanipulation, von einem amtlichen Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) betroffen sind.

Käufer von Mercedes Benz Modellen mit Dieselmotoren können von der Daimler AG,

  • wenn von dieser das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (EG VO 715/2007)
  • zur Reduktion des Stickoxidausstoßes (NOx)in Prüfungssituationenausgestattet worden ist,

aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

  • wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung,

Ersatz des Schadens verlangen,

  • den sie durch den Kauf eines nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Fahrzeugs erlittenen haben.

Das haben (u.a. bereits) entschieden,

sowie

und die Daimler AG,

  • wegen der in den Fahrzeugen zur Abgasmanipulation verbauten illegalen Abschaltvorrichtung,

dazu verurteilt,

  • gegen Übereignung der Fahrzeuge

den Käufern u.a. den Kaufpreis zu erstatten, abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer.

Übrigens:
Das KBA hat laut Medienberichten am Freitag, 21.06.2019, wegen Einsatzes einer illegalen Abschaltvorrichtung zur Abgasmanipulation,einen amtlichen Rückruf

  • von rund 60.000 Dieselautos des Modells Mercedes-Benz GLK 220 CDI, der Euro-5-Abgasnorm

angeordnet und möchte, wegen angeblicher Abgasmanipulationen auch bei anderen Modellen, seine Ermittlungen noch ausweiten.

Gegen die VW AG waren,

  • wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung
  • infolge Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Fahrzeugen zur Reduktion des Stickoxidausstoßes in Prüfungssituationen,

von Fahrzeugkäufern auch schon bei Oberlandesgerichten (OLG) erfolgreich.

Mit Urteil vom 12.06.2019 – 5 U 1318/18 – haben das OLG Koblenz und mit Beschluss vom 03.01.2019 – 18 U 70/18 – das OLG Köln entschieden,

  • dass die Fahrzeugkäufer von der VW AG Ersatz des Schadens verlangen können, den sie durch den Kauf ihres nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Fahrzeugs erlittenen haben

und das OLG Karlsruhe hat mit Beschluss vom 05.03.2019 – 13 U 142/18 – in einem Fall,

  • in dem die VW AG vom LG verurteilt worden war, dem Fahrzeugkäufer den Kaufpreis, abzüglich einer Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer, zu erstatten, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeuges und
  • Berufung gegen diese Entscheidung eingelegt hatte,

darauf hingewiesen, dass

  • dem Fahrzeugkäufer Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach §§ 826, 31 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bzw. § 831 BGB gegen die VW AG zustehen dürften.

Dieselgate: Erste Landgerichte entscheiden, dass auch Besitzern eines Mercedes-Diesel mit einer unzulässigen Abgas-Software

…. Schadensersatzansprüche nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gegen die Daimler-AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zustehen.

Am 05.06.2018 haben das Landgericht (LG) Karlsruhe (Az.: 18 O 24/18) und am 07.06.2018 das LG Hanau (Az.: 9 O 76/18)

  • die Daimler-AG

jeweils verurteilt, die mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Mercedes-Diesel,

  • es handelte sich im Verfahren 18 O 24/18 um einen Mercedes-Benz C200 d und im Verfahren 9 O 76/18 um einen Mercedes-Benz Vito,

zurücknehmen und den Eigentümern der Fahrzeuge den Kaufpreis, abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer, zu erstatten (Quelle: Redaktion beck-aktuell).

Dieselgate – LG Kiel verurteilt Fahrzeughersteller zum Schadensersatz wegen sittenwidriger Schädigung des Fahrzeugeigentümers

Mit Urteil vom 18.05.2018 – 12 O 371/17 – hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Kiel in einem Fall, in dem der Kläger von einem Vertragshändler des Fahrzeugherstellers einen PKW mit Dieselmotor erworben hatte, in dem von den Entwicklungsingenieuren des Fahrzeugherstellers,

  • zum Zweck der Erlangung der EG-Typengenehmigung für das Fahrzeug,

eine Motorensteuerungsgerätesoftware installiert worden war,

  • die erkennt, wenn das Fahrzeug auf dem Prüfstand den Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) durchfährt,
    • dann einen besonderen Modus aktiviert (sog. Umschaltlogik), in dem die Rückführung von Abgasen im Vergleich zu dem normalen Betriebsmodus so verändert wird, dass der für das Fahrzeug nach der Euro-Norm vorgegebene NOx-Grenzwert eingehalten,
    • dieser Modus aber im normalen Fahrbetrieb – auch unter vergleichbaren Bedingungen wie im NEFZ – (wieder) deaktiviert wird, wodurch es zu einem höheren Schadstoffausstoß kommt,

den Fahrzeughersteller wegen sittenwidriger Schädigung des Fahrzeugeigentümers nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • durch arglistiges Inverkehrbringenlassen eines mangelhaften Fahrzeugs unter Geheimhaltung der bewusst eingebauten Funktion zur Manipulation der Emissionswerte auf dem Prüfstand

dazu verurteilt,

  • dem Fahrzeugeigentümer (als Schadensersatz) den für das Fahrzeug an den Fahrzeugverkäufer gezahlten Kaufpreis, abzüglich einer Nutzungsentschädigung, zu erstatten,
  • Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs.

Danach

  • fällt den Entwicklungsingenieuren des Herstellers, die für den Einbau der Funktion zur Manipulation der Emissionswerte auf dem Prüfstand verantwortlich sind, eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung zum Nachteil der Fahrzeugerwerber zur Last,
  • haftet der Fahrzeughersteller für seine Entwicklungsingenieure als Verrichtungsgehilfen aus § 831 BGB und wegen Organisationsverschuldens entsprechend § 31 BGB,
  • kann nach § 826 BGB ein Eigentümer eines vom Abgas Skandal betroffenen Fahrzeugs verlangen, so gestellt zu werden, wie wenn er den Kaufvertrag nicht geschlossen hätte und
  • besteht dieser Anspruch auch dann, wenn (zwischenzeitlich) die vom Hersteller angebotene technische Überarbeitung des Fahrzeugs („Software-Update“) erfolgt ist.