…. stehender Arbeits- bzw. Wegeunfall anzuerkennen ist.
Gemäß § 8 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) ist für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls im Regelfall der Nachweis erforderlich,
- dass bei einem, zu diesem Zeitpunkt in der gesetzlichen Unfallversicherung Versicherten,
- ein zeitlich begrenztes, von außen seinen Körper einwirkendes Ereignis (= Unfallereignis)
- einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität),
- dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfallereignisses
- der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang),
- der Versicherte also zum Zeitpunkt des Unfallereignisses einer versicherten Tätigkeit nachgegangen ist,
- wozu gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch der Vorgang des Sichfortbewegens auf dem unmittelbaren Weg zählt, der erkennbar zu dem Zweck zurückgelegt wird, den Ort der Tätigkeit – oder nach deren Beendigung im typischen Fall die eigene Wohnung – zu erreichen
- und dass diese Verrichtung zu dem Unfallereignis geführt hat (Unfallkausalität).
Bei einem Unfallereignis
- auf dem Weg vom Ort der versicherten Tätigkeit nach Hause oder
- von Zuhause zum Ort der versicherten Tätigkeit
handelt es sich nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII um einen unter dem Schutz der Unfallversicherung stehenden Wegeunfall, solange
- der Versicherte den unmittelbaren Weg nach Hause oder zum Ort der versicherten Tätigkeit zurücklegt und
- eine konkrete Verrichtung auf dem unmittelbaren Weg, unter Beachtung der objektivierten Handlungstendenz des Versicherten, noch der Fortbewegung vom Ort der versicherten Tätigkeit nach Hause oder von Zuhause zum Ort der versicherten Tätigkeit dient.
Nicht mehr den
vom Ort der versicherten Tätigkeit nach Hause oder von Zuhause zum Ort der versicherten Tätigkeit, sondern einen
legt ein Versicherter zurück, wenn
- er von dem direkten Weg mehr als geringfügig abweicht.
Besteht in einem solchen Fall nicht ausnahmsweise auch Versicherungsschutz auf dem Abweg,
- weil dieser im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, wie etwa, wenn
- sich Versicherte aus betriebsbedingten Gründen fortbewegen, etwa um einen Gegenstand zu holen, den sie für die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit benötigen oder
- der unmittelbare Weg verlassen wird, um eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung auszuüben,
endet der Versicherungsschutz
- mit dem Verlassen des direkten Weges und dem Beginn des Abweges
und besteht Versicherungsschutz erneut erst,
- wenn sich der Versicherte wieder auf dem direkten Weg befindet (vgl. Sozialgericht (SG) Osnabrück, Urteil vom 01.08.2019 – S 19 U 251/17 – sowie dazu u.a. auch SG Frankfurt, Urteil vom 18.10.2018 – S 8 U 207/16 –, SG Dresden, Urteil vom 04.10.2018 – S 5 U 47/18 –, Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Urteile vom 19.07.2018 – L 6 U 1695/18 –, vom 23.03.2018 – L 8 U 3286/17 – und vom 17.03.2016 – L 6 U 4904/14 –, Hessisches LSG, Urteil vom 17.10.2017 – L 3 U 70/14 –, SG Aachen, Urteil vom 06.10.2017 – S 6 U 135/16 –, SG Düsseldorf, Urteil vom 20.06.2017 – S 6 U 545/14 – und LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.11.2016 – L 17 U 182/13 –).